Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.05.2010 – 5 K 260.09 V
ECLI:DE:VGBE:2010:0527.5K260.09V.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahr 1943 in Vietnam geboren; seine Muttersprache ist Kantonesisch. Er ist unter Aufgabe seiner vietnamesischen Staatsangehörigkeit Deutscher geworden und lebt in Aus seiner Ehe mit seiner früheren, verstorbenen Frau sind drei volljährige Kinder hervorgegangen, die ebenfalls als Deutsche in Deutschland leben. Er teilt sich mit einer Tochter seine Wohnung. Die im Jahr 1964 geborene Klägerin zu 2. ist eine Vietnamesin mit Muttersprache Vietnamesisch. Aus ihrer Ehe mit ihrem früheren, verstorbenen vietnamesischen Mann ist die am 24. März 1995 geborene, ledige Klägerin zu 3. hervorgegangen. Die Klägerinnen leben in Ho-Chi-Minh-Stadt. Dort heiratete der Kläger am 14. April 2008 die Klägerin zu 2. Diese erwarb am 22. Oktober 2008 das Zertifikat A1 des Goethe-Instituts („ausreichend“) und beantragte am folgenden Tag für sich und ihre Tochter im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt Visa zum Familiennachzug zum Kläger. Die Beklagte und der Beigeladene befragten am 11. Dezember 2008 die Eheleute zur gleichen Zeit zur Ermittlung des Aufenthaltszwecks. Der Beigeladene versagte mit Schreiben vom 5. März 2009 seine Zustimmung zur Visaerteilung mit der Begründung, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht beabsichtigt. Die Beklagte lehnte die Erteilung der Visa mit Bescheiden des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 10. März 2009 ab. Der Klägerin zu 2. wurde zur Begründung geschrieben, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Weiterhin habe die Auswertung der zeitgleichen Befragung erhebliche Unterschiede in den Antworten ergeben. Es sei der Eindruck entstanden, dass es sich nicht um eine schutzwürdige Beziehung gemäß Art. 6 GG handele. Der an die Klägerin zu 3. gerichtete Bescheid verwies auf die ihrer Mutter gegebene Begründung. Beide Bescheide waren nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung Rheinland in Höhe von gegenwärtig 373,29 € sowie ergänzende Grundsicherung der Stadt in Höhe von 319,18 €. Er nahm im April 2010 eine Beschäftigung auf, die ihm monatlich 145 € einbringt.
Die Kläger haben am 21. Oktober 2009 eine Verpflichtungsklage erhoben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung für seine Person aus prozessualen Gründen zurückgenommen hat. Die Klägerinnen führen zur Begründung ihrer Klage an, dass der bisherige Kläger seit 30 Jahren in Deutschland lebe und seit 14 Jahren Deutscher sei. Alle seine Verwandten mit Ausnahme seiner Schwester, die von den Klägerinnen ein paar Straßen entfernt in Ho-Chi-Minh-Stadt wohne, lebten in Deutschland. Der bisherige Kläger beherrsche die deutsche Sprache schlecht; der Aufbau einer intimen Beziehung mit einer deutschsprachigen Frau sei ihm schon wegen der Sprachbarriere nahezu unmöglich. Er habe eine neue Ehefrau gesucht. Der Kontakt sei über eine Bekannte aus Solingen vermittelt worden. Die Klägerin zu 2. habe die Schwester ihres Ehemanns zuvor nicht gekannt. Die Klägerinnen verweisen auf die zahlreichen Telefonate der Eheleute miteinander und auf den drei- bis viermonatigen Besuch des bisherigen Klägers in Vietnam über den Jahreswechsel 2009/2010. Der Ehemann habe bei seiner Schwester gewohnt und nicht bei seiner Ehefrau, weil diese sich mit zahlreichen Geschwistern eine beengte Wohnung teile. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass kein Ausnahmefall vorliege, in welchem beim Nachzug zu einem deutschen Ehemann die Sicherung des Lebensunterhalts verlangt werden dürfe, und rügen einen Ermessensausfall der Beklagten.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 10. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt unter dem Eindruck der - mithilfe einer Dolmetscherin für Kantonesisch vorgenommenen - informatorischen Befragung des bisherigen Klägers ihre Ansicht zurück, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bezweckt sei. Sie hält den Ausnahmefall gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für gegeben und sieht sich auch auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung durch die konkreten Lebensumstände des Ehemanns der Klägerin zu 2. nicht veranlasst, im Ermessenswege von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die Klägerin zu 3. erhalte kein Visum, weil ihre Mutter keines beanspruchen könne. Davon abgesehen erfülle die Tochter nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die von den Klägerinnen zulässig erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 10. März 2009 sind rechtmäßig, verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A. Die Klägerin zu 2. erfüllt mit ihrem auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Begehren, ein Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehemann zu erhalten, immerhin die Voraussetzung, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären (ehelichen) Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet angestrebt wird. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Ehemann eine Lebensgefährtin für sein fortgeschrittenes Alter gesucht und nach seiner Überzeugung in seiner Ehefrau gefunden hat. Die Kammer sieht auch keine auf Tatsachen gründenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. mit ihrer Entscheidung für einen Ehemann aus Deutschland nicht auch die eheliche Lebensgemeinschaft mit diesem anstrebt. Die Eheleute haben jeweils eine Ehe durchlebt. Sie scheinen bislang noch nicht vertiefte Kenntnisse voneinander zu haben. Auch mag der Ehemann sich weniger einen umfassenden und intensiven Austausch, mehr die gemeinsame Bewältigung des Alltags versprechen. Er hat die Frage, ob seine Ehefrau schön sei, mit ersichtlichem Stolz bejaht. Die tatsächliche Aufnahme der jetzt zwischen ihnen eingegangenen Ehe steht vielleicht unter der Bedingung, dass der Nachzug nach Deutschland gelinge. Jedenfalls wäre es bloße Spekulation, dass der Ehemann oder die Ehefrau als wahren Aufenthaltszweck nicht die eheliche Lebensgemeinschaft sehen, sondern andere Zwecke verfolgen.
Dem Visum für die Klägerin zu 2. steht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Das ist eine in der Regel verlangte Voraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (siehe ausführlicher § 2 Abs. 3 AufenthG). Weder verfügt die Klägerin zu 2. über ausreichende Mittel, noch ist ihr Ehemann in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Er nimmt selbst öffentliche Mittel ergänzend in Anspruch.
Die Beklagte hat frei von Rechtsfehlern dem Anspruch der Klägerin zu 2. auf Visumserteilung die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts entgegengehalten. Die Beklagte durfte in Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts verlangen, und sie tat dies frei von Ermessensfehlern, soweit das Gericht die behördliche Entscheidung gemäß § 114 VwGO überprüfen darf.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis im Fall des Nachzugs eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen, der im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Diese Vorschrift koppelt einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite (in der Regel) mit der Möglichkeit zum behördlichen Ermessen auf der Rechtsfolgenseite, wobei das Gesetz die Intention des Gesetzgebers mitteilt (soll). Der unbestimmte Rechtsbegriff „in der Regel“ bezieht sich im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände auch in den Verhältnissen des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerwGE 129, 367 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, Juris Rn. 13 f.). Wird ein Ausnahmefall bejaht, entscheidet die Behörde im Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (zum Ganzen anders die 16. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 25. März 2010 – VG 16 K 159.09 V –, Juris Rn. 14 f.). Die Kammer kann offen lassen, ob die Ermessensmöglichkeit sich aus allgemeinen Erwägungen ergibt (so noch BVerwGE 94, 35 [44] zum Ausländergesetz 1990) oder nur aus einer Besonderheit des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herleiten lässt. Für Letzteres spricht die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – (Juris Rn. 15) zur Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Besonderheit des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gründet in dem Umstand, dass selbst im Regelfall von der Sicherung des Lebensunterhalts lediglich abgesehen werden „soll“, nicht etwa abgesehen werden muss. Die Vorschrift räumt der Behörde schon für den Regelfall Ermessen ein und steuert die Ermessensbetätigung in Richtung der Erlaubniserteilung. Es spricht nichts dafür, dass in einem Ausnahmefall der Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr möglich sein soll, vielmehr die Erlaubnis stets versagt werden müsste. Die Vorschrift behält auch im Ausnahmefall ihren Ermessenscharakter. Es entfällt lediglich die nur für den Regelfall erklärte Intention des Gesetzgebers, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Der Ausnahmefall räumt der Behörde mithin nicht ein so genanntes intendiertes Ermessen, sondern ein freies Ermessen ein.
Nach diesen Maßstäben ist der Tatbestand eines Ausnahmefalls gegeben. Die zur Einführung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgegebene amtliche Begründung lautet auszugsweise: „Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.“ (BT-Drs. 16/5065, Seite 171). Der für den Gesetzgeber entscheidende Aspekt der Zumutbarkeit eines Lebens im Ausland könnte etwa in Bezug auf einen deutschen Globetrotter gegeben sein, der jahrzehntelang an vielen Orten außerhalb Deutschlands gelebt hat, selbst wenn dazu nicht das Land seines Ehegatten gehört. Der bisherige Kläger fällt unter die zweite Kategorie der vom Gesetzgeber gebildeten Regelbeispiele. Dabei fiele unter diese Kategorie sogar auch ein als Deutscher geborener und in Deutschland aufgewachsener Mensch, der die genannten Bezüge zum anderen Staat erst später erworben hat. Diesem hat der bisherige Kläger noch voraus, dass er dem vietnamesischen Staat entstammt und eine dort beheimatete Sprache (Kantonesisch) wie auch nach eigener Angabe Vietnamesisch selbst viel besser beherrscht als die deutsche Sprache. Es ist nicht aufgezeigt oder erkennbar, dass der bisherige Kläger der vietnamesischen Kultur entfremdet ist und sich die deutsche so sehr zu Eigen gemacht hat, dass es ihm schwer fiele, wieder in seiner früheren Heimat zu leben. Im Gegenteil beruft sich der bisherige Kläger auf seine fehlende deutsche Sprachkompetenz, um seine Entscheidung für eine vietnamesische Ehefrau zu begründen. Diese dürfte zumindest in den ersten Jahren einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vietnamesische Kultur tradieren. Der bisherige Kläger nennt denn auch nur als wesentlichen Umstand, der ihn an Deutschland binde, seine hier lebenden Kinder. Diese sind allerdings erwachsen und in der Lage, ihr Leben selbst zu meistern. Bei diesen Voraussetzungen ist es hinnehmbar, in verschiedenen Ländern zu leben und die erwachsenen Kinder auf Besuchsreisen zu sehen.
Der Beklagten unterliefen gegenüber der Klägerin zu 2. keine Ermessensfehler. Der Bescheid vom 10. März 2009 verstieß nicht gegen eine formelle Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts. Die Beklagte brauchte nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die Gesichtspunkte erkennen zu lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz ist gemäß seinem § 2 Abs. 3 Nr. 3 nicht auf die Vertretungen des Bundes im Ausland anzuwenden. Davon abgesehen braucht die Versagung eines Visums nach § 77 Abs. 2 1. Halbsatz AufenthG nicht begründet zu werden. Entschließt sich – wie hier – die Auslandsvertretung gleichwohl zu einer stichwortartigen Begründung, verpflichtet sie sich nicht selbstbindend zu einer alle erwogenen Aspekte wenigstens andeutenden Begründung. Selbst wenn das anders zu beurteilen sein sollte, findet sich im angefochtenen Bescheid noch vor dem Gesichtspunkt der damals vermuteten Scheinehe das Argument, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Ermessensbetätigung ist auch materiell rechtmäßig. Ist selbst im Regelfall des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Versagung mangels Sicherung des Lebensunterhalts unter Umständen nicht ausgeschlossen, bedarf es im tatbestandlichen Ausnahmefall keiner umfangreichen Ermessenerwägungen der Behörde, um die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung die persönliche und familiäre Situation namentlich des bisherigen Klägers erneut in Betracht zog und sich nicht zur Abstandnahme vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts entschloss, das Hinreichende getan.
B. Die Klägerin zu 3. hat keinen Anspruch auf das begehrte, an § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu messende Visum. Die in der zuletzt genannten Vorschrift vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis etc. für den allein personensorgeberechtigten Elternteil steht der Mutter der fünfzehnjährigen Halbwaisen, wie ausgeführt, nicht zu.
C. Weil der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß den §§ 124 Abs. 2 Satz 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen.