Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.08.2010 – 3 K 1239.09 V
ECLI:DE:VGBE:2010:0826.3K1239.09V.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen in der Regel unter Absehen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts erteilt werden.(Rn.19)
2. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 13. August und 13. November 2009 verpflichtet, der Klägerin zu 1) ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu 2) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu 2).
Der am 10. September 196.. in der Türkei geborene Kläger zu 2) lebt, seit er im Jahr 1979 als damals 10-Jähriger im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Vater einreiste, in der Bundesrepublik Deutschland. Anfang 2005 erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung. Eine im Dezember 1991 mit einer türkischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde im August 2000 vom Amtsgericht Stade geschieden. Der aus dieser Ehe hervorgegangene, am 19. November 1992 geborene Sohn Mehmet lebt im Haushalt des Klägers zu 2), der für ihn - gemeinsam mit der Kindesmutter - auch das Sorgerecht besitzt. Der Kindesmutter wurde ein Umgangsrecht eingeräumt. Eine im Februar 2002 mit einer polnischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe des Klägers zu 2) wurde im Oktober 2006 geschieden. Für den aus dieser Ehe hervorgegangenen, am 16. Januar 2001 geborenen gemeinsamen Sohn Oliver, der derzeit bei der Kindesmutter lebt, üben der Kläger zu 2) und die Kindesmutter gemeinsam das Sorgerecht aus. Das Kind besitzt die polnische Staatsangehörigkeit.
Am 8. Januar 2007 heiratete der Kläger zu 2) die Klägerin zu 1), die am 5. September 1972 in der Türkei geboren wurde und aus einer sogenannten Imam-Ehe eine am 23. November 1992 geborene Tochter hat.
Nachdem die Klägerin zu 1) im Januar 2007 einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu 2) gestellt hatte, wurde im August 2007 eine Befragung beider Eheleute durchgeführt, als deren Ergebnis die Beigeladene bestätigte, dass kein Verdacht auf eine nicht schützenswerte Ehe bestehe. Gleichwohl werde die Zustimmung zur Erteilung des Visums abgelehnt, weil der Kläger zu 2) öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie (für seine Kinder) Unterhaltsvorschussleistungen in Anspruch nehme. Mit dieser Begründung lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland durch Bescheid vom 19. November 2007 den Visumsantrag ab. Auch ein weiterer, im Juli 2008 gestellter Visumsantrag wurde abgelehnt.
Anfang Juni 2009 stellte die Klägerin zu 1) einen abermaligen Visumsantrag und wies in diesem Zusammenhang durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts die erforderlichen Deutschkenntnisse nach. Der Kläger zu 2) wies nach, dass er sich seit Anfang November 2008 in einem Beschäftigungsverhältnis als Montagehelfer befindet. Die Beigeladene lehnte die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung ab, dass hier besondere Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2) nicht von einem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Das Einkommen des Klägers zu 2) reiche zur Deckung des Lebensunterhalts für ihn, den in seinem Haushalt lebenden Sohn, die Klägerin zu 1) und für die seinem Sohn Oliver geschuldeten Unterhaltsleistungen nicht aus. Der Kläger zu 2) könne darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) in der Türkei zu führen, da er selbst bis zu seinem 10. Lebensjahr dort gelebt habe, da er erst im Jahr 2005 eingebürgert worden sei und da er sich mit der Klägerin zu 1) in türkischer Sprache verständige. Mit Bescheid vom 13. August 2009 und - nach Remonstration der Klägerin zu 1) - mit weiterem Bescheid vom 13. November 2009 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul den Visumsantrag ab und folgte dabei im Wesentlichen der Begründung der Beigeladenen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2) kulturell und sprachlich in der Türkei sozialisiert sei, was sich auch in seinen zahlreichen Aufenthalten in der Türkei zeige. Durch die ablehnende Entscheidung würden die Rechte des Kindes des Klägers zu 2) nicht angetastet, da ein Zuzug der Klägerin zu 1) ins Bundesgebiet die finanzielle Situation des Klägers zu 2) noch negativer erscheinen lasse und Unterhaltszahlungen wahrscheinlich nicht mehr zu leisten wären.
Mit der am 3. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger das auf Erteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) gerichtete Begehren weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass ihnen allein deshalb, weil das Einkommen des Klägers zu 2) nicht ausreiche, den Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen, nicht angesonnen werden dürfe, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei zu führen. Die Verweigerung des Visums verletze auch die gegenüber seinen in Deutschland lebenden Kindern bestehenden Rechte des Klägers zu 2). Mit seinem Sohn Mehmet lebe der Kläger zu 2) zusammen und zu seinem Sohn Oliver pflege er regelmäßigen Kontakt. Oliver verbringe regelmäßig die Hälfte der Schulferien bei ihm sowie auch schulfreie Tage und sogenannte Brückentage. Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Sohn Oliver komme der Kläger zu 2) nach. Die noch verbliebenen Unterhaltsrückstände allein könnten dem geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug nicht entgegengehalten werden. Er, der Kläger zu 2), habe sich, da er seit dem 10. Lebensjahr in Deutschland lebe, in die hiesigen Lebensverhältnisse vollständig integriert und spreche die deutsche Sprache perfekt. Seine beiden Kinder seien in Deutschland aufgewachsen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er erwerbstätig sei und angemessenes Einkommen erziele und dass, insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Bedarfsberechnung vorzunehmen sei, bei der allenfalls ein geringfügiger Deckungsbedarf verbleibe.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 13. August und 13. November 2009 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem Kläger zu 2) zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2010 - C-578/09 - auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, tritt aber dem Klagebegehren aus den bereits im Visumsverfahren für die Ablehnung der Zustimmung zur Visumserteilung vorgetragenen Gründen entgegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensnachweise des Klägers zu 2) für die Deckung des Lebensunterhalts ein Fehlbetrag in Höhe von 222,90 € bestehe. Im Falle eines Familiennachzugs der Klägerin zu 1) seien die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu 2) gegenüber seinem Sohn Oliver gänzlich gefährdet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, konnte als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zum Familiennachzug ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des von der Klägerin zu 1) beantragten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das begehrte Visum ist § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. den §§ 5, 27 und 28 des Aufenthaltsgesetzes in der maßgeblichen Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) - AufenthG -.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach Satz 3 der Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden; nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist allgemeine Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt, werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches angewiesen ist.
Es liegen keine auf Tatsachen gründenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland begehren. Insbesondere haben sich aus der im Zusammenhang mit dem im Januar 2007 gestellten ersten Visumsantrag der Klägerin zu 1) durchgeführten Befragung beider Kläger durch die deutsche Auslandsvertretung und die Beigeladene keine gravierenden Zweifel daran ergeben, dass die Kläger das ernsthafte Anliegen verfolgen, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Die Beigeladene hat im Oktober 2007 ausdrücklich bestätigt, dass aus ihrer Sicht von einer schützenswerten Ehe auszugehen sei. Ferner hat die Klägerin zu 1) durch ein Zeugnis des Goethe-Instituts in Istanbul vom 5. Mai 2009 nachgewiesen, dass sie die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.
Beklagte und Beigeladene haben dem Visumsbegehren jedoch zu Unrecht entgegengehalten, dass durch das Einkommen des Klägers zu 2) der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Zwar ergibt sich aus der von der Beigeladenen vorgenommenen und mit Schriftsatz vom 5. August 2010 übersandten zutreffend ermittelten Gegenüberstellung des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs und des durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens des Klägers zu 2), auch unter Berücksichtigung des für das Kind Oliver zu zahlenden laufenden Unterhalts sowie Ratenzahlungen auf den Unterhaltsrückstand, ferner unter Berücksichtigung der Abschläge gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II eine Unterdeckung von etwa 222,90 €. Bei einem Fehlbetrag bliebe es auch, wenn man dem Urteil des EuGH vom 4. März 2010 (C--578/08) entnehmen wollte, dass die genannten Abschläge unberücksichtigt zu bleiben hätten).
Die Entscheidung der Beklagten, den Visumsanspruch entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG daran scheitern zu lassen, dass die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung der Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, ist jedoch rechtswidrig, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen in der Regel unter Absehen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts erteilt werden soll und die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Rechtsfolge hier nicht vorliegen.
Diese mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 eingeführte und am 28. August 2007 in Kraft getretene Regelung gibt der Behörde die Möglichkeit, beim Vorliegen besonderer Umstände die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen gleichwohl von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen. In der amtlichen Begründung hierzu heißt es (BT-Drs. 16/5065, S. 171):
„Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.“
Allein der Umstand, dass der Kläger zu 2) bis zum Erreichen seines 10. Lebensjahres in der Türkei gelebt hat, dass er auch die türkische Sprache beherrscht und sich mit der Klägerin zu 1) auf Türkisch verständigt, ergibt nicht, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben wäre.
Der Grund dafür, dass gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Familiennachzug zu Deutschen in der Regel nicht vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden soll, besteht darin, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben in räumlich ganz bestimmter Hinsicht, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, beeinträchtigt wäre, wenn den Eheleuten die Herstellung einer familiären Gemeinschaft in Deutschland unmöglich gemacht und damit der deutsche Ehegatte gezwungen werden würde, entweder auf die Herstellung eines ehelichen und familiären Zusammenlebens zu verzichten oder seine aus den deutschen Lebensverhältnissen und der hier erreichten wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie den hier entstandenen und eingegangenen persönlichen Bindungen erwachsene Position aufzugeben (vgl. BVerwGE 42, 133 und BVerfGE 76, 1). Der Beklagten und der Beigeladenen kann nicht darin zugestimmt werden, dass dieser Schutzgedanke auf den Kläger zu 2) nicht zutreffen sollte. Von seinen knapp 40 Lebensjahren hat er lediglich die ersten zehn Jahre in der Türkei verbracht und damit offensichtlich seine überwiegende kulturelle und soziale Prägung durch die in der Bundesrepublik Deutschland vorgefundenen Verhältnisse erhalten. Der von der Beigeladenen herangezogene Umstand, dass sich der Kläger „vom 22.9.2006 bis 16.1.2007 für einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten“ habe, steht diesem Befund in keiner Weise entgegen, zumal die Beigeladene während des Visumsverfahrens mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 gegenüber dem Deutschen Generalkonsulat in Istanbul einräumen musste, dass der Kläger zu 2) während dieses Zeitraums mehrfach bei der hiesigen Arbeitsverwaltung vorgesprochen habe. Von daher kann entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger zu 2) nach etwa 30 Jahren Aufenthalt in Deutschland ohne nennenswerte Schwierigkeiten gelingen könnte, in der Türkei, deren Lebensverhältnisse er lediglich als Kind kennen gelernt hatte und die ihm seither allenfalls durch mehr oder weniger regelmäßige Besuche vertraut sein dürften, eine Lebensstellung aufzubauen, die es zumutbar erscheinen lassen würde, die Position aufzugeben, die er sich durch jahrzehntelangen Aufenthalt und Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in Deutschland erworben hat.
Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2), wenn er im Falle der Verweigerung des von der Klägerin zu 1) benötigten Visums seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei nehmen müsste, um mit ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu können, den Kontakt zu seinen beiden in Deutschland lebenden Söhnen, so wie er derzeit besteht, aufgeben müsste. Auch dies wäre ihm nicht zuzumuten. Der aus seiner ersten Ehe stammende heranwachsende Sohn Mehmet lebt im Haushalt des Klägers zu 2) und diese familiäre Bindung würde durch einen Wegzug des Klägers zu 2) in die Türkei aufgehoben werden. Der damit einhergehende durchaus schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) geschützte Vater-Sohn-Beziehung wird für den Kläger zu 2) nicht dadurch hinnehmbar, dass die Beklagte auf die in absehbarer Zeit bevorstehende Volljährigkeit des Sohnes Mehmet und die Möglichkeit verweist, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers zu 2) sich (statt seiner) um den Sohn kümmern könne. Auch das in gleicher Weise geschützte Umgangsrecht des Klägers zu 2) mit dem aus seiner zweiten Ehe stammenden, neunjährigen Sohn Oliver, das er nach substantiiertem eigenen Vortrag und schriftlicher Bestätigung der Kindesmutter regelmäßig wahrnimmt, wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Kläger zu 2) darauf angewiesen wäre, seinen Sohn nur noch anlässlich von Besuchsreisen nach Deutschland zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 23. Januar 2006 (NVwZ 2006, 682) entschieden, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann nichts grundsätzlich Anderes gelten, auch wenn die beiden Söhne des Klägers zu 2) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; denn sie sind in Deutschland aufgewachsen und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, sie haben erkennbar enge Bindungen zu ihren jeweiligen Müttern, die gemeinsam mit dem Kläger zu 2) das Sorgerecht innehaben, so dass ihnen nicht zuzumuten ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um die mit dem Kläger zu 2) bisher gelebten Bindungen nicht aufgeben zu müssen. Es kommt nicht darauf an, ob die gegenüber diesen beiden Kindern bisher vom Kläger zu 2) erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, da die bisher bestehende Vater-Kind-Beziehung eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des jeweiligen Kindes hat (BverfG a.a.O.).
Das Gericht geht, insoweit der durch Urteil vom 25. März 2010 getroffenen Entscheidung der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 16 K 159.09 V) folgend, davon aus, dass die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf wenige, eindeutige Fälle zu beschränken ist. Ein solcher besonderer Ausnahmefall liegt hier aus den oben genannten Gründen nicht vor. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zu 2) durch ein seit Anfang November 2008 bestehendes festes Arbeitsverhältnis immerhin bemüht ist, die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu gewährleisten und dass ihm dies weitgehend auch gelingt. Die von der Beigeladenen bei einem Familiennachzug der Klägerin zu 1) gesehene Gefährdung der Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2) gegenüber seinen Kindern dürfte größer sein, wenn er gezwungen wäre, seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.