Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.04.2010 – OVG 9 S 116.09

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0428.OVG9S116.09.0A

Orientierungssatz

Durch den Verbandsbeitritt einer Gemeinde hat der Verband nicht nur die Aufgabe der Abwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde übernommen. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt auch die im Gemeindegebiet befindliche Schmutzwasserkanalisation Teil der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung geworden und damit vom Benutzungsanspruch umfasst gewesen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. Oktober 2009, 5 L 4/09, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 414,44 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Februar 2000 zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 26 712,27 DM (13 657,77 EUR) heran. Dagegen hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 28. Oktober 2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 10. November 2009 Beschwerde erhoben und diese am 27. November 2009 begründet.

II.

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat für die bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - selbständig tragend - darauf abgestellt, dass eine wirksame Beitragssatzung des von dem Antragsgegner vertretenen Zweckverbandes, die sich Geltung auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers beimessen würde, nicht ersichtlich sei.

5

Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, bei denen die Prüfung im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ansetzt, geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Antragsgegner macht geltend, der Bescheid finde eine tragfähige Rechtsgrundlage in der Beitragssatzung vom 5. September 2001 (BS 09/2001), die wirksam sei und wegen ihrer Rückwirkung auf den 1. April 1996 auch die Anforderung erfülle, die das vor dem 1. Februar 2004 geltende Kommunalabgabenrecht in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich von Anschlussbeitragssatzungen gestellt habe. Die Satzung habe sich, wie wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. erforderlich, Rückwirkung auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht beigemessen. Ungeachtet dessen, dass das in Rede stehende Grundstück bereits im Jahr 1992 tatsächlich an die Abwasserentsorgungsanlage der damaligen Gemeinde B. - i.F. Gemeinde - angeschlossen worden sei, dass die Gemeinde kurz darauf dem Zweckverband beigetreten sei und dass dieser im Jahr 1994 eine erste Abwasseranschlussbeitragssatzung erlassen habe, sei die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück nämlich erst im Jahr 1999 – und damit nach dem Inkrafttretensdatum der BS 09/2001 – entstanden, weil die Abwasserentsorgungsanlage auf dem Gebiet der Gemeinde erst im Jahr 1999 in das Verwaltungsvermögen des Zweckverbandes übertragen worden sei und weil erst damit die rechtlich gesicherte Möglichkeit bestanden habe, für die Entwässerung des Grundstücks die Abwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

6

Diese Argumentation greift nicht. Zwar ist zutreffend, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der auch rechtlich gesicherten Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Anlage entstehen kann. Ein entsprechender Benutzungsanspruch in Bezug auf die Abwasserentsorgungsanlage des Verbandes bestand hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundstücks indessen bereits mit dem Verbandsbeitritt der Gemeinde im Oktober 1992. Mit dem Beitritt hat der Verband nicht nur die Aufgabe der Abwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde übernommen. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt auch die im Gemeindegebiet befindliche Schmutzwasserkanalisation Teil der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung geworden und damit von dem Benutzungsanspruch umfasst gewesen, der nach § 8 GKG in Verbindung mit § 14 GO (nunmehr § 12 Abs. 1 BbgKVerf) gegen den Verband bestanden hat. Für die Frage, ob eine technische Einrichtung Teil der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ist, kommt es nicht auf ihre Zuordnung zum Verwaltungsvermögen des Verbandes an. Teil der verbandlichen Abwasserentsorgungseinrichtung können vielmehr auch technische Einrichtungen sein, die dem Verband nicht gehören. Ausreichend ist insoweit bereits, dass der Verband die technische Einrichtung im Einverständnis mit deren Eigentümer zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe betreibt. Das ist hier ausweislich des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde vom 22. September 2006 [richtig wohl 2009] für die Zeit von 1992 bis 1999 der Fall gewesen. Die Frage, ab wann der Zweckverband den Wert der Abwasserentsorgungsanlage auf dem Gebiet der Gemeinde in seine Beitragskalkulation einstellen durfte, kann hier offen bleiben; diese Frage betrifft allein die Abrechnungsfähigkeit; sie berührt nicht die Zugehörigkeit der Anlage zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes und den daraus folgenden Benutzungsanspruch der Grundstückseigentümer.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).