Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2010 – 3 L 145.10
ECLI:DE:VGBE:2010:0504.3L145.10.0A
Orientierungssatz
1. Die Bewertung schulischer Leistungen und die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sind jeweils das Ergebnis höchstpersönlicher fachlich-pädagogischer Entscheidungen des jeweiligen Lehrers bzw. des zuständigen schulischen Gremiums.(Rn.8)
2. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind nach S. 2 der Vorschrift insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit; nach S. 4 der Regelung liegt eine Leistungsverweigerung auch dann vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben der Leistungsüberprüfung entzieht.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im zweiten Schulhalbjahr 2009/2010 vorläufig den Besuch der Klasse TAM 93 des Oberstufenzentrums Informations- und Medizintechnik zu gestatten,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren mit dem Ziel, die Probezeit für bestanden zu erklären bzw. den Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten, Erfolg hätte und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der Probezeit hat.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse TAM 93 vom 25. Januar 2010, dass die Antragstellerin, die an der Berufsfachschule des Oberstufenzentrums Informations- und Medizintechnik (OSZ IMT) den Berufsabschlusses Technische Assistentin für medizinische Gerätetechnik sowie den Erwerb der Fachhochschulreife anstrebt, die Probezeit nicht bestanden hat, wurde darauf gestützt, dass ihre Leistungen in den Fächern Werkstattarbeit und Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils mit ungenügend bewertet wurden und sie an weniger als 70 % des erteilten Pflichtunterrichts im Umfang von 87 Tagen im ersten Schulhalbjahr teilgenommen hat.
Gemäß § 30 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) wird jede Bewerberin und jeder Bewerber an einer Berufsfachschule – wie hier am Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik – zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen. Nach § 30 Abs. 5 Nr. 3 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule, insbesondere die Probezeit zu regeln. Gemäß § 10 Abs. 1 der – auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufsfachschulen des Landes Berlin vom 14. Juli 2009 (APO-BFS) hat die Probezeit bestanden, wer am Ende des Probehalbjahres 1. an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat und 2. in allen Fächern, Lernfeldern und Projekten mindestens die Note „ausreichend" und in höchstens einem Fach, Lernfeld oder Projekt die Note „mangelhaft“ erreicht hat, wobei eine weitere mangelhafte Leistung nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Vorschrift ausgeglichen werden kann. Für einzelne Schülerinnen und Schüler kann die Klassenkonferenz Ausnahmen von den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretene Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und 2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung den Bildungsgang erfolgreich abschließen können (§ 11 Abs. 3 S. 1 APO-BFS).
Die Antragstellerin hat entsprechend ihrem Vortrag und der zum hiesigen Rechtsschutzverfahren gereichten Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an 34 von 87 Unterrichtstagen im ersten Schulhalbjahr 2009/10 gefehlt, und mithin etwa 39 % des Pflichtunterrichts in diesem Schulhalbjahr versäumt, sowie in den Fächern Werkstattarbeit und Wirtschafts- und Sozialkunde lediglich mit ungenügend bewertete Leistungen erzielt. Im ersten Fall wurde die Leistungsbewertung auf unentschuldigte Fehlzeiten und das unentschuldigte Versäumen der Leistungskontrollen gestützt, im zweiten Fall auf unentschuldigte Fehlzeiten und das unentschuldigte Versäumen der Leistungskontrollen auch in Form der beiden Klassenarbeiten. Die Klassenkonferenz thematisierte – ausweislich der Stellungnahme der Abteilungsleiterin der Abt. 3 (Medizintechnik) des OSZ IMT, Frau H... , vom 29. März 2010 – das heterogene Notenbild der Antragstellerin und stellte „ohne Abstimmung, da kein Antrag gemäß § 11 Abs. 3 APO-BFS eingebracht“ worden sei, das Nichtbestehen der Probezeit durch die Antragstellerin fest. Die Antragstellerin hätte nur dann einen Anspruch darauf, die Probezeit für bestanden erklärt zu bekommen, wenn das Ermessen der Klassenkonferenz, für die Antragstellerin Ausnahmen von den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 2 APO-BFS zuzulassen, bei einem entsprechenden Antrag auf Null reduziert wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Bewertung schulischer Leistungen und die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sind jeweils das Ergebnis höchstpersönlicher fachlich-pädagogischer Entscheidungen des jeweiligen Lehrers bzw. des zuständigen schulischen Gremiums. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer bzw. das zuständige Gremium Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Im Falle einer insoweit vorliegenden Fehlerhaftigkeit einer solchen Entscheidung ist die in dem jeweiligen Fach erzielte Leistung neu zu bewerten oder die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – erneut – herbeizuführen. Das Gericht darf aber grundsätzlich eine Leistungsbewertung oder eine Entscheidung der Klassenkonferenz über die Zulassung einer Ausnahme von den Voraussetzungen für das Bestehen der Probezeit wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrpersonals nicht selbst treffen. Für den Erlass der vorliegend begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren – wie oben dargelegt – weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung bzw. Beschlussfassung zu einer für die Antragstellerin günstigen Entscheidung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer).
Eine weitere Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht der Klasse TAM 93 kommt nur aufgrund der Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 2 APO-BFS in Betracht, da die Antragstellerin nicht an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts im 1. Schulhalbjahr teilgenommen hat.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Umstände, die zu ihren Minderleistungen geführt haben, zu dem Ergebnis führen müsste, dass für sie eine Ausnahme von den Voraussetzungen zum Bestehen der Probezeit gemäß § 10 Abs. 1 und 2 APO-BFS zuzulassen ist.
Unabhängig von der rechtlichen Qualität eines Beschlusses der Klassenkonferenz über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 APO-BFS wäre die Klassenkonferenz in ihrer Entscheidungsfindung nicht durch Zusage eines Härtefalles, die die Antragstellerin von der Abteilungsleiterin Frau H... bzw. dem Klassenlehrer Herrn G... mündlich erhalten haben will, ... gebunden. Jedenfalls lägen insoweit keine wirksamen Zusicherungen gegenüber der Antragstellerin im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG des Inhalts vor, dass die Gesamtkonferenz für sie die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 APO-BFS beschließen werde.
Die von der Antragstellerin in einer nicht unterschriebenen Anlage zu ihrem Rechtsschutzantrag offenbar aus dem Gedächtnis protokollierten Aussagen der Abteilungsleiterin Frau H... und ihres Klassenlehrers Herrn G..., sie sei ein Härtefall bzw. man werde eine Konferenz machen und über sie sprechen, dürften schon im Hinblick auf die mangelnde Benennung von Ort, Zeit und Kontext der zitierten Aussagen nicht als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen sein. Jedenfalls aber erfüllen sie nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die ihr vorgehaltenen Minderleistungen auf besondere, von ihr nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, § 11 Abs. 3 S. 1 APO-BFS. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde mit der Note „ungenügend“ und in diesem Zusammenhang das nicht erfolgte Nachschreiben beider Klassenarbeiten nicht von ihr zu vertreten war.
Gemäß §§ 20 Abs. 5 APO-BFS ist für versäumte Klassenarbeiten, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 3 APO-BFS mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen. Nach § 22 Abs. 3 S. 1 APO-BFS werden nicht erbrachte Leistungen mit „ungenügend“ bewertet, wenn die Schülerin oder der Schüler die Gründe für das Nichterbringen selbst zu vertreten hat. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind nach S. 2 der Vorschrift insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit; nach S. 4 der Regelung liegt eine Leistungsverweigerung auch dann vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben der Leistungsüberprüfung entzieht. Geht man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie den für die beiden Klassenarbeiten im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde angesetzten regulären Termin aufgrund entschuldigter Abwesenheit nicht wahrnehmen konnte, so hätte sie doch den am OSZ IMT regelmäßig donnerstags um 15.15 Uhr stattfindenden Nachschreibtermin wahrnehmen müssen, zumal entsprechend der Stellungnahme der Abteilungsleiterin Frau H... die Schülerinnen und Schüler angehalten sind, sich insoweit selbständig mit dem Fachlehrer in Verbindung zu setzen. Die Antragstellerin hat mit ihrer pauschal gehaltenen Erklärung in dem am 14. April 2010 bei Gericht eingegangenen, von ihr nicht unterzeichneten Schreiben, dass sie die (Sozialkunde-) „Lehrerin nie erreichen konnte trotz mehrfacher Anfragen im Sekretariat, per Mail und im Klassenzimmer und auch NIE einen Nachschreibtermin hatte“ und der angefügten Frage „Wie kann ich mit Note 6 bewertet werden, wenn ich nichts von einem Nachschreibtermin weiß, und krank bin!“, nicht dargelegt, ob ihr trotz Nachfrage kein Nachschreibtermin eingeräumt oder bekannt gegeben wurde, oder ob sie einen möglichen bzw. verabredeten Nachschreibtermin aufgrund neuerlicher Krankheit nicht wahrnehmen konnte. Auch ist der Vortrag der Antragstellerin, dass es ihr über einen größeren Abschnitt des Probehalbjahres hinweg, nämlich ab dem für die erste Klassenarbeit angesetzten Termin bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, nicht möglich gewesen sei, die zuständige Lehrerin zu erreichen, als Schutzbehauptung anzusehen. Es ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin nicht wenigstens während einzelner Unterrichtsstunden im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde die Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit der Lehrerin gehabt haben soll, da sie dem Unterricht während des ersten Schulhalbjahres nicht vollständig ferngeblieben ist.
Einer für die Antragstellerin günstigen Entscheidung der Klassenkonferenz dürfte aus fach-pädagogischen Erwägungen auch entgegenstehen, dass die Antragstellerin zusätzlich zu der entschuldigten Abwesenheit an vollen Unterrichtstagen und Wochen jedenfalls eine Reihe von Einzelstunden unentschuldigt versäumte und sich zahlreiche Male um bis zu 20 min verspätete.
Eine Reduzierung des Ermessens der Klassenkonferenz im Hinblick auf die Zulassung einer Ausnahme für die Antragstellerin kommt schließlich auch vor dem Hintergrund des allein zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Probezeit (29. Januar 2010) und der Antragstellung bei Gericht (24. März 2010) neuerlich versäumten Unterrichts nicht in Betracht. Abzüglich der auf die Osterferien entfallenen Zeit hat die Antragstellerin vom 8. Februar 2010 (erster Unterrichtstag nach den Osterferien) bis einschließlich 24. März 2010 bereits 33 von insgesamt 96 Unterrichtstagen des gesamten 2. Schulhalbjahres 2009/10 versäumt. Dies entspricht etwa 34 % des Pflichtunterrichts im 2. Schulhalbjahr.
Einer Prognoseentscheidung der Gesamtkonferenz, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung den Bildungsgang erfolgreich wird abschließen können (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 APO-BFS), die - wie bereits dargelegt - eine fachlich-pädagogische Entscheidung darstellt, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht vorgreifen. Daran ändert auch die Bekundung der Antragstellerin nichts, sie halte immer noch Kontakt zu Mitschülern, die sie laufend weitestgehend über die Inhalte des Unterrichts und über Klausuren informierten. Die Antragstellerin hat mit ihrer Erklärung, dass sie zunächst eine Woche Ferien gehabt habe, dann den Schulleiter und ihren Klassenlehrer nicht habe erreichen können und sich schließlich um Anwalts- und Arzttermine im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen der Probezeit habe kümmern müssen, keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihr Zuwarten von über sechs Wochen bis zur Stellung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht als von ihr nicht zu vertreten erscheinen lassen.
Im Übrigen kann dahin stehen, ob die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin im Fach Werkstattarbeit beurteilungsfehlerfrei auf unentschuldigte Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt werden konnte. Dem Attest des behandelnden Dermatologen vom 6. Januar 2010, das nur eine noch laufende Abklärung der Hautreaktionen nach dem Werkstattunterricht bescheinigt, nicht aber eine Befreiung der Antragstellerin vom Werkstattunterricht erwartet oder empfiehlt, dürfte in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zukommen. In Betracht käme allenfalls, dass als unentschuldigt erfasste Unterrichtsversäumnisse in diesem Fach aufgrund der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als entschuldigt hätten angesehen werden müssen. Auch für den Fall aber, dass die Leistungen im Fach Werkstattarbeit ohne Bewertung hätten bleiben müssen, gilt das oben bereits Ausgeführte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.