Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.04.2010 – 3 K 309.09 V
ECLI:DE:VGBE:2010:0419.3K309.09V.0A
Orientierungssatz
Ein voriger illegaler Aufenthalt, wechselnder Sachvortrag und Arbeitslosigkeit lassen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft als begründet erscheinen.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des kubanischen Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren zu bewilligen, mit dem er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ein dreimonatiges Besuchsvisum zu erteilen, war abzulehnen, weil die Klage nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO).
Bei dem hierbei anzulegenden Maßstab ist zwar zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2006 - OVG 11 M 27.05 -). Allerdings sprechen hier nach Aktenlage mehr Gesichtspunkte gegen als für die Erteilung des vom Kläger begehrten Visums. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger bereits dadurch erhebliche Zweifel an einer konkreten und glaubwürdigen Rückkehrperspektive in sein Heimatland geweckt hat, dass er bereits die nach Ablauf eines ihm für die Zeit vom 24. Mai bis 6. September 2007 erteilten Besuchsvisums bestehende Rückkehrpflicht missachtete und erst nach sechs Monaten illegalen Aufenthalts und auch nur deshalb ausreiste, weil er nach einem anonymen Hinweis angetroffen und unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden war. Die sich daraus ergebenden Bedenken dagegen, dass der Kläger bei erneuter Erteilung eines Besuchsvisums dessen Geltungsdauer nicht überschreiten wird, hat die Beklagte durch die vom Kläger dargelegten beruflichen und familiären Verpflichtungen nicht als beseitigt angesehen. Dies ist vor dem Hintergrund seines wechselnden Vortrags zu Art und Umfang seiner Berufstätigkeit und auch deswegen nicht zu beanstanden, weil den Kläger - wie die Beklagte hervorhebt - seinerzeit weder berufliche noch familiäre Verpflichtungen von einem längeren illegalen Aufenthalt in Deutschland abhielten. Die Tatsache, dass der Kläger nach eigenem Vortrag mittlerweile arbeitslos ist, lässt seine Rückkehrabsicht eher noch ungewisser erscheinen. Demgegenüber fällt der Umstand, dass er nach Trennung von der Mutter seines minderjährigen Sohnes seit Juni 2009 Vater eines von einer anderen Frau geborenen weiteren Kindes ist, nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht.
Da das begehrte Visum nicht der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf, sondern dessen Erteilung allein im Ermessen der Beklagten liegt, ergibt sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten keineswegs daraus, dass die Ausländerbehörde des Kreises Plön an den von ihr wegen des seinerzeitigen illegalen Aufenthalts des Klägers an das Ausländerzentralregister gemeldeten Einreisebedenken nicht mehr festhält.
Ein eher gegen eine anzunehmende ernsthafte Rückkehrabsicht des Klägers sprechendes Indiz ergibt sich schließlich daraus, dass er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Aufenthaltszwecke angegeben hat: Ging es ihm zunächst darum, einen als Gastwirt in Kiel lebenden italienischen Staatsangehörigen zu besuchen, der den Kläger als langjährigen Freund bezeichnete, trug er nach erster Ablehnung seines Visumsbegehrens vor, einen von seiner in Kiel lebenden Schwester bezahlten Deutschkurs besuchen zu wollen, um die für eine spätere Tätigkeit als Fremdenführer erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben; sein Klagevorbringen erweckt den Eindruck, als stehe ein Besuch bei seiner Schwester und seinem Schwager im Vordergrund.