Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.07.2010 – 3 L 248.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0712.3L248.10.0A

Orientierungssatz

Mit der schulärztlichen Eingangsuntersuchung verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse, da er nur so dem in Art. 7 Abs. 1 GG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht werden kann; denn hiernach trägt jede Schule die Verantwortung dafür, dass Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen und Anlagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule muss ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit so gestalten, dass eventuelle gesundheitlich bedingte Benachteiligungen einzelner Schülerinnen und Schüler ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 SchulG). (Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das mit Schriftsatz vom 26. Juni 2010 geltend gemachte - auslegungsbedürftige - Begehren der Antragsteller ist offenbar dahin zu verstehen, dass sie vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 18. Juni 2010 begehren, mit dem sie unter Androhung unmittelbaren Zwangs aufgefordert wurden, ihren am 6. März 2004 geborenen und zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 schulpflichtig werdenden Sohn J... D... zur schulärztlichen Untersuchung vorzustellen.

2

Dahinstehen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den hier allein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommenden vorläufigen Rechtsschutz auch insoweit vorliegen, als die Antragsteller bereits Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2010 eingelegt haben, dessen aufschiebende Wirkung sie im vorliegenden Verfahren wiederherzustellen begehren könnten. Selbst wenn das Schreiben der Antragsteller vom 26. Juni 2010, das u.a. den Bescheid vom 18. Juni 2010 erwähnt, als ein auf die Aufhebung dieses Bescheides gerichteter Widerspruch anzusehen wäre, hätte das Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg; denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, die das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides gegenüber dem Suspendierungsinteresse der Antragsteller zurücktreten lassen könnten.

3

Der Antragsgegner hat in Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO mit tragfähiger Begründung die sofortige Vollziehung der Anordnung, den Sohn der Antragsteller einer schulärztlichen Untersuchung vorzustellen, angeordnet. Im Hinblick auf die zum 1. August 2010 beginnende Schulpflicht und die nach Beendigung der bis zum 21. August 2010 dauernden Sommerferien bevorstehende Einschulung des Sohnes der Antragsteller liegt das öffentliche Interesse daran, zuvor dessen schulärztliche Untersuchung sicherzustellen, auf der Hand.

4

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. Juni 2010, die seine Suspendierung rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14 und S. 22) sind Kinder, Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen, soweit nach dem Schulgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche Untersuchungen vorgesehen sind. Gemäß § 55 a Abs. 5 SchulG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO -) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16 und S. 140) konkretisiert diese Untersuchungspflicht dahin, dass die zuständige Schule spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraums alle schulpflichtig werdenden Kinder dem Gesundheitsamt meldet und dass die Schule (nach der Einschulung) die schulärztliche Stellungnahme und die Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs, soweit sie durch den schulärztlich festgestellten gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind, berücksichtigt. Die durch Bescheid vom 18. Juni 2010 getroffene Anordnung setzt die gesetzlich begründete Verpflichtung der Antragsteller, ihren schulpflichtig werdenden Sohn schulärztlich untersuchen zu lassen, beanstandungsfrei um. Rechtliche Bedenken, vor allem verfassungsrechtliche Bedenken sind weder in Bezug auf diesen Bescheid noch in Bezug auf dessen rechtliche Grundlagen erkennbar.

5

Nachdem die Einschulung entgegen früherer Rechtslage nicht mehr von der positiven Feststellung der Schulreife abhängig ist, dient die schulärztliche Eingangsuntersuchung nicht mehr dieser Feststellung, sondern stellt eine ärztliche Momentaufnahme mit einer Diagnose dar, die auch den Lehrern helfen soll, eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes bei der schulischen Arbeit zu berücksichtigen. Die schulärztliche Untersuchung kann dazu führen, dass eine Aufnahme in die Grundschule nicht zu vertreten ist, so dass die zuständige Schulbehörde zu prüfen hat, ob eine sonderpädagogische Förderung des betreffenden Kindes in Betracht kommt. Unabhängig davon können sich aus der schulärztlichen Untersuchung Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs ergeben, die durch den gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind und die die Schule zu berücksichtigen hat. Die medizinische Einschätzung des Gesundheitsamtes soll die Schule in die Lage versetzen, dies bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beachten (vgl. Krzyweck/Duveneck/Lampe, Das Schulrecht in Berlin, 38. Lieferung, Rnr. 23-26 zu § 5 GsVO). Außerdem vermittelt die schulärztliche Eingangsuntersuchung den Erziehungsberechtigten wichtige Informationen über die Gesundheitszustand ihres Kindes, die Anlass sein können, in elterlicher Verantwortung weitere Klärungen durchzuführen (a.a.O.). Mit diesen Regelung verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse, da er nur so dem in Art. 7 Abs. 1 GG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht werden kann; denn hiernach trägt jede Schule die Verantwortung dafür, dass Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen und Anlagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule muss ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit so gestalten, dass eventuelle gesundheitlich bedingte Benachteiligungen einzelner Schülerinnen und Schüler ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 SchulG). Diese Grundsätze sind u.a. in § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 3 GsVO konkretisiert. Dem so verstandenen Bildungs- und Erziehungsauftrag kann sich die Schule nicht entziehen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - Eltern eines schulpflichtigen Kindes die schulärztliche Untersuchung für verzichtbar halten bzw. an deren Stelle eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl durchführen lassen wollen. Zwar haben die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten eines Schülers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerade auch im schulischen Bereich ein großes Gewicht. Mit den dargestellten Regelungen hat der Gesetzgeber jedoch einen Ausgleich zwischen dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und dem Elternrecht in der Weise getroffen, dass die Erziehungsberechtigten nicht über die Schuleingangsuntersuchung disponieren können. Aus den dargestellten Gründen ist diese Regelung sachgerecht, verhältnismäßig und daher auch von den Antragstellern hinzunehmen.

6

Gewichtige Gründe, die für eine Stattgabe des Rechtsschutzantrags sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, bereits vor zwei Jahren habe ein Arzt in der Reinickendorfer Straße 60 b vertrauliche Daten an Dritte weitergegeben, ist - unterstellt, der Vorwurf trifft zu - nichts ersichtlich, was für eine Wiederholungsgefahr spricht, zumal nicht dargelegt worden ist, ob sich der Vorwurf auf einen Amtsträger bezieht, der nunmehr auch für die schulärztliche Untersuchung des Sohnes der Antragsteller in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass die Antragsteller nicht gehindert sind, gegen eine aus ihrer Sicht nicht vertretbare Weitergabe gesundheitlicher Daten vorzugehen. Jedenfalls aber rechtfertigen entsprechende Befürchtungen nicht die Verweigerung der hier in Rede stehenden Schuleingangsuntersuchung. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass sie gegebenenfalls bereit wären, ihren Sohn durch einen Arzt ihres Vertrauens untersuchen zu lassen, lässt dies die Notwendigkeit der angeordneten schulärztlichen Untersuchung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamtes Mitte nicht entfallen; denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein von den Antragstellern herangezogener niedergelassener Arzt ihrer Wahl mit Ziel und Gegenstand des Untersuchungsauftrags vertraut ist, der der schulärztlichen Eingangsuntersuchung zugrunde liegt und sich daher auch aus von ihm getroffenen Feststellungen zuverlässige Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs ergeben.

7

Aus den Hinweisen der Antragsteller auf das nach ihrer Auffassung nicht beachtete Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ergeben sich keinerlei durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. Juni 2010. Die Berechtigung des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung dieses Bescheides anzuordnen, ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.