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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2010 – 37 A 179.08

ECLI:DE:VGBE:2010:0324.37A179.08.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Geschwisterermäßigung im Rahmen der Kostenbeteiligung in Tageseinrichtungen.

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Die Kläger sind die Eltern des am 3... geborenen Kindes J.. Dieses befand sich ab 1. September 2006 in einer Tagesbetreuungseinrichtung (Teilzeit) unter Kostenbeteiligung der Kläger. Unter dem 7. März 2008 beantragten die Kläger beim Beklagten die Änderung des Betreuungsumfanges auf ganztags (über 7 bis höchstens 9 Stunden täglich). In dem Antragsformular gaben die Kläger auch das am 1... geborene Geschwisterkind L. zur Berücksichtigung für eine Ermäßigung an. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, mit Kostenbeteiligungsbescheid vom 19. März 2008 die Kostenbeteiligung ab März 2008 auf 141,00 Euro (Betreuungsanteil) zuzüglich 23,00 Euro Verpflegungsanteil festzusetzen. Ohne die Geschwisterermäßigung von 20 % hätte der Betreuungsanteil 176,00 Euro monatlich betragen.

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Mit Schreiben vom 25. März 2008 erhoben die Kläger gegen den genannten Kostenbeteiligungsbescheid insoweit Widerspruch, als bei der Neufestsetzung Zeiten vor März 2008 unberücksichtigt blieben. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass ihre Tochter L. bereits am 13. März 2007 geboren worden sei und das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf darüber zeitnah in unterschiedlichen Zusammenhängen informiert worden sei. Eine gesonderte Mitteilung an die Kostenbeteiligungsstelle sei nicht Pflicht oder Anspruchsvoraussetzung der Geschwisterermäßigung. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin – Jugendamt – vom 11. September 2008 zurück, weil die Auffassung der Kläger zu Beginn der Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung ab August 2007 (gemeint offenbar März 2007) nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

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Mit der am 20. September 2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Hierzu vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweisen darauf, dass die Auslegung des Beklagten der seit Anfang 2007 geänderten Gesetzeslage nicht gerecht werde, weil das TKBG nunmehr bewusst vom zuvor geltenden Antragsverfahren abweiche.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

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den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 11. September 2008 zu verpflichten, die Kostenbeteiligung für die Betreuung des Kindes J. für die Zeit von März 2007 bis einschließlich Februar 2008 auf monatlich 153,00 Euro (statt 191,00 Euro) herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass es zwar keines förmlichen Antrages mehr bedürfe, jedoch einer nichtförmlichen Mitteilung an die zuständige Kostenbeteiligungsfestsetzungsstelle, nicht anderer Stellen des Jugendamtes, damit diese die Ermäßigungsumstände gemäß § 3 Abs. 4 TKBG auch von Amts wegen berücksichtigen könne.

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Mit Schriftsätzen vom 16. September 2008 (Klägerseite, vgl. auch Telefonvermerk vom 31. August 2009 auf Blatt 31 R der Akte) bzw. 19. August 2009 (Beklagtenseite) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Einzelrichters erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese Aktenstücke sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Denn die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten, soweit sie überhaupt angefochten wurden, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Geschwisterermäßigung für zwei Kinder bereits bei der Festsetzung der Kostenbeteiligung für die Betreuung von J. im Zeitraum März 2007 (Geburt von L.) bis einschließlich Februar 2008 berücksichtigt wird.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG – (vom 12. März 1982 [GVBl. 582], in der Fassung vom 28. August 2001 [GVBl. 494, 576], neugefasst durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 [GVBl. 322], hier zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 [GVBl. 346]) bemisst sich die Kostenbeteiligung der nach § 1 Abs. 1 TKBG Kostenbeteiligungspflichtigen – hier der Kläger – unter Berücksichtigung der in dem Gesetz geregelten Ermäßigungstatbestände nach deren Einkommen. § 3 Abs. 3 TKBG sieht vor, dass sich die Kostenbeteiligung bei mehreren Kindern, die in der Familie leben, ermäßigt, je Kind für Familien mit zwei Kindern auf 80 % der nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgeblichen Kostenbeteiligung. Nach dem durch Gesetz vom 19. April 2006 geänderten Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift ist dieser Ermäßigungstatbestand im Unterschied zur früheren Regelung, wonach die Geschwisterermäßigung nur auf Antrag gewährt worden ist, nunmehr von Amts wegen zu gewähren. Durch das Gesetz zur Einführung der beitragsfreien Förderung im Kindergarten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S 848) hat die Vorschrift des § 3 Abs. 4 TKBG nunmehr folgende Fassung erhalten: „Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden von Amts wegen gewährt, sofern die eine Ermäßigung rechtfertigenden Unterlagen der für die Festsetzung der Kostenbeteiligung zuständigen Stelle des Jugendamtes vorliegen. Die Ermäßigungen gelten, solange die Gründe dafür bestehen. Fallen die Ermäßigungsgründe weg, so haben die Kostenbeteiligungspflichtigen dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.“ Diese Neufassung ist allerdings erst seit 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. Art. X des genannten Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 2009). Bei der Beurteilung der hier zu entschiedenen Rechtslage ist insbesondere § 5 Abs. 3 Satz 1 TKBG ebenfalls in den Blick zu nehmen.

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Danach wird für den Fall, dass sich aufgrund des Eintrittes oder des Wegfalls eines Ermäßigungstatbestandes oder … eine veränderte Kostenbeteiligung ergibt, dies vom ersten des Monats an berücksichtigt, in dem eine Neufestsetzung der Kostenbeteiligung beantragt oder die Kostenbeteiligung von Amts wegen überprüft wird.

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Aus diesen Regelungen folgt kein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung bereits ab März 2007. Sie ist vielmehr von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

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Trotz der durchaus schlüssigen Argumentation der Kläger hat das Gericht bereits kammerintern stets die Auffassung vertreten, dass es aus Gründen der Praktikabilität einer Massenverwaltung und dem Anliegen des Gesetzes, Änderungen erst ab Antrags- bzw. Überprüfungsmonat vorzunehmen, nicht darauf ankommt, dass eine der Abteilung Jugend, Schule und Umwelt zuzuordnende Stelle des Bezirksamtes von der Geburt Kenntnis erhält, sondern darauf, dass der Kostenbeteiligungsstelle selbst diese Kenntnis vermittelt wird, und zwar regelmäßig durch die Kostenbeteiligungspflichtigen. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer Massenverwaltung, zumal, wenn sie wie hier leistenden Charakter hat, weil die Kostenbeteiligungsgesetze die tatsächlichen Kosten nicht decken, auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung des Rechts eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BVerwGE 126, 354 ff., in juris, dort Rdnr. 14 2 b). Es würde die zuständigen Sachgebiete überfordern und Neuantragsteller durch die entstehende Zeitverzögerung benachteiligen, wenn die Kostenbeteiligungsfestsetzungsstellen verpflichtet wären, Kostenbeteiligungsermäßigungstatbestände ohne Rücksicht auf die Kenntnis auch rückwirkend auf Anregung der Kostenbeteiligungspflichtigen bearbeiten zu müssen. Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Materialien (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 16/2756 vom 10. November 2009) bezüglich des genannten Änderungsgesetzes gestützt. In der Begründung zur Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TKBG heißt es: „Die Ergänzung bedeutet eine Klarstellung der schon bisherigen Rechtslage, dass die Berücksichtigung von Amts wegen keine Ermittlung von Amts wegen über den Bereich der Kita-Gutscheinstelle hinaus bedeuten kann. Der Kostenbeteiligungsverpflichtete muss daher im Zweifel zumindest eine formlose Mitteilung an die für die Kostenfestsetzung zuständige Stelle sicherstellen.“ Angesichts dieser klaren Position des Landesgesetzgebers scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf einen Mitarbeiter der Senatsbildungsverwaltung erwogene analoge Anwendung des Rechtsinstitutes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 27 SGB X) von vornherein aus.

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Da dem verständlichen und argumentativ schlüssigen Begehren angesichts der klaren Rechtslage nicht zum Erfolg verholfen werden konnte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten hier nicht erhoben werden.