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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.05.2010 – 12 K 464.09

ECLI:DE:VGBE:2010:0519.12K464.09.0A

Orientierungssatz

Durch die Anerkennung von Tätigkeiten als praktische Ausbildung soll der Studierende von der Pflicht befreit werden, bereits erworbene praktische Fertigkeiten sowie im Zusammenhang mit praktischer Tätigkeit erworbene Kenntnisse nochmals durch Ableistung eines Praktikums nachweisen zu müssen. Die Anerkennung als praktische Ausbildung bedeutet aber nicht, dass ein Praxissemester bzw. eine Praxisphase anerkannt wird.(Rn.23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandenen Leistungsnachweises.

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Der Kläger studiert seit dem Jahr 2003 im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Beklagten. Das jährlich angebotene Pflichtfach „Technische Mechanik“ belegte er erstmalig im Wintersemester 2005/06. Bis zum Ende des Wintersemesters 2008/09 erbrachte er den Leistungsnachweis in diesem Studienfach nicht.

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Die Beklagte exmatrikulierte darauf hin den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2009 wegen endgültigen Nichtbestehens des Leistungsnachweises im Studienfach „Technische Mechanik“.

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Der Kläger hatte einen Tag vor der Exmatrikulation bei der Beklagten vorgesprochen und gefragt, ob das endgültige Nichtbestehen wegen Zeitablaufs zu verhindern sei. Er teilte dabei mit, dass er sich während des Nachprüfungszeitraums seinen kranken Vater besucht habe und dass er ein Praktikum absolviert habe. Der Kläger beantragte daraufhin im Juli 2009 die Befreiung vom praktischen Studiensemester in seinem Studiengang unter Hinweis auf die von ihm geleistete praktische Tätigkeit bei der Firma „Bus-Center m & m GbR“ vom 3. September 2007 bis zum 25. Juli 2008. Mit Bescheid teilte vom 3. August 2009 teilte der Beauftragte für das praktische Studiensemester dem Kläger mit dass die beruflichen Tätigkeiten des Klägers als praktische Tätigkeit anerkannt und auf die Ableistung eines Praxissemesters verzichtet werde.

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Mit der am 4. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Exmatrikulation.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe durch die Anerkennung seiner praktischen Tätigkeit zugleich die Praxisphasen anerkannt, so dass sich der Zeitraum für die Wiederholung der noch ausstehenden Prüfung im Fach „Technische Mechanik: Statik, Festigkeitslehre“ entsprechend verlängere.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist komme nicht in Betracht, da diese nur bei ordnungsgemäß unter Mitwirkung der Hochschule durchgeführten Praxisphasen gewährt werde. Der Kläger habe kein von der Beklagen mitgetragenes Vertragsverhältnis aufgenommen. Vielmehr habe er eine selbstgewählte Tätigkeit absolviert, die lediglich als Äquivalent zum betreuten Praktikum anerkannt worden sei mit der Folge, dass der Kläger die geforderten praktischen Tätigkeiten nicht noch einmal ableisten muss.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. April 2010 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Exmatrikulationsbescheides ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – BerlHG – in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 83), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen.

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Diese Voraussetzungen für die Exmatrikulation liegen vor, da der Kläger in dem Pflichtfach „Technische Mechanik: Statik, Festigkeitslehre“ (vgl. Anlage 3 Nr. G 4 zur Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs 1 der Beklagten vom 3. März 1997, Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr.19/1997 vom 30. August 1997 - im Folgenden: Studienordnung) den vorgeschriebenen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat.

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Nach § 11 Abs. 1 und 2 der Bestimmungen der Grundsätze für Prüfungsordnungen der Technischen Fachhochschule Berlin (Rahmenprüfungsordnung - RPO III) vom 3. Juni 2004 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 77/2004 vom 23. Dezember 2004), die für den Kläger gemäß der Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 8.Juli 2004 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 12/2005 vom 2. März 2005) gelten, stehen für Wiederholungen von Leistungsnachweisen die drei Semester zur Verfügung, die dem Semester der Erstbelegung unmittelbar folgen; nach Ablauf dieser Frist ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich.

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Danach lief für den Kläger die Frist für die Wiederholung der jeweils im Wintersemester angebotenen Lehrveranstaltung „Technische Mechanik: Statik, Festigkeitslehre“, die der Kläger erstmals im Wintersemester 2005/06 belegt hatte, mit Ablauf des Wintersemesters 2008/09 ab.

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Die Prüfungsfrist verlängert sich nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III wegen einer durchgeführten Praxisphase. Denn die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei dem Bus-Center m & m GbR stellt keine solche Praxisphase dar. Die Prüfungsfrist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Frist, vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tage – VG 12 K 512.09 -) verlängert sich nur dann, wenn eine entsprechend der einschlägigen Studienordnung i.V.m. mit den Regelungen zur Praxisphase bzw. Praxissemester (so die Bezeichnung für die Diplomstudiengänge) durchgeführte praktische Tätigkeit ausgeübt wurde. Nach § 5 der Studienordnung findet im fünften Studienplansemester das praktische Studiensemester statt. Die Ausbildungsziele und –inhalte finden sich in Anlage 4 zur genannten Studienordnung sowie in der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Beklagten (OpraSt II) in der Fassung vom 27. April 2000 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 4/97 und Nr. 15/2000). Danach ist Ziel des praktischen Studiensemesters, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Es gliedert sich in die praktische Ausbildung, die unter Betreuung durch die Beklagte außerhalb der Hochschule durchgeführt wird, und in weitere Lehrveranstaltungen, für die der Student/die Studentin von der Anwesenheitspflicht in der Ausbildungsstelle befreit ist (vgl. § 2 OpraSt). Entweder weist die Beklagte einen Praxisplatz zu oder der Studierende schlägt einen Praxisplatz vor, der seitens der Beklagten daraufhin geprüft wird, ob er den Anforderungen entspricht. Der Studierende wird von einer Lehrkraft fachlich betreut. Diese Betreuung soll am Praxisplatz stattfinden (§ 7 Abs. 1 OpraSt). Der Ausbildungsvertrag wird vor Ausbildungsbeginn zwischen der Ausbildungsstelle, dem Studenten und der Beklagten geschlossen (§ 8 Abs. 1 OpraSt).

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Die Regelungen zeigen die beabsichtigte enge Verzahnung zwischen Studieninhalten und -zielen einerseits und der praktischen Tätigkeit andererseits. Der Studierende geht dem die Zeit eines Semesters dauernden Praktikum während der üblichen Studienveranstaltungszeiten nach. Folgerichtig verlängert sich der Prüfungszeitraum. Eine anderweitige praktische Tätigkeit stellt kein praktisches Studiensemester bzw. keine Praxisphase (so wird aktuell das entsprechende Modul genannt, vgl. Ordnung für Praxisphasen vom 31. März 2005, Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 37/2005 vom 22. April 2005) im Sinne des § 11 Abs. 1 RPO III dar.

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Die Anerkennung von praktischen Tätigkeiten des Studierenden nach § 12 OpraSt II führt nicht zu einer Verlängerung der Prüfungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III. Durch die Anerkennung von Tätigkeiten als praktische Ausbildung soll der Studierende von der Pflicht befreit werden, bereits erworbene praktische Fertigkeiten sowie im Zusammenhang mit praktischer Tätigkeit erworbene Kenntnisse nochmals durch Ableistung eines Praktikums nachweisen zu müssen. Für diese Anerkennung muss eine Vergleichbarkeit zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der nach der OpraSt vorgesehenen praktischen Ausbildung bestehen. Die Anerkennung als praktische Ausbildung bedeutet aber nicht, dass ein Praxissemester bzw. eine Praxisphase anerkannt wird. Denn die praktische Ausbildung ist nur ein Teil des praktischen Studiensemesters, das sich gemäß § 2 Abs. 3 OpraSt in die praktische Ausbildung (praktische Tätigkeit und die Übung „Auswertung von Erfahrungen am Arbeitsplatz [AEP]) und weitere Lehrveranstaltungen gliedert. Somit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Prüfungsfristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO (Semester, in denen Praxisphasen [vormals: praktisches Studiensemester] durchgeführt werden) nicht vor.

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Solche anderweitig ausgeübten praktischen Tätigkeiten erfordern auch nicht zwingend eine Verlängerung der Prüfungsfrist, denn sie können bereits vor Aufnahme des Studiums oder aber neben dem Studium (als „Studentenjob“) ausgeübt worden und somit für die Prüfungsfrist ohne Belang sein.

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Auch bei der praktischen Tätigkeit des Klägers, die aus den oben dargelegten Gründen nicht zu einer Verlängerung der Prüfungsfrist führt, ist nicht erkennbar, dass sie der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen entgegenstand. Es hat vielmehr den Anschein, dass der Kläger seine Beschäftigung im Unternehmen seiner Brüder im Nachhinein als praktische Tätigkeit angesehen wissen will mit dem Ziel der Prüfungsfristverlängerung. Denn es ist nicht zu erklären, dass der Kläger die bis zum 25. Juli 2008 andauernde Tätigkeit, die er ohne Beachtung der Formalien der OpraSt aufgenommen hatte, erst im Juli 2009 nach erfolgter Exmatrikulation der Beklagten angezeigt hat. Zweifel an Qualität und Umfang der Tätigkeit ergeben sich auch daraus, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, erst nach langer und aufwändiger Suche auf das Autohaus gestoßen zu sein, das seinen Ansprüchen in idealer Weise genügte. Erst auf gerichtlichen Vorhalt, dass eine Internetrecherche ergeben habe, dass die Herren M und M Geschäftsführer des Unternehmens seien, räumte der Kläger ein, dass dies seine Brüder seien und er schon sein seine praktische Vorbildung bei diesem Unternehmen erworben habe. Seine Ausführungen in seinem Praktikumsbericht über seine Tätigkeit von September 2007 bis Juli 2008 zum Bewerbungsgespräch und dem anschließenden Kennenlernen der Mitarbeiter des nach Angaben des Klägers 10 Arbeitnehmer umfassenden Unternehmens erscheinen danach wenig glaubhaft. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass der Kläger die Arbeit im Unternehmen der Brüder seinem Studium vorgezogen hat und im Nachhinein die sich daraus ergebenden Nachteile vermeiden will. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung die Frage des Beklagtenvertreters, wer sein Ausbilder gewesen sei und welche Berufsausbildung dieser habe, nicht beantworten. Es ist demnach zweifelhaft, ob das Unternehmen die in der OpraSt aufgestellten Anforderungen erfüllt und als praktische Ausbildungsstelle in Betracht kommt. Diese Ungereimtheiten stellen die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der praktischen Tätigkeit nach § 12 OpraSt in Frage, die allerdings nicht Streitgegenstand ist.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.