Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.08.2010 – 24 L 266.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0816.24L266.10.0A

Orientierungssatz

Die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Vögeln, deren Brut durch Pflegearbeiten gestört sein könnte, muss verhältnismäßig sein.(Rn.13)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2010 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin ist auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mehrmals im Jahr mit verschiedenen Gartenpflegearbeiten auf dem Gelände des sogenannten „Ulmenhofes“ hinter den geschlossen bebauten Hausreihen in dem Karree Ribbecker Straße / Kraetkestraße / Rummelsburger Straße / Zachertstraße in 10315 Berlin beschäftigt, welches mehrere Tausend Quadratmeter groß ist.

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Nach einer Anzeige eines Anwohners, wonach Gartenarbeiter der Antragstellerin am 7. Juli 2010 beim Beschneiden von Sträuchern Igel getötet und den Lebensraum von Vögeln eingeschränkt bzw. vernichtet hätten, begaben sich Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Natur des Antragsgegners am 8. Juli 2010 zu dem Gelände und fanden ein Amselnest vor, welches nach Entfernung von Efeu auf einem Fenstersims eines Hauses gefunden und aus nicht näher bekannten Gründen zunächst auf einen Grünschnitthaufen und schließlich in ein Gebüsch versetzt worden war. Nach den aktenkundigen Feststellungen der mit Artenschutz befassten Sachbearbeiterinnen waren die drei Jungtiere ca. 2 Wochen alt und wurden von den Eltern versorgt und gefüttert, sobald sich die anwesenden Personen einige Meter von dem Nest entfernt hatten. Sie ordneten zunächst mündlich die Einstellung der Pflegearbeiten an und untersagten um den Bereich des Nestes auch jegliche anderen Tätigkeiten der Antragstellerin. Durch Bescheid vom 9. Juli 2010 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin im Wesentlichen unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen § 17 Abs. 1 ASOG sowie § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG auf, unverzüglich die auf dem streitbefangenen Hof begonnenen Vegetationsbeseitigungen zu beenden und jegliche Tätigkeiten, die die Aufzucht der Jungvögel stören zu unterlassen. Für den Fall, dass weitere Arbeiten mit Vegetationsbeseitigung innerhalb des Schutzzeitraumes aus Sicht der Antragstellerin notwendig seien, seien diese nur unter vorheriger Beteiligung eines Ornithologen vorzunehmen oder erst nach dem Schutzzeitraum. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juli 2010 Widerspruch ein. Die Vorsitzende der Kammer hat das streitbefangene Gelände am 13. August 2010 mit den Parteien in Augenschein genommen und einen Termin zur Erörterung der Sache durchgeführt.

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2010 wiederherzustellen,

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ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, die wegen einer Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung ist entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 9. Juli 2010, weil dieser nach summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Gemäß §3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) - BNatSchG - überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiernach sind Maßnahmen, die der Einhaltung der im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Vorschriften über den allgemeinen oder besonderen Schutz von Tieren und Pflanzen dienen, grundsätzlich zulässig. Diese Vorschriften geben indessen keine Grundlage dafür, in einem nicht begrenzten Zeitraum auf einem mehrere Tausend Quadratmeter großen Areal jegliche Betätigung zu unterbinden, die zur Beseitigung irgendwelcher Vegetation führt.

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So ist es zwar gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind hiernach aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diesen Teil der Regelung hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 9. Juli 2010 ebenso wenig beachtet wie den Umstand, dass die Regelung auch nicht die Beseitigung anderer Grünpflanzen oder das Rasenmähen verbietet.

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Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u. a. verboten,

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1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

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2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, oder

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3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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Diese Regelung hätte gemäß § 3 BNatSchG ermessensfehlerfrei zu treffende (§ 114 VwGO) behördliche Maßnahmen ermöglicht, die dazu dienten, die Aufzucht der nach Entfernung von Efeu an einem Gebäude vorgefundenen Amseljungen in ihrem Nest auf dem Gelände sicherzustellen. Die getroffene Entscheidung, jegliche Vegetationsbeseitigung auf dem gesamten Hof zu verbieten, war indessen nicht mehr durch den Zweck, das geortete Amselnest zu schützen, gedeckt und unverhältnismäßig. Dabei kann offenbleiben, ob ein einzelnes Amselnest im Rahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegen erhebliche Störungen geschützt wird. Denn es kann - wie auch in der Antragserwiderung mit dem Hinweis angedeutet wird, es seien alle Arbeiten im Umfeld des Nestes untersagt worden - nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Schutz - etwa angesichts besonderer Empfindlichkeit der Vogelbrut - die Untersagung jeglicher Pflanzenpflege auf dem Ulmenhof geboten hätte. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Brutpflege selbst nach dem zweimaligen Umsetzen des Vogelnests an anderer Stelle wieder aufgenommen wurde, obwohl sich noch Menschen in wenigen Metern Entfernung befanden.

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Insbesondere aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erscheinen Maßnahmen, die die ungestörte Brutpflege in der am 8. Juli 2010 vorgefundenen Amselfamilie sicherstellen, nicht mehr geboten. Das bei der Ortsbesichtigung vorgefundene Nest war leer; Vögel waren nicht zu bemerken. Wie sich aus insoweit weitgehend übereinstimmenden verschiedenen Quellen im Internet ergibt, haben Amseln eine relativ kurze Brut- und Aufzuchtzeit, weshalb pro Jahr bis zu drei Bruten möglich sind. Sie verlassen im Alter von 13 bis 15 Tagen noch flugunfähig das Nest und werden danach noch bis zu drei Wochen gefüttert. Flugfähig sind sie nach 18 Tagen. Die Dismigration (Zerstreuungswanderung) beginnt im Alter von sieben bis acht Wochen. Da die am 8. Juli 2010 vorgefundenen Jungvögel bereits etwa zwei Wochen alt waren, ist davon auszugehen, dass sie spätestens seit Ende Juli 2010 vollkommen selbständig sind, so dass besondere Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Regelungen von § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Vogeljungen nicht mehr in Frage kommen. Der angefochtene Bescheid, der keine auf den absehbaren Ablauf der Brutpflege von Amseln bezogene Befristung der getroffenen Regelungen vorsieht, entspricht auch insoweit nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

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Der Umstand, dass der Antragstellerin in dem Bescheid nachgelassen wird, notwendige Arbeiten mit Vegetationsbeseitigung innerhalb des Schutzzeitraumes von § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG durchzuführen, wenn sie zuvor einen Ornithologen beteiligt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Interessenabwägung. Diese Regelung mildert das ausgesprochene Verbot nicht für alle Fallgestaltungen ausreichend ab und ist durch die im Bescheid aufgeführten gesetzlichen Verbotsregelungen jedenfalls insoweit nicht gedeckt, wie diese Vorschriften Pflegemaßnahmen ohne Weiteres zulassen. Im Übrigen genügt dieser Hinweis nicht dem Gebot ausreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten, denn er lässt offen, nach welcher Art der Beteiligung eines Ornithologen Pflegemaßnahmen erlaubt sein sollen.

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Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Abfassung eines Widerspruchsbescheides auf die aktuelle Sachlage abzustellen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG.