Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.06.2010 – OVG 9 L 28.10

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0603.OVG9L28.10.0A

Orientierungssatz

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet. Die von dem Verwaltungsgericht beschlossene Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unanfechtbar. Das Gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die von dem Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung. Schließlich ist auch der in dem Beschluss festgesetzte Streitwert nicht angreifbar, wenn die Beteiligten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nach Belehrung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet haben. Angesichts dieses Verzichts ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht mehr zulässig.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 11. März 2010, 7 K 392/07, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11.März 2010 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie sich gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet. Die von dem Verwaltungsgericht beschlossene Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unanfechtbar. Das Gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die von dem Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung. Schließlich ist auch der in dem Beschluss festgesetzte Streitwert nicht angreifbar. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 nach Belehrung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet. Angesichts dieses Verzichts ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht mehr zulässig.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).