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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.04.2010 – 16 K 10.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0415.16K10.10.0A

Orientierungssatz

Für die Frage, was berufsbezogene Einkünfte im Sinne der Baukammer-Beitragsordnung sind, ist von steuerrechtlichen Kategorien des § 2 Ab1 EStG auszugehen.(Rn.19)

Steuerrechtlich werden Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis wie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. Bruttoarbeitslohn behandelt.(Rn.20)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kammerbeitrags, zu dem die Beklagte den Kläger herangezogen hat.

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Der 1949 geborene Kläger ist Ingenieur der Versorgungstechnik und Geschäftsführer der B. Planungsgesellschaft und Verlagsgesellschaft mbH in Berlin. Im Oktober 2007 wurde er in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin eingetragen. Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2007 mit, der anteilige Jahresbeitrag (für November und Dezember) 2007 berechne sich wie folgt:

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Beitragsfestsetzung : 315,00 Euro Jahresbeitrag : 12 Monate x 2 Monate = 52,50 Euro (3/4 des vollen Beitrags). Der Mindestbeitrag (1/4 des vollen Beitrags) könne schon wegen der Höhe der berufsbezogenen Einkünfte von über 30.000,- Euro im vorangegangenen Jahr nicht gewährt werden, denn der Steuerbescheid 2006 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2.059,- Euro) sowie aus nichtselbständiger Arbeit (34.343,- Euro), insgesamt 36.402,- Euro aus.

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Der Kläger erhob Einspruch und erklärte, es handele sich nicht um berufsbezogene Einnahmen, sondern um Einkünfte aus Gewerbebeteiligung sowie um Versorgungsbezüge der B. GmbH. Dort sei er seit 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv, sondern nur noch sporadisch tätig. Zwar sei er noch nicht 65 Jahre alt, jedoch Rentner. Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Handelsregistereintragung als Geschäftsführer sowie den Steuerbescheid und lehnte es, zuletzt unter dem 13. März 2008 ab, die Beitragsfestsetzung zu ändern.

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Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe die erbetene Beitragsreduzierung zu Unrecht versagt, weil er keine berufsbezogenen Einkünfte erziele. Als Rentner könne er deshalb eine Verminderung auf ¼ des Beitrags verlangen. Zumindest könne er einen auf die Hälfte ermäßigten Mitgliedsbeitrag beanspruchen, weil er lediglich Versorgungsbezüge, aber keine berufsbezogenen Einkünfte beziehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Baukammer Berlin vom 26. November 2007 aufzuheben, soweit er zu mehr als ¼ des vollen Kammerbeitrags herangezogen wurde,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Baukammer Berlin, zuletzt vom 13. März 2008, zu verpflichten, seinen Kammerbeitrag auf die Hälfte des ¾-Beitrages festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend: Eine Beitragsreduzierung auf ¼ setze voraus, dass das Pflichtmitglied das 65. Lebensjahr vollendet habe, was hier nicht der Fall sei. Auch eine sonstige Reduzierung könne nicht gewährt werden, weil die vorgelegten Besteuerungsgrundlagen 2006 Einkünfte von über 30.000,- Euro auswiesen. Das berufsbezogene Einkommen sei das zu versteuernde Jahreseinkommen gemäß § 2 Abs. 1 EStG einschließlich aller weiteren berufsbezogenen Einkünfte wie z.B. aus gutachterlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten. Die entsprechende Vorschrift der Beitragsordnung sei weit auszulegen. Sie ziele auf alle weiteren berufsbezogenen Einkünfte. Es müsse sich nicht notwendig um „Tätigkeiten“ handeln. Berufsbezogen seien danach auch andere Einkünfte, sofern diese Quellen nur in Beziehung zur Berufsausübung ständen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die auf eine Reduzierung des Kammerbeitrags gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu 1.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu 2.) zulässig, aber nicht begründet. Die Beitragserhebung und die Versagung der Ermäßigung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Mit dem Hauptantrag wendet sich der Kläger gegen den ihn belastenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007, mit dem er nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsordnung der Baukammer Berlin vom 25. Oktober 2006 (Abl. S. 4245) – BO – als Pflichtmitglied zur Zahlung von drei Viertel des vollen Beitrags herangezogen wurde. Die Kammerbeiträge sind gemäß § 1 Abs. 2 BO öffentliche Abgaben, beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder (§ 1 Abs. 3 BO). Die ausdrücklich als „Beitragsfestsetzung“ bezeichnete Maßnahme stellt sich danach als öffentlich-rechtliche Einzelfallregelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG und damit als Verwaltungsakt dar. Dass der Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung erging, ändert daran nichts. Die von dem Verwaltungsakt ausgehende Belastung möchte der Kläger vermindern. Richtige Klageart ist deshalb die (Teil-)Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 62 Satz 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720) nicht. Auch die Klagefrist ist gewahrt. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt über einen zulässigen Rechtsbehelf belehrt wurde, lief ab Zugang des Bescheids vom 26. November 2007 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der am 17. April 2008 eingegangenen Klage eingehalten wurde.

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Rechtsgrundlage für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, den Beitrag auf 1/4 des vollen Beitrags zu vermindern, ist § 2 Abs. 3 zweiter Unterabsatz S. 1 BO. Danach zahlen Pflichtmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren berufsbezogene Einkünfte die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschreiten, mit Beginn des folgenden Beitragsjahres ein Viertel des vollen Beitrags. Die Voraussetzungen für die Zahlung lediglich des verminderten Beitrags erfüllt der 1949 geborene Kläger aber schon deshalb nicht, weil er noch nicht 65 Jahre alt ist, vielmehr bei Bescheiderlass erst 58 Jahre alt war und jetzt 60 Jahre alt ist. Der eindeutige Wortlaut der Norm ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Auch die vom Kläger offenbar angestrebte analoge Anwendung der Bestimmung auf Früh- bzw. Berufsunfähigkeitsrentner kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Vielmehr sieht die Beitragsordnung in § 3 Abs. 3 ausdrücklich eine – allerdings antragsabhängige und in das Ermessen der Beklagten gestellte - vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht für berufs- und erwerbsunfähige Mitglieder vor. Es bleibt dem Kläger unbenommen, unter Beifügung geeigneter Nachweise einen solchen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids oder der konkret festgesetzten Beitragshöhe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

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2. Das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ermäßigung des von ihm geforderten Beitrags auf die Hälfte gerichtete Hilfsbegehren zielt auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BO. Nach dieser Bestimmung wird Mitgliedern, die berufsbezogene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG im vorangegangenen Jahr von weniger als 30.000,- Euro erzielen, auf schriftlichen Antrag die Zahlung eines ermäßigten Beitrags in Höhe der Hälfte des jeweiligen Mitgliedsbeitrags gewährt. Über die Höhe der berufsbezogenen Einkünfte ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen. Berufsbezogene Einkünfte sind der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten. Zu den berufsbezogenen Einkünften gehören alle weiteren Einkünfte wie die aus berufsbezogenen Lehr-, gutachterlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten.

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Ein solches Begehren ist mithin antragsabhängig und gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ermäßigung des durch Verwaltungsakt festgesetzten regulären Beitrags. Die entscheidende Kammer sieht deshalb in dem Hilfsbegehren eine auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), die jedoch unbegründet ist. Der Kläger kann die Ermäßigung des Beitrags (hier: von 3/4 um die Hälfte auf 3/8) nicht beanspruchen, weil er im maßgeblichen Jahr 2006 berufsbezogene Einkünfte von über 30.000,- Euro erzielt hat.

19

Für die Frage, was berufsbezogene Einkünfte im Sinne der Beitragsordnung sind, ist von den steuerrechtlichen Kategorien des § 2 Abs. 1 EStG auszugehen, wie die Verweisung auf diese Vorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 BO belegt. Im zweiten Unterabsatz des § 3 Abs. 1 BO hat die gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 4, 54 ABKG zuständige Vertreterversammlung der Beklagten zudem deutlich gemacht, dass dazu neben dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), dem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) und dem Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG über die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) alle weiteren berufsbezogenen Einkünfte gehören, und beispielhaft Einkünfte aus Lehr-, gutachterlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten aufgeführt. Auf Nachfrage der Kammer hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2010 noch einmal bekräftigt, dass dieser Regelung eine weite Auslegung des Begriffs der berufsbezogenen Einkünfte zugrunde liegt, ferner dass es sich auch nicht unbedingt um „Tätigkeiten“ handeln muss, sondern dass alle Einkünfte erfasst sein sollen, deren Quellen in Beziehung zur Berufsausübung stehen. Dies erscheint angesichts der in § 40 ABKG umschriebenen weiten Schutz- und Überwachungsaufgaben der Beklagten auch sachgerecht.

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Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellen die Versorgungsbezüge in Höhe von 34.343,- Euro, die der Kläger im Jahr 2006 als betriebliche Altersrente bezogen hat, berufsbezogene Einkünfte im Sinne von § 3 Abs. 1 BO dar. Steuerrechtlich werden Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis nämlich wie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. Bruttoarbeitslohn behandelt. Dies folgt aus § 19 EStG (nichtselbständige Arbeit), dessen Abs. 2 die Legaldefinition der Versorgungsbezüge enthält (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung). Dementsprechend sind die Versorgungsbezüge des Klägers in der von ihm vorgelegten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der B. GmbH und dem Steuerbescheid unter „Bruttoarbeitslohn“ eingetragen, während seine weiteren Einkünfte aus der gesetzlichen und einer privaten Rentenversicherung im Steuerbescheid gesondert aufgeführt sind. Die steuerlich als Bruttoarbeitslohn einzuordnenden Versorgungsbezüge sind deshalb auch Bruttoarbeitslohn im Sinne des § 3 Abs. 1 BO. Da die Versorgungsbezüge des Klägers im maßgeblichen Jahr 2006 über 30.000,- Euro betrugen, ist der Ermäßigungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 BO nicht erfüllt.

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Die Einwände des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Insbesondere kann die entscheidende Kammer nicht davon ausgehen, dass der Kläger, der weiterhin als (Mit-)Geschäftsführer der B. GmbH im Handelsregister eingetragen ist, nicht mehr berufstätig ist. Vielmehr ist er noch im Oktober 2007 in des Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten eingetragen worden, weil er die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ABKG erfüllte. Nach dem offenbar bestandskräftig gewordenen Eintragungsbescheid vom 8. November 2007 ist er ein im Bauwesen tätiger Ingenieur, der seinen Beruf als gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt; die Ingenieurgesellschaft nimmt auch Berufsaufgaben gemäß § 30 ABKG wahr und erbringt Leistungen für Bauvorhaben in Berlin. In dem Schreiben an die Beklagte vom 20. September 2007 hat die B. GmbH zudem selbst dargelegt, dass der Kläger ihr „Senior-Geschäftsführer“ ist und für sie „sporadisch (…) noch Akquisition“ betreibt; die Gesellschaft nutze seine langjährige technische Erfahrung, so dass er ihr „teilweise mit Rat und Tat zur Seite“ stehe. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger sei weiterhin, wenn auch nur noch rudimentär, für die Gesellschaft tätig und trete im Geschäftsleben für sie als Geschäftsführer auf.

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Bei dieser Sachlage ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem Jahr 2000 als betriebliche Altersrente bezeichnete Versorgungsbezüge seiner Ingenieurgesellschaft und daneben eine Berufsunfähigkeitsrente sowie Leistungen einer privaten Rentenversicherung bezieht. Sollte er seine Berufstätigkeit tatsächlich eines Tages aufgeben, würden die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten ohnehin entfallen; damit wäre auch die Beitragspflicht hinfällig.

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Da schon die Versorgungsbezüge des Klägers über der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BO festgelegten Einkommensgrenze von 30.000,- Euro lagen, kommt es auf die Qualität der im Steuerbescheid ausgewiesenen „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ nicht mehr an.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.