Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.06.2010 – 4 K 30.10
ECLI:DE:VGBE:2010:0617.4K30.10.0A
Orientierungssatz
Eine rückwirkende Erhebung von Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben wird und daher eine rückwirkende Veranlagung zur Gewerbesteuer stattfindet. Denn nur die strikte Verbindlichkeit der gewerbesteuerlichen Veranlagung für die Beitragserhebung durch die Kammern stellt sicher, dass diese zugleich schnell, effektiv und ohne einen von den Kammern ohnehin nicht zu leistenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann und andererseits auch Möglichkeiten der Beitragsumgehung durch entsprechende bewusste Gestaltung vermieden werden.(Rn.13)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 28. Februar 2011, OVG 1 N 84.10, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kammerbeiträgen durch die Beklagte. Sie hält Beteiligungen an verschiedenen Altenheimen, hat ihre Verwaltung in Berlin und war zunächst wegen ihrer Gemeinnützigkeitsanerkennung von der Entrichtung von Gewerbesteuer befreit. Im August 2008 änderte sie durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung rückwirkend zum 1. Januar 2008 die satzungsmäßige Vermögensbindung gemäß § 61 der Abgabenordnung, was durch entsprechende, im Februar 2009 ergangene Steuerbescheide zum Wegfall der Gemeinnützigkeitsanerkennung und zur rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer ab dem Jahr 1998 führte. Ohne vorherige Anhörung setzte die Beklagte darauf mit Bescheid vom 7. August 2009 für die Jahre 1998 bis 2007 Beiträge und für das Jahr 2009 eine Vorauszahlung von insgesamt 89.937,93 Euro fest; auf den Bescheid wird Bezug genommen. Den Widerspruch der Klägerin im 3. September 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 zurück; zugleich wurde eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 75,-- Euro festgesetzt.
Die Klägerin hat am 19. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie – zuletzt – im Wesentlichen folgendes geltend: Bei ihrer Satzungsänderung handele es sich um einen Gestaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft. Es sei zwar richtig, dass das Finanzamt wegen Wegfalls der Gemeinnützigkeit rückwirkend Gewerbesteuerveranlagung für die Jahre ab 1998 durchgeführt habe; in den für die Beklagte geltenden Vorschriften fehle es indes an einer dem Steuerrecht vergleichbaren Regelung, die eine rückwirkende Erhebung von Kammerbeiträgen zulasse. Diese sei auch deswegen unzulässig, weil sie – die Klägerin – auch nicht rückwirkend in den Genuss entsprechender Leistungen der Beklagten kommen könne. Auch sei Verjährung eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 7. August 2009 – 3017522000092 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2009 sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. September 2009 – 494343772 – aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf ihre Bescheide sowie ergänzend im Wesentlichen folgendes geltend: Rechtlich entscheidend sei allein, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre für den Zeitraum ab 1998 erfolgte Gewerbesteuerveranlagung seit damals Kammerzugehörige sei und in Berlin auch eine Betriebsstätte unterhalte. Die steuerlichen Festsetzungen hätten für sie – die Beklagte – Tatbestandswirkung. Dies gelte auch, soweit es zu einer rückwirkenden Feststellung der Gewerbesteuerpflicht komme. Demgemäß sei auch gemäß § 171 Abs. 10 AO keine Verjährung eingetreten.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens festgesetzte Gebührenbescheid sind rechtmäßig, so dass Rechte der Klägerin nicht verletzt sein können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids hat der Umstand mehr, dass der Ausgangsbescheid zunächst rechtswidrig war, weil die Beklagte vor seinem Erlass die durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) – VwVfG -vorgeschriebene Anhörung der Klägerin – wie in vergleichbaren Fällen bei ihr offenbar üblich – unterlassen hat, obwohl die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG für eine Unterlassung der Anhörung ersichtlich nicht vorlagen. Denn dieser Fehler ist im Hinblick auf das hier durchgeführte Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden.
Mit Recht hat die Beklagte angenommen, dass die Klägerin für die streitigen Veranlagungszeiträume zu Beiträgen heranzuziehen ist. Dies ergibt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG aus ihrer Kammerzugehörigkeit, die nach § 2 Abs. 1 IHKG dann anzunehmen ist, wenn u.a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Beide Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat ihren Verwaltungssitz in der Königsberger Straße in Berlin, und es ist auch unstreitig geworden, dass sie für die streitigen Zeiträume zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, wobei keine Rolle spielt, dass in einzelnen Veranlagungszeiträumen die Höhe der Bemessungsgrundlage mit 0,- Euro anzusetzen und demgemäß nur der Mindestbeitragsbetrag zu erheben war.
Unerheblich ist auch, dass die Veranlagung zur Gewerbesteuer erst durch die entsprechenden Steuerbescheide aus dem Februar des Jahres 2009 ermöglicht wurde, was seinerseits anknüpfte an die Aufgabe der Vermögensbindung im Sinne von § 61 Abs. 1 AO durch die Klägerin. Dies hatte zur Folge, dass gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Vorschrift die Vermögensbindung als von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend zu gelten hatte und nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO die entsprechenden Konsequenzen für die letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung zu ziehen waren. Ohne Bedeutung ist für die Beurteilung des Vorliegens der Kammerzugehörigkeit dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Steuerbescheide – hier Februar 2009 -, entscheidend ist vielmehr die Gewerbesteuerpflicht im betreffenden Kalenderjahr, die sich auch nachträglich ergeben kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1984 – 8 OVG A 4/83, S. 8).
Es trifft zwar zu, dass ein von einer solchen nachträglichen Klärung der Gewerbesteuerpflicht Betroffener – wie die Klägerin – seine sich daraus ergebende Kammermitgliedschaft im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr aktiv gestalten, etwa auch nicht mehr an Kammerwahlen o.ä. teilnehmen kann. Das muss indes ebenso hingenommen werden wie im umgekehrten Fall, wenn rückwirkend die Gewerbesteuer- und Beitragspflicht entfällt, die Teilnahme eines vermeintlichen Kammerzugehörigen an Wahlen u.ä. Es führt nicht dazu, dass die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig angesehen oder ihr entgegen dem Wortlaut durch Auslegung eine einschränkende Bedeutung beigemessen werden müsste. Denn nur die strikte Verbindlichkeit der gewerbesteuerlichen Veranlagung für die Beitragserhebung durch die Kammern stellt sicher, dass diese zugleich schnell, effektiv und ohne einen von den Kammern ohnehin nicht zu leistenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann und andererseits auch Möglichkeiten der Beitragsumgehung durch entsprechende bewusste Gestaltung vermieden werden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 13 f.). Gerade eine Konstellation wie im Falle der Klägerin belegt die Sachgerechtigkeit der gesetzlich angeordneten Vorgehensweise. Denn Grund für die nachträgliche Belegung mit Gewerbesteuer ist, dass diese zunächst nur wegen der vermeintlichen Gemeinnützigkeit entfallen war und dadurch zum Entstehen eines entsprechend höheren Vermögensbestandes beigetragen hat. Fände die Korrektur nicht statt, so hätte es der betreffende Steuerpflichtige selbst in der Hand, durch entsprechende Beschlüsse mit einem Teil seiner Erträge der für alle bestehenden Steuerpflicht zu entgehen. Die gleichen Überlegungen müssen für die Kammermitgliedsbeiträge der Beklagten gelten (vgl. zum Ganzen auch OVG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 1994 – GewArch 1994, 415 f; Jahn in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Auflage, § 2 Rn. 44).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die hier festgesetzten Beiträge auch nicht - teilweise – verjährt. §§ 3 Abs. 8 IHKG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO sieht zwar eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor, die gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), indes nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Grundlagenbescheid im Sinne dieser Vorschrift sind die Februar 2009 ergangenen Steuerbescheide, die zum Wegfall der Gemeinnützigkeit der Klägerin und ihrer rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer geführt haben. Die noch im selben Jahr ergangenen streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten haben diese spezielle Zweijahresfrist beachtet.
Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, die Höhe der für die einzelnen Veranlagungszeiträume festgesetzten Beiträge nicht in Frage stellen zu wollen; auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Beanstandungen. Dies gilt auch für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Dies gilt auch für die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid insoweit § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht beachtet, wonach dem Widerspruchsführer die Kosten auch dann zu erstatten sind, wenn der Widerspruch – wie wohl hier – nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. Diese Regelung ist indes nur dann heranzuziehen, wenn sich der vormalige Widerspruchsführer in seiner Klage auf den Kostenpunkt beschränkt. Geht er gegen den Widerspruchsbescheid insgesamt vor, so zählen gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu den Kosten, über die gemäß § 154 Abs. 1 VwGO allein nach dem dort genannten Maßstab zu befinden ist.