Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.04.2010 – 34 K 147.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0421.34K147.09.0A
Orientierungssatz
Bei Streitsachen, welche Hausverbote die Gebäude des JobCenters betreffen, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, für welche das Verwaltungsgericht zuständig ist.(Rn.2)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Danach ist zunächst festzustellen, dass die Klage gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht beim Verwaltungs- und nicht beim Sozialgericht erhoben wurde, denn bei Streitsachen, die Hausverbote der vorliegenden Art betreffen, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 L 103/10.NW -, juris; a.A. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-0000).
Maßgebend ist insoweit, dass die behördliche Befugnis, im Wege von Hausverboten gegen Störungen des Dienstbetriebs vorzugehen, als sogenannte Annexkompetenz ihren Anknüpfungspunkt in dem (allgemeinen) Hausrecht und der Ordnungsgewalt des jeweiligen Behördenleiters - hier des Geschäftsführers des JobCenters (vgl. § 44b SGB II) - hat und nicht über einen Sachzusammenhang mit der im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu treffenden Sachentscheidung - hier der Leistungsgewährung nach dem SGB II - herzuleiten ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. März 2010 - VG 34 K 78.09 m.w.N.; a.A. BSG a.a.O.).
In der Sache selbst folgt das Gericht der Beurteilung durch das OVG Berlin-Brandenburg in der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung vom 9. April 2010 - OVG 10 M 81.09 -, wonach der dem Hausverbot zugrunde liegende Sachverhalt, der zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten war, im Falle einer streitigen Entscheidung der Aufklärung bedurft hätte. Es lagen damit offene Erfolgsaussichten der Klage vor, auf deren Grundlage es angemessen erscheint, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Die Erledigung ist am 20. April 2010 eingetreten.