Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.06.2010 – OVG 2 N 40.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0601.OVG2N40.10.0A
Orientierungssatz
Damit die Erschließung eines Grundstücks auf Dauer zur Verfügung steht, bedarf es einer besonderen rechtlichen Sicherung, z.B. mittels einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit, wenn das Baugrundstück keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Dass die Zuwegung tatsächlich über das Nachbargrundstück im Einverständnis mit dessen Eigentümer erfolge und das Wegerecht Gegenstand eines notariellen Vertrages sei, reicht zur Absicherung der Zugänglichkeit nicht aus. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn genügt nicht.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 5. November 2009, 5 K 3651/04, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Lagerplatz für Baumaschinen und Baugeräte zu.
Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung selbständig tragend auf die Feststellung gestützt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die Erschließung nicht als gesichert i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger zulassungsrechtlich ohne Erfolg. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Erschließung des Grundstücks auf Dauer zur Verfügung steht. Dazu bedarf es einer besonderen rechtlichen Sicherung, z.B. mittels einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit, wenn das Baugrundstück - wie hier - keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54/85 -, NVwZ 1989, 353). Der Kläger trägt jedoch selbst vor, eine erneute grundbuchliche Absicherung seines Wegerechts sei aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht erfolgt. Dass die Zuwegung des klägerischen Grundstücks tatsächlich über das Nachbargrundstück im Einverständnis mit dessen Eigentümer erfolge und das Wegerecht Gegenstand eines notariellen Vertrages vom 15. Februar 2008 sei, reicht zur Absicherung der Zugänglichkeit nicht aus. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54/85 -, a.a.O.).
Ob die weiteren von dem Kläger im Rahmen des genannten Zulassungsgrundes erhobenen Einwände durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung, da sie sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer gesicherten Erschließung, richten, also den Begründungsteil, der die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung allein trägt, ohne dass es auf die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ankommt.
Aus dem gleichen Grund kommt eine Zulassung der Berufung ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO in Betracht. Auch insoweit wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die nicht die Erschließungsfrage betreffen und denen aus dem oben dargestellten Grund keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Unabhängig hiervon hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, da die von ihm aufgeworfenen Fragen auf die Klärung seines Einzelfalles zielen und Ausführungen dazu, weshalb die für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen darüber hinaus einer Klärung bedürften, fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).