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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.07.2010 – 34 A 87.05
ECLI:DE:VGBE:2010:0726.34A87.05.0A
Tenor
Der Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2005 (Gz. 511-05-542 SO Bentz) wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Auslagen, die die deutsche Botschaft in Bangkok (im Folgenden nur: Botschaft) im Zusammenhang mit der Behandlung seines Vaters (im Folgenden nur: Herr G.B.) in einem dortigen Krankenhaus hatte.
Herr G.B., der seit einigen Jahren ständig in Thailand lebte und nicht krankenversichert war, wurde ab dem 19. April 2005 zunächst in einem staatlichen Krankenhaus in Bangkok behandelt. Da der Onkel des Klägers unter Hinweis auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Erkrankten um dessen – angesichts des lebensbedrohlichen Zustands auch vom Vertrauensarzt der Botschaft befürwortete – Verlegung gebeten hatte, veranlasste die Botschaft am 27. April 2005 die Verlegung von Herrn G.B. in das private BNH Hospital. Dort wurde der Kranke bis zu seinem Tod am 7. Mai 2005 chirurgisch und intensivmedizinisch versorgt. Für die vom 27. April bis 7. Mai 2005 erbrachten Leistungen berechnete das BNH Hospital unter dem 9. Mai 2005 insgesamt 744.301,30 THB (= 14.572,71 €).
Nach dem Tod von Herrn G.B. löste dessen Lebensgefährtin sein dortiges Konto auf und übergab der Botschaft 135.000,- THB (= 2.641,36 €), die an das Krankenhaus weitergeleitet wurden. Ferner wurde von dem deutschen Konto des Verstorbenen ein Betrag von 1.300,- € (= 65.405,50 THB) an die Botschaft für die Bestattungskosten überwiesen. Da diese letztlich jedoch nur 7.500,- THB (= 149,07 €) betrugen, verwandte die Botschaft das restliche Geld in der Weise, dass sie davon noch Kosten von Übersetzungen und Beglaubigungen in Höhe von 2.990,- THB (= 59,43 €) sowie Krankenhauskosten in Höhe von 54.000,- THB (= 1.073,30 €) beglich. Ferner wurde in diesem Zusammenhang eine Gebühr nach Tarif 401 AuslKostV in Höhe von 915,50 THB (= 18,20 €) in Abzug gebracht.
In der Folgezeit vereinnahmte die Botschaft weitere 2.542,60 € (= 127.277,50 THB) Restguthaben von dem deutschen Konto des Verstorbenen sowie 120,- € (= 6.007,- THB) Sparguthaben. Davon wurden 126.500,- THB (= 2.527,07 €) und 5.250,- THB (= 104,88 €) auf die Krankenhausrechnung gezahlt und Gebühren nach Tarif 401 AuslKostV in Höhe von 777,50 THB (= 15,53 €) und 757,- THB (= 15,12 €) abgezogen.
Am 25. Mai 2005 schlug der Kläger durch Erklärung zur Niederschrift des Amtsgerichts F_____ –Nachlassgericht– die Erbschaft nach seinem Vater aus.
Betreffend den am Ende noch offenen Teil der Krankenhausrechnung in Höhe von 423.551,30 THB (= 8.539,51 €) befinden sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten ein nicht unterzeichneter Antrag auf Konsularhilfe vom 28. Juni 2005 sowie eine vom selben Tag datierende Entscheidung der Botschaft, wonach gemäß § 5 KonsG Konsularhilfe in Höhe von 423.551,30 THB (= 8.539,51 €) zuzüglich Gebühren in Höhe von 1.010,- THB (= 20,37 €), insgesamt also 424.561,30 THB (= 8.559,88 €), bewilligt wurde.
Mit dem Kläger am 6. August 2005 zugestelltem Bescheid vom 15. Juli 2005 machte die Beklagte geltend, Herrn G.B. sei Konsularhilfe nach § 5 KonsG in Höhe von 8.559,88 € gewährt worden. Dem Kläger als Angehörigem werde aufgegeben, die Konsularhilfe einschließlich Gebühren bis zum 30. September 2005 zu erstatten.
Mit der dagegen am 26. August 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
Die in nur zehn Tagen entstandenen Krankenhauskosten von fast 15.000,- € seien nicht ortsüblich, sondern völlig überhöht. Auch sei er zum Zeitpunkt der Bewilligung der Konsularhilfe wirtschaftlich zur Unterhaltsgewährung nicht in der Lage und daher nach § 1603 Abs. 1 BGB auch nicht unterhaltspflichtig gewesen. Er sei damals verheiratet gewesen und habe drei minderjährige Kinder. Seinem regelmäßigen monatlichen Einkommen von 3.000,- € (netto) hätten feste Verpflichtungen in Höhe von monatlich 2.283,88 € – darunter Darlehensverpflichtungen aus Hauskauf in Höhe von insgesamt 1.668,88 € – gegenüber gestanden. Ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts sowie desjenigen seiner Familie sei er weder 2005 in der Lage gewesen noch gegenwärtig fähig, den Erstattungsbetrag aufzubringen. Zum Zeitpunkt der Hilfegewährung habe er Verbindlichkeiten aus dem Hauskauf in Höhe von rund 270.000,- € gehabt. Den laufenden Lebensunterhalt habe er nur mit Hilfe von Krediten bestreiten können. Da das Grundstück bereits über seinen realen Wert hinaus belastet gewesen sei, habe er keine weiteren Kredite mehr aufnehmen können. Verwertbares sonstiges Vermögen stehe nicht zur Verfügung. Die Auflösung seiner privaten Altersversorgung könne von ihm nicht verlangt werden. Bei Erstattung der Konsularhilfe drohe ihm eine wirtschaftliche Notlage, so dass die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 10 AKostG erfüllt seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Krankenhausrechnung gebe es nicht. Die Kosten seien bei einem längeren Aufenthalt in der Intensivstation einer privaten Klinik ortsüblich. Im Übrigen falle die Höhe der Kosten in die Risikosphäre des Hilfeempfängers bzw. der ihm Unterhaltspflichtigen, wenn keine kostendeckende Auslandskrankenversicherung bestehe. Rechtsgrundlage des Erstattungsbescheides sei § 5 Abs. 5 KonsG. Die Übernahme der Krankenhauskosten stelle eine Hilfeleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 KonsG zugunsten des Herrn G.B. dar, der sich auf Grund seiner akut lebensbedrohenden Erkrankung in einer Notlage befunden habe. Da er sich in seinem Zustand nicht mehr selbst um medizinische Versorgung habe kümmern können, habe die Notlage auch nicht auf andere Weise behoben werden können. Die Botschaft habe wegen der Dringlichkeit keinen Handlungsspielraum gehabt. Die Verpflichtung zum Ersatz der gewährten Hilfe treffe neben dem Empfänger auch dessen Verwandte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Der Verweis auf die Unterhaltspflicht beziehe sich dabei nur auf die Bestimmung des insoweit abstrakt in Frage kommenden Personenkreises. Hingegen komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Betreffenden von dem Hilfeempfänger tatsächlich auf Unterhalt hätten in Anspruch genommen werden können. §§ 1602, 1603, 1611 BGB fänden daher im Rahmen des § 5 Abs. 5 KonsG weder unmittelbar noch analog Anwendung. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 1 BGB hier ohnehin weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfegewährung noch danach substantiiert dargetan worden. Vielmehr sei auch unter Berücksichtigung des vom Kläger nachträglich Vorgetragenen von seiner Unterhaltsfähigkeit auszugehen. Die Rückforderung sei auch nach § 5 Abs. 5, § 25 KonsG ermessensfehlerfrei. Eine wirtschaftliche Notlage oder besondere Härte seien weder bei Bescheiderlass noch gegenwärtig nachgewiesen. Sie ergäben sich insbesondere auch nicht aus vom Kläger übernommenen langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Ob die Forderung bei ihm vollstreckt werden könne, sei unerheblich. Es bleibe ihm unbenommen, sich beim Bundesverwaltungsamt um Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung zu bemühen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid unterliegt der Aufhebung, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für den von der Beklagten mit dem Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch fehlt eine – für jeden belastenden Verwaltungsakt erforderliche – ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere trägt der von der Beklagten herangezogene § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Konsulargesetzes (-KonsG- vom 11.09.1974, BGBl. I S. 2317) den Erstattungsanspruch nicht.
Nach dieser Norm ist der Empfänger von Konsularhilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet (§ 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG). Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (§ 5 Abs. 5 Satz 2 KonsG).
Die damit normierten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte, vertreten durch die Botschaft, hier gar keine Konsularhilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 KonsG geleistet, sondern lediglich zum Nachlass des verstorbenen Herrn G.B. gehörende Schulden getilgt hat.
Nach dem in diesem Zusammenhang nur näher in Betracht zu ziehenden § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG sollen Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Hilfsbedürftig und Hilfeempfänger war hier – was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht der Kläger, denn dieser befand sich weder in einer so verstandenen Notlage noch hielt er sich im Konsularbezirk der deutschen Botschaft in Bangkok auf. Als Hilfeempfänger kann darüber hinaus entgegen der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sowie im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung aber auch nicht der Vater des Klägers, Herr G.B., angesehen werden.
Dies deshalb, weil Herr G.B. zum Zeitpunkt der „Hilfeleistung“ bereits verstorben war. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit der Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe durch die Botschaft mit Entscheidung vom 28. Juni 2005 oder aber derjenige der tatsächlichen Begleichung des aus der Krankenhausrechnung noch offenen Betrages beim BNH Hospital am 6. Juli 2005 als maßgeblich anzusehen ist. Mit dem Tod von Herrn G.B. am 7. Mai 2005 hatte in jedem Falle seine Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, als natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bereits geendet. Eine spätere Hilfeleistung der Botschaft konnte er damit weder empfangen noch konnte in seiner Person eine gewissermaßen die Kehrseite der Hilfeleistung bildende Verpflichtung zur Erstattung der in diesem Zusammenhang von der Botschaft getätigten Auslagen entstehen – gleich aus welchem Rechtsgrund. Ebenso wenig befand er sich zu diesem Zeitpunkt (noch) in einer Notlage.
Keiner Erörterung bedarf, ob in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 angesprochenen Fällen, in denen die Botschaft an Stelle der untätigen Angehörigen die Bestattung eines im Ausland Verstorbenen veranlasst und die dadurch entstandenen Kosten zunächst verauslagt hat, rechtlich ausnahmsweise doch der Tote als Empfänger der Hilfeleistung anzusehen sein könnte – etwa unter dem Gesichtspunkt, dass die würdige Bestattung als „letzter Dienst am Verstorbenen“ auch dem Schutz seiner Würde und der Wahrung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts dient (vgl. Müller-Hannemann, Lexikon des Friedhofs- und Bestattungsrechts, S. 82 f.).
Ein vergleichbarer Sonderfall ist in Konstellationen wie der vorliegenden jedenfalls nicht gegeben. Hier geht es vielmehr allein um die Bezahlung von zum Nachlass gehörenden Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat und vor seinem Tod nicht mehr begleichen konnte oder wollte. Allerdings resultieren diese Schulden hier aus einer akuten (gesundheitlichen) Notlage des später verstorbenen Vaters des Klägers. Diese ursprünglich bestehende, mit dem Tod des Erkrankten beendete Notlage kann jedoch durch die postmortale Schuldentilgung nicht mehr rückwirkend abgewendet werden. Nach dem Tod des Schuldners noch offene Arzt- oder Krankenhausrechnungen sind daher nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht anders zu bewerten als etwa rückständige Mietzahlungen oder sonstige Verbindlichkeiten, die der in wirtschaftliche Not Geratene zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse – Nahrung, Kleidung etc. – vor seinem Tod eingegangen war.
Ebenfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob von einer zu Lebzeiten des Herrn G.B. erbrachten Konsularhilfe im Umfange des geltend gemachten Erstattungsbetrages dann auszugehen wäre, wenn sich die Botschaft vor seinem Tod gegenüber dem behandelnden Krankenhaus – etwa im Sinne eines Schuldbeitritts – rechtlich verpflichtet hätte, für alle Behandlungskosten einzustehen, so dass nur die genaue Höhe der Konsularhilfe zu Lebzeiten noch nicht festgestanden hätte. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung vermag das Gericht hier nämlich schon keine entsprechende verbindliche Kostenübernahmeerklärung der Botschaft festzustellen. Unstreitig ist eine solche Erklärung nicht in schriftlicher Form abgegeben worden. Aber auch für eine einschlägige mündliche Erklärung fehlen tragfähige Anhaltspunkte. Zwar findet sich auf Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs von unbekannter Hand der handschriftliche Satz „Ich muss dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung abgeben“, jedoch ist nicht ersichtlich, dass dies in der Folgezeit tatsächlich geschehen wäre. Im Gegenteil heißt es in einer E-Mail des zuständigen Mitarbeiters der Botschaft an das Auswärtige Amt vom 13. Mai 2005 explizit: „Da Herr B_____ lt. seines Bruders vermögend sein soll, wurde keine – ich betone ausdrücklich – keine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus abgegeben, obwohl mich das Krankenhaus jeden Tag angerufen hat“ (vgl. Blatt 40 des Verwaltungsvorgangs).
Eine verbindliche Kostenübernahme kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Botschaft, insbesondere auf Bitten des Onkels des Klägers, die Verlegung des Kranken aus dem staatlichen Krankenhaus in das private BNH Hospital veranlasst hat. Zwar mag dadurch bei dem Krankenhaus die Erwartung geweckt worden sein, die Botschaft werde für die Begleichung der Behandlungskosten – sei es aus fremden oder aus eigenen Mitteln – schon Sorge tragen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Botschaft dadurch oder auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa des Abschlusses eines Behandlungsvertrages zu Gunsten des Herrn G.B., gegenüber dem Krankenhaus tatsächlich bereits rechtlich gebunden war. Eine solche Bindung wollte die Botschaft zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich auch gar nicht eingehen, denn sie ging ursprünglich nach entsprechenden Äußerungen des Onkels des Klägers davon aus, dass der Kranke die Kosten aus eigenen Mitteln werde tragen können. Insoweit liegt im Übrigen die Vermutung nahe, dass auch das Krankenhaus bei Verlegung des Patienten von der Botschaft entsprechend informiert wurde.
Ist nach alledem ein Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 5 KonsG hier schon mangels der Gewährung von Konsularhilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 KonsG nicht gegeben, kommt es auf die weitere, zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kläger als Sohn des Verstorbenen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 KonsG zum Auslagenersatz herangezogen werden kann, nicht mehr an.
Eine Überleitungsvorschrift, die es der Beklagten unabhängig von § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KonsG ermöglichen würde, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, die Herr G.B. möglicherweise zu Lebzeiten gegenüber seinem Sohn hatte, nach dem Tod des Unterhaltsberechtigten im eigenen Namen geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Auch das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet als mögliche Anspruchsgrundlage hier schon deshalb aus, weil das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten allenfalls als Geschäft der Erben angesehen werden könnte, der Kläger jedoch nicht Erbe nach seinem Vater geworden ist, weil er die Erbschaft – soweit ersichtlich wirksam – ausgeschlagen hat.
Soweit in dem streitgegenständlichen Erstattungsbetrag von 8.559,88 € auch eine Gebühr für die konsularische Tätigkeit in Höhe von 20,37 € enthalten ist, scheidet § 5 Abs. 5 KonsG unabhängig von den vorstehenden Erwägungen schließlich auch deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Vorschrift nur die Erstattung von Auslagen betrifft, zu denen jedoch eine Gebühr, die hier vermutlich – Näheres wird in dem angefochtenen Bescheid nicht mitgeteilt – nach dem Auslandskostengesetz (AKostG) in Verbindung mit der Auslandskostenverordnung berechnet wurde, nicht gehört (vgl. § 25 KonsG, § 7 AKostG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.