Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.06.2010 – 23 K 10.09
ECLI:DE:VGBE:2010:0615.23K10.09.0A
Orientierungssatz
Das Arbeitsplatzschutzgesetz findet keine (entsprechende) Anwendung auf das freiwillige soziale Jahr (wie VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - VG 21 K 3083/06 -)(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung.
Der 1986 geborene Angestellte der Klägerin, Herr C.K., leistete von September 2007 bis August 2008 bei einem Landessportbund ein freiwilliges soziales Jahr – als Zivildienstersatz für anerkannte Kriegsdienstverweigerer – ab. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat für diese Zeit Beiträge für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von insgesamt 1.973,77 EUR entrichtet. Ihren Erstattungsantrag vom Oktober 2008 lehnte das Bundesamt für Zivildienst mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008, am 17. Dezember 2008 zur Post aufgegeben, zurück. Mit der hiergegen am 13. Januar 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsplatzschutzgesetz auf ein freiwilliges soziales Jahr Anwendung findet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Zivildienst vom 13. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr die für Herrn C. K. für die Zeit von September 2007 bis August 2008 entrichteten Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenversorgung in Höhe von 1.973,77 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
B. Rechtliche Würdigung
Über die Klage kann im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 13. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2008 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenversorgung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt nur § 14 a Abs. 1 und 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (in der im Zeitpunkt der Beitragsleistung geltenden sowie mit der Neufassung vom 16. Juli 2009 unverändert geltenden Fassung) – ArbPlSchG – in Betracht. Nach Absatz 1 der Vorschrift wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift hat der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter zu entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift meldet der Arbeitgeber nach Ende des Wehrdienstes die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an.
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor, weil hier der betreffende Arbeitnehmer keinen Wehrdienst, sondern ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) als Zivildienstersatz abgeleistet hat.
Die genannten Vorschriften sind auf das FSJ auch nicht entsprechend anwendbar. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes in der Neufassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) – ZDG – gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG erfasst lediglich den Zivildienst, nicht jedoch eine Zivildienstausnahme wie das FSJ. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat hierzu mit dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 22. Januar 2007 – 21 K 3083/06 – wie folgt ausgeführt (Seite 6 bis 10 des Entscheidungsabdruckes):
„Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG entsprechend geltende § 14 a Abs. 2 Satz 2 ArbPISchG in Betracht. Nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 ArbPISchG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer während des Wehrdienstes die Beiträge für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Hintergrund ist, dass nach § 14 a Abs. 1 ArbPiSchG eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Wehrdienst nicht berührt wird. § 14 a Abs. 2 Satz 2 ArbPISchG regelt sodann, dass der Arbeitgeber die Beiträge nach Ende des Wehrdienstes „zur Erstattung anmeldet“. Diese Vorschrift wird ihrem Sinn und Zweck nach dahin ausgelegt, dass sie zugleich eine Anspruchsgrundlage darstellt (Sahmer/Busemann, Arbeitsplatzschutzgesetz, Stand: September 2006, E § 14 a, S. 11).
Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist allerdings nicht auf das freiwillige soziale Jahr anwendbar. Eine entsprechende Anwendung erfährt das Arbeitsplatzschutzgesetz über § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG für anerkannte Kriegsdienstverweigerer unter anderem mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Verteidigung das Bundesministerium für Zivildienst tritt sowie weiter, dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt. Die Verweisungsnorm § 78 Abs. 1 ZDG ist so zu lesen, dass sie nicht für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer gilt, die wegen Vorliegens einer Zivildienstausnahme nach § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen werden.
Dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG nach gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz zunächst für alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Es liegt daher angesichts des weiten Wortlauts im ersten Satzteil, der keine Differenzierung danach enthält, ob der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst ableistet oder eine Zivildienstausnahme nach § 14 c ZDG für sich in Anspruch nimmt, zunächst nahe, dass der Erstattungsanspruch bei jedem anerkannten Kriegsdienstverweigerer Anwendung finden soll. Allerdings stellt § 78 ZDG in Abs. 1 Nr. 1 am Ende auf die „Dauer des Zivildienstes“ an Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes ab. Dies legt bereits die Annahme nahe, dass mit Zivildienst nur der eigentliche, an die Stelle des Wehrdienstes tretende Zivildienst gemeint sein dürfte, wie er auch im Übrigen im Gesetz verstanden wird, nämlich etwa in den §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 3 und 7 bis 11 ZDG. Dieser Zivildienst aber zeichnet sich dadurch aus, dass ähnlich wie im Wehrdienstverhältnis eine Einberufung erfolgt (§ 19 ZDG). Demgegenüber heißt es in § 14 c ZDG ausdrücklich, dass der dort aufgeführte anerkannte Kriegsdienstverweigerer „nicht zum Zivildienst herangezogen“ wird, also gerade keinen Zivildienst ableistet und mithin bei ihm auch nicht von einer „Dauer des Zivildienstes“ gesprochen werden kann.
Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck bestätigt dieses Verständnis des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG. Für die Erstreckung auf alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer spricht allerdings, dass der Zivildienst und der freiwillige soziale Dienst hinsichtlich der Tätigkeiten und der Belastungen vergleichbar sind. Beide Dienste zeichnen sich durch eine Helfertätigkeit im sozialen Bereich aus. Auch zeitlich ist der freiwillige soziale Dienst so ausgestaltet, das der Dienst mit ähnlichen Belastungen wie der Zivildienst verbunden ist (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 14 c ZDG, BT-Drucks. 14/7485, S. 10), Der freiwillige soziale Dienst ist dogmatisch wie die Dienste nach §§ 14 a, b, 15 ZDG als Zivildienstausnahme einzuordnen, Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Norm („2. Abschnitt: Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen“) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/7485, S. 10). Dem Charakter als Zivildienstausnahme entsprechend sollen Helfer im freiwilligen sozialen Dienst einen anderen sozialen Schutz erfahren als Zivildienstleistende. Der soziale Schutz orientiert sich an der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung der Verhältnisse.
Das Zivildienstverhältnis stellt ein besonderes Gewaltverhältnis zwischen der weisungsberechtigten Behörde und dem Zivildienstpflichtigen dar (Busemann/Sahmer: a.a.O., A 20, S. 19). Der Zivildienst erfolgt nicht freiwillig, sondern aufgrund einer Einberufung (§ 19 ZDG), Der Einberufungsbescheid ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der unabhängig von der Mitwirkung des Zivildienstpflichtigen das Zivildienstverhältnis zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstantritts begründet und ist zugleich ein befehlender Verwaltungsakt, soweit er den Ort und die Zeit festsetzt, zu dem sich der Zivildienstleistende dem Dienst zu stellen hat (Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage 1996, Rn, 234). Die Einberufung führt dazu, dass die Zivildienstleistenden aus ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen herausgelöst werden. Die Nachteile, die aufgrund der Einberufung in Bezug auf das bisherige Arbeitsverhältnis entstehen, soll das Arbeitsplatzschutzgesetz ausgleichen (ErfKomm-Kie/, a.a.O:, § 1 ArbPtSchG, Rn. 1). Daher wird der Erhalt des Arbeitsplatzes zum Beispiel durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Zivildienstes (§ 1 ArbPISchG) und durch das Kündigungsverbot aus Anlass des Zivildienstes (§ 2 ArbPISchG) gewährleistet. Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch § 14 a ArbPlSch gesichert.
Das Verhältnis zwischen dem Helfer und dem Träger im freiwilligen sozialen Dienst hingegen ist privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 14/7485, S. 10). Es ist zwar kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne (BT-Drucks. 14/7485, S. 12), steht einem Arbeitsverhältnis aber näher als das Zivildienstverhältnis. Es beruht auf einer freiwilligen, schriftlich geschlossenen Vereinbarung zwischen Helfern und Trägern (vgl. § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, FSJG). Dadurch werden dem freiwilligen Helfer Mitwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes des Dienstes ermöglicht. Es findet gerade keine einseitig auferlegte Herauslösung aus einem bisherigen Arbeitsverhältnis statt, vielmehr kann selbst Einfluss auf den Beginn des freiwilligen Dienstes genommen werden. Auch durch die Gewährung von arbeitsrechtlichen Schutzrechten wird das Verhältnis zwischen den Helfern und den Trägern im freiwilligen sozialen Jahr dem Arbeitsverhältnis angeglichen. Freiwillige Helfer sollen zum Beispiel über § 8 FSJG hinsichtlich der Schutzrechte Arbeitnehmern gleichgestellt werden (BT-Drucks. 14/7485, S. 12). Die soziale Absicherung orientiert sich ebenfalls eher arbeitsrechtlich. Eine Gleichstellung soll hinsichtlich der sozialen Sicherung nicht mit den Zivildienstleistenden, sondern mit den Auszubildenden erfolgen (BT-Drucks. 14/7485, S. 9). Konsequenterweise enthält das FSJG selbst keinen Verweis auf die Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
Die Eigenständigkeit der Bestimmungen zum freiwilligen sozialen Jahr im Zivildienstgesetz wird weiter dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber in § 14 c Abs. 4 ZDG eine eigenständige Regelung zur Frage der Sozialversicherungsbeiträge getroffen hat. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung erhalten die Träger nach § 14 c Abs. 1 Satz 3 ZDG für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengeldes und der Sozialversicherungsbeiträge entstehen. Während Zivildienstleistende rentenrechtlich nicht als Beschäftigte gelten und für Zeiten des Zivildienstes Beiträge mit 0,0492 Entgeltpunkten bewertet werden (vgl. die Begründung zur nicht Gesetz gewordenen Änderung des § 71 SGB VI durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, BT-Drucks. 14/7485, Seite 14), gilt für eine Beschäftigung im freiwilligen sozialen Jahr wegen der Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) und der Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 SGB VI (wonach in den ersten 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 gelten) eine Bewertung von 0,0833 Entgeltpunkten. Die damit einhergehende Besserstellung des freiwilligen sozialen Jahres in der rentenrechtlichen Bewertung lässt die nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossene Berücksichtigung der Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt erscheinen.
Auch in der Literatur wird deshalb folgerichtig die Auffassung vertreten, dass unter die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG nicht die Dienste solcher anerkannten Kriegsdienstverweigerer fallen, die nicht der Erfüllung der Wehrpflicht dienen, sondern lediglich zur Folge haben, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen wird wie beispielsweise der Entwicklungsdienst nach § 14 a ZDG, andere Dienste im Ausland nach § 14 b ZDG oder das freie Arbeitsverhältnis nach § 15 a ZOG (Küttner-Kania, Personalbuch 2006, 13. Aufl. 2006, 452, Rn. 16: Ascheid/Preis/Schmidt-Dörfler, Kündigungsrecht, 2, Auflage 2004, § 2 ArbPISchG, Rn. 4 f.; Mues/Eisenbeis/Legerlotz/Laber, Handbuch zum Kündigungsrecht, 2005, Teil 9, Rn, 6; ErfKomm-Kiel a.a.O., § 1 ArbPISchG, Rn. 3), bei denen es sich jeweils um Zivildienstausnahmen handelt, wie dies auch bei § 14 c ZDG der Fall ist.
Im Übrigen würde auch bei Geltung der Verweisungsnorm des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG die Bestimmung des § 14 a ArbPISchG keine Anwendung finden. Denn die lediglich „entsprechende“ Anwendung des § 14 a ArbPISchG setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass ein dem Wehrdienst vergleichbarer Zivildienst vorliegt, wozu die Zivildienstausnahme nach § 14 c ZDG aus obigen Gründen gerade nicht zählt. Denn § 14 a ArbPISchG zeigt mit den Regelungen in Absatz 1 und 2, die sich mit der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung befassen, deutlich die Konstellation auf, dass der betroffene Arbeitnehmer zu diesem Dienst einberufen wird, also einseitig durch Hoheitsakt in seine Rechte eingegriffen und sein Arbeitsverhältnis berührt wird. Nach § 14 Abs. 1 ArbPISchG wird zunächst eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Grundwehrdienst nicht berührt. Ergänzend heißt es dann in Absatz 2 Satz 1, dass der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten hat, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Eben diese Beiträge aber sind es, auf deren Erstattung der Arbeitgeber – hier die Klägerin – einen Anspruch hat. Mit der Situation der Einberufung zum Wehrdienst vergleichbar ist aber nur die Einberufung zum Zivildienst nach § 19 ZDG, nicht die freiwillig abgeschlossene Vereinbarung mit einem anerkannten Träger über die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres nach § 14 c ZDG.“
Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin (mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009) überzeugen nicht. Auch wenn § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG sich nach seinem Wortlaut (nur) auf alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer bezieht, bestimmt die Vorschrift nach dem weiteren ausdrücklichen Wortlaut die entsprechende Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (nur) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. Der Zivildienst umfasst jedoch nicht das FSJ, wie schon die Überschrift des Zweiten Abschnittes des Zivildienstgesetzes („Zivildienstausnahmen“) sowie die Formulierungen in § 14 c ZDG („… werden nicht zum Zivildienst herangezogen …“; „ … so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten …“) verdeutlichen. Daraus dass der Gesetzgeber beim FSJ eine „Belastungsgleichheit“ zum Zivildienst herstellen wollte (vgl. BT-Drs. 14/7485 S. 10), kann nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Arbeitgebern von anerkannten Kriegsdienstverweigerern die Kosten für die zusätzliche (betriebliche) Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht nur dann erstatten wollte, wenn der Arbeitnehmer zwangsweise zum Zivildienst einberufen wird und das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen ruht (vgl. § 1 ArbPlSchG), sondern auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer freiwillig ein FSJ bei einem von ihm ausgesuchten Träger (nach dem Jugendfreiwilligengesetz) antritt.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.974 Euro festgesetzt.