Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.06.2010 – 3 L 219.10
ECLI:DE:VGBE:2010:0602.3L219.10.0A
Orientierungssatz
1. Ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.4)
2. Bei Gesamtschulen entscheiden die Jahrgangsausschüsse über den Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der 16jährige Antragsteller, der derzeit das 2. Halbjahr der 10. Jahrgangsstufe der Max-Beckmann-Oberschule (Gesamtschule) besucht, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Genehmigung des Rücktritts in die vorhergegangene Jahrgangsstufe.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die sein Begehren ablehnende Entscheidung des Jahrgangsausschusses seiner Schule bzw. die insoweit bereits erhobene Klage des Antragstellers (VG 3 K 229.10) Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den seinen Antrag auf Rücktritt in die 9. Jahrgangsstufe ablehnenden Beschluss des Jahrgangsausschusses vom 15. Februar 2010, der seinen Erziehungsberechtigten mit Bescheid vom 17. Februar 2010 bekannt gegeben wurde und den der Jahrgangsausschuss ausweislich des Nichtabhilfebescheides der Max-Beckmann-Oberschule vom 25. April 2010 in Kenntnis der im Widerspruchsverfahren dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausdrücklich aufrechterhalten hat, aufzuheben und dem Antragsteller den beantragten Rücktritt zu gestatten hätte, so dass der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem darauf gerichteten Klageverfahren unterliegen würde (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004, das hier in der bis zum 25. Januar 2010 geltenden Fassung (vgl. § 129 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22) – SchulG a. F. – anzuwenden ist, kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
Selbst wenn die sachlichen Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt zu bejahen wären, hätte der Rücktritt des Antragstellers in die 9. Jahrgangsstufe spätestens nach Erhalt des Halbjahreszeugnisses für die 10. Jahrgangsstufe vom 29. Januar 2010, d. h. Anfang Februar 2010, erfolgen müssen. Dies kann im Wege der erst Anfang Mai 2010 beantragten einstweiligen Anordnung jedoch nicht mehr gewährleistet werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hatte über den auf Rücktritt in die 9. Jahrgangsstufe gestellten Antrag seiner Erziehungsberechtigten nicht die Klassenkonferenz zu entscheiden. Gemäß § 59 Abs. 7 SchulG a. F. entscheidet über den Rücktritt zwar grundsätzlich die Klassenkonferenz. Bei Schulen, die insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert sind, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz jedoch von der Jahrgangskonferenz oder Semesterkonferenz mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz des Schulleiters die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen haben. Da der Antragsteller eine Gesamtschule besucht, in der gemäß § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28) - Sek I-VO - an die Stelle der Klasse die Kerngruppe tritt, soweit der Unterricht nicht in Fachleistungskursen oder in Wahlpflichtkursen erteilt wird, werden hier gemäß § 26 Abs. 4 Sekt I-VO die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz wahrgenommen, die für die jeweilige Jahrgangsstufe Jahrgangsausschüsse bilden kann, was hier offensichtlich auch geschehen ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Sekt I-VO befassen sich die Jahrgangsausschüsse mit allen Angelegenheiten, die die Leistungen oder den weiteren Bildungsweg einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers betreffen, „insbesondere“ treffen sie die Entscheidungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG (Entscheidungen über Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse). Da somit die Jahrgangsausschüsse die maßgeblichen Aufgaben der Klassenkonferenz wahrzunehmen haben, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber ihnen auch die Entscheidung über den Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zugewiesen hat.
Dem Antrag auf Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe kann gemäß § 21 Abs. 1 Sek I-VO insbesondere dann entsprochen werden, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit des Schülers notwendig erscheint. Die Feststellung dieser Tatbestandsvoraussetzung erfordert eine fachlich-pädagogische Wertentscheidung der mit der Entscheidung über den Rücktritt befassten Lehrkräfte, hier der Mitglieder des Jahrgangsausschusses. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden, ob von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Verstöße dieser Art sind hier jedoch nicht feststellbar.
Die Kammer hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 9. September 2004 - VG 3 A 547.04 -) darauf hingewiesen, dass ausgehend von dem Grundsatz der negativen Auslese, der für Schulabschlüsse bedeutet, dass nur ungeeigneten Bewerbern der Zugang zu einer Ausbildung, die zu dem angestrebten Abschluss führt, versagt werden kann und ausgehend davon, dass dem Schüler einer Gesamtschule durch die Aufnahme in diese Schule dieser Zugang bereits eröffnet wurde, besondere Gründe für die Wiederholung eines Teils der Gesamtschulausbildung vorliegen müssen, wenn der betroffene Schüler den Bildungsgang an der Gesamtschule abgeschlossen hat. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller die Ausbildung an der Gesamtschule zwar noch nicht (vollständig) aber doch soweit abgeschlossen hat, dass er bereits in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wurde und sie mittlerweile im 2. Schulhalbjahr besucht.
Der Antragsteller will offenbar dahin verstanden werden, dass er wegen eines Leistungsrückganges im letzten Vierteljahr des 1. Schulhalbjahres 2009/2010 befürchtet, den gemäß § 43 Abs. 1 Sek I-VO am Ende der Jahrgangsstufe 10 zu erwerbenden mittleren Schulabschluss nicht zu bestehen. In der Sitzung des Jahrgangsausschusses vom 15. Februar 2010 haben die den Antragsteller unterrichtenden Lehrkräfte das Leistungsvermögen des Antragsteller übereinstimmend dahin beurteilt, dass bei ihm das erforderliche Leistungsvermögen vorhanden und dass er in der Lage sei, sich mit wenig Aufwand grundlegende Lerninhalte zu erschließen und bei reger Mitarbeit und mehr häuslichem Fleiß mühelos die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Die den Antragsteller beurteilenden Lehrkräfte waren sich in der Konferenz darin einig, dass er bei entsprechender Anstrengung und Unterstützung durch seine Eltern den bevorstehenden mittleren Schulabschluss schaffen könne. Diese Prognose stützt sich erkennbar darauf, dass nicht etwa zu hohe Leistungsanforderungen in der 10. Jahrgangsstufe Ursache des zu beobachtenden Leistungsabfalls sind, sondern die Tatsache, dass sich der Antragsteller kaum mehr am Unterrichtsgeschehen beteilige, dass er unkonzentrierter erscheine, nicht intensiv genug lerne und fast gar nicht mitarbeite. Von daher dürfte die Schlussfolgerung des Jahrgangsausschusses, auch bei einer Rückversetzung in die 9. Jahrgangsstufe sei eine Änderung nicht wahrscheinlich, nicht zu beanstanden sein. Hinzu kommt, dass der Jahrgangsausschuss nach erneuter Anhörung darauf hingewiesen hat (vgl. Schreiben des Schulleiters der Max-Beckmann-Oberschule vom 25. April 2010), dass im Falle eines Rücktritts des Antragstellers in die 9. Jahrgangsstufe wegen des bereits weit fortgeschrittenen 2. Halbjahres des Schuljahres 2009/2010 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage mehr für eine Versetzungsentscheidung (in die 10. Jahrgangsstufe) zur Verfügung stünde.
Soweit der Antragsteller mit seinem Begehren letztlich eine Wiederholung der – bis auf wenige Unterrichtswochen abgeschlossenen – 10. Jahrgangsstufe anstrebt, um eine Stabilisierung oder Verbesserung seines Leistungsstandes zu erreichen, bedarf er der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht; denn zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller im Falle des Nichtbestehens des mittleren Schulabschlusses ohne weiteres einen Anspruch auf Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe hat (§ 56 Abs. 4 Sek I-VO) und dass er gemäß § 22 Abs. 6 Sek I-VO auch im Falle des Bestehens des mittleren Schulabschlusses eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 beantragen kann, um auch die weitergehenden Voraussetzungen für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erwerben.
Demgegenüber kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Gestattung des Rücktritts in die 9. Jahrgangsstufe nicht aus dem von ihm beigebrachten „begabungsdiagnostischen Bericht“ herleiten, den ein von ihm aufgesuchter Diplompsychologe aufgrund eines am 26. Februar 2010 erhobenen Befundes erstellt hat. Soweit in diesem Bericht eine Rückstufung in die 9. Jahrgangsstufe als wünschenswert bzw. sinnvoll bezeichnet wird, ergibt sich daraus nicht, dass die anderslautende Beurteilung des Jahrgangsausschusses fehlerhaft wäre. Immerhin bescheinigt auch dieser Bericht dem Antragsteller ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Entwicklungspotenzial, das er noch nicht voll ausgeschöpft habe. Der Bericht konstatiert Defizite, die in erster Linie vom Antragsteller (u.a. durch extensive Lektüre, durch regere Beteiligung am Unterrichtsgespräch, durch Aufarbeitung seiner Wissensrückstände) aufzuarbeiten seien. Inwieweit dies nur durch eine Zurückstufung in die 9. Klasse erreicht werden könne, erschließt sich aus dem Bericht nicht. Der Hinweis darauf, dass dem Antragsteller damit die Chance einer „Nachreifung“, zu Erfolgserlebnissen und zu einer Verbesserung seines Selbstwertgefühls eröffnet würde, stellt eine - wohl auch vertretbare - pädagogische Bewertung des den Bericht erstellenden Diplompsychologen dar, die aber die anderslautende Beurteilung des Jahrgangsausschusses keineswegs widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus dieser Einschätzung nicht, dass die Wiederholung der 9. Jahrgangsstufe geboten wäre, um eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers am weiteren Unterrichtsgeschehen zu gewährleisten, zumal sich der begabungsdiagnostische Bericht nicht damit auseinandersetzt, dass in der zu wiederholenden 9. Jahrgangsstufe maßgebliches Unterrichtsgeschehen, das eine entscheidende Änderung des Lernverhaltens des Antragstellers herbeiführen könnte, in der verbliebenen Zeit des 2. Schulhalbjahres kaum mehr stattfinden dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.