Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2010 – 3 L 308.10

ECLI:DE:VGBE:2010:0830.3L308.10.0A

Orientierungssatz

Mit dem Vortrag, dass die Hochschule dem Betreffenden einen eigenen Büroraum für seine wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung stelle und dass er weiterhin Ressourcen einer weiteren Hochschule nutzen könne, ist nicht glaubhaft gemacht, dass dieser eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung erworben hat.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt, hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller, der nicht die allgemeine Hochschulreife besitzt, begehrt bereits zum wiederholten Male die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium gemäß § 11 BerlHG.

3

Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, hätte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem solchen Klageverfahren Erfolg haben würde und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dabei hat der Antragsteller alle Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die für den geltend gemachten Zulassungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.

4

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), in der Fassung vom 2. Februar 2004 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Danach kann - nur diese Variante kommt hier in Betracht - vorläufig immatrikuliert werden, wer den Realschulabschluss besitzt, eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat. Näheres regelt die „Ordnung für das Verfahren zu Feststellung der fachgebundenen Studienberechtigung gem. § 11 BerlHG und zur Zulassung von Bewerbern/innen in zulassungsbeschränkten Studiengängen gem. § 6 Abs. 3 BerlHZG“ vom 15. Januar 1992 - Ordnung vom 15. Januar 1992 - (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/1992, S. 2).

5

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach wiederholt abgelehnten Zulassungsanträgen nach § 11 BerlHG und wiederholt auch vom Gericht zurückgewiesenen, dem jetzt erneut vorgetragenen Begehren entsprechenden Rechtsschutzanträgen nunmehr - auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 (OVG 5 NC 103/06), vom 27. Mai 2008 (OVG 5 S 6.08/OVG 5 L 29.08), vom 23. Oktober 2008 (OVG 5 S 25.08/OVG 5 M 65.08) und vom 20. November 2009 (OVG 5 S 29.09/OVG 5 M 55.09/OVG 5 L 54.09) - die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 11 BerlHG erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den mit Schreiben vom 13. Juni 2010 erneut gestellten Zulassungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 29. Juni 2010 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der im vorliegenden Zusammenhang erforderliche Nachweis einer einschlägigen, mindestens vierjährigen Berufserfahrung im Anschluss an eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung nicht erbracht wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zur weiteren Begründung auf die Gründe ihrer - rechtskräftigen - Beschlüsse vom 26. Juli 2005 (VG 3 A 310.05), 28. Oktober 2005 (VG 3 A 868.05), 8. Mai 2006 (VG 3 A 307.06), 11. April 2007 (VG 3 A 135.07), 23. Oktober 2007 (VG 3 A 492.07), vom 13. Oktober 2008 (VG 3 A 515.08) und vom 19. Oktober 2009 (VG 3 L 280.09) Bezug, mit denen sie gleichlautende, auf das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/06, das Sommersemester 2006, das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008, das Wintersemester 2008/2009 und das Wintersemester 2009/2010 bezogene Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen hat. Ferner wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 4. September 2006 (VG 3 A 311.05), mit dem die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung zum Sommersemester 2005, Wintersemester 2005/06 und Sommersemester 2006 gerichtete Klage des Antragstellers abgewiesen wurde.

6

Seiner jetzigen Antragsbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit seinem mit Bescheid vom 29. Juni 2010 abgelehnten erneuten Zulassungsantrag vom 13. Juni 2010 hatte der Antragsteller zur Begründung seines Zulassungsbegehrens über das in der Vergangenheit wiederholt Vorgetragene hinaus im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass die TU Berlin ihm weiterhin einen eigenen Büroraum für seine wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung stelle und dass er weiterhin Ressourcen der Universität Bielefeld nutzen könne.

7

Damit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Seine Behauptung, die Antragsablehnung beruhe auf einer Anweisung der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin, der seine politischen und journalistischen Tätigkeiten nicht gefielen und die ihn in seinen wissenschaftlichen Tätigkeiten behindern wolle, ist ohne jede Substanz und auch unabhängig davon nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Der von ihm angeregten (zeugenschaftlichen) Vernehmung bedurfte es daher nicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

9

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil der Rechtsschutzantrag von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht bot (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).