Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2010 – 62 K 13.10 PVL
ECLI:DE:VGBE:2010:0831.62K13.10PVL.0A
Orientierungssatz
1. Eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten liegt nicht vor, wenn der befugte Vizepräsident im Anschluss an eine gescheiterte letzte Einigungsverhandlung die gefasste Entscheidung mitgeteilt hat und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Einigungsstelle angerufen wurde.(Rn.16)
2. Im Fall einer vergeblichen Einigungsverhandlung trifft bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das zuständige Organ die Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin über das Festhalten an einer Maßnahme. Die originär zuständige Personalvertretung ist allein befugt, nach Mitteilung einer solchen Entscheidung die Einigungsstelle anzurufen.(Rn.20)
Tenor
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte plante seit 2008 die Einführung eines IT-Verfahrens „Hochschul-Informationssystem in Lehre, Studium, Forschung“ (HIS/LSF). Hierdurch soll allen Studierenden, Studieninteressierten und Lehrenden ein zentraler Zugang zu allen studienrelevanten Informationen und Diensten zur Verfügung gestellt werden.
Der diesbezüglichen, vom Beteiligten dem Antragsteller unter dem 26. Januar 2009 zugeleiteten Beteiligungsvorlage stimmte dieser nicht zu, erteilte mit Schreiben vom 2. April 2009 dem Betrieb des Systems lediglich als Pilotprojekt befristet bis zum 31. März 2010 die Zustimmung. Mit Unterstützung eines Sachverständigen, dessen Honorar der Beteiligte mit Vertrag vom Februar 2009 übernommen hatte, befasste sich der Antragsteller weiter mit der Beurteilung des neuen Informationssystems, auch mit dem Ziel einer eventuellen Dienstvereinbarung zum Betrieb von HIS/LSF. Er legte dem Beteiligten unter dem 15. September 2009 als Initiativantrag den Entwurf einer Dienstvereinbarung über die dauerhafte Einführung des als Pilotprojekt laufenden Informationssystems vor. Dieser lehnte die vorgeschlagene Dienstvereinbarung wegen ihres lediglich punktuellen Charakters mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ab und beantragte demgegenüber nochmals die Zustimmung zum dauerhaften Betrieb des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses auf der Basis des Programm-Moduls LSF.
Der Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 12. Januar 2010 u.a. mit Bezug auf seine früheren Ablehnungsgründe mit, dass er der dauerhaften Einführung der IT-Anwendung über den 31. März 2010 hinaus nicht zustimme. Nachdem der Antragsteller erneut zum Ausdruck gebracht hatte, dass er ohne eine entsprechende Dienstvereinbarung der dauerhaften Anwendung nicht zuzustimmen bereit seit und bezogen auf die Ablehnung des Initiativantrages zu der vorgeschlagenen Dienstvereinbarung unter dem 14. Januar 2010 die Einigungsstelle angerufen hatte, äußerte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller unter dem 23. Februar 2010, dass er die Ablehnung des Antragstellers zur (dauerhaften) Einführung des in Rede stehenden Programm-Moduls bedauere und lud diesen zu einem „letzten“ Einigungsgespräch am 10. März 2010 ein. In diesem Gespräch, das tatsächlich am 12. März 2010 stattfand, kam es weiterhin zu keiner Einigung. Der Antragsteller teilte vielmehr mit Schreiben vom 23. März 2010 mit, dass er den Antrag auf dauerhaften Betrieb weiterhin ablehne.
Der Beteiligte wandte sich daraufhin mit folgendem, am 26. März 2010 eingegangenem Schreiben vom 25. März 2010 an den Antragsteller:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit größtem Bedauern habe ich Ihre Entscheidung, dem dauerhaften Betrieb eines elektronischen Vorlesungsverzeichnisses auf der Basis des Programm-Moduls LSF an der Humboldt-Universität zu Berlin nicht zuzustimmen, zur Kenntnis genommen.
Da sich weder aus dem Einigungsgespräch am 12.03.2010 noch aus Ihrem Schreiben vom 23.03.2010 neue inhaltliche Aspekte ergeben haben, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich plane, die Ihnen zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme auch ohne Zustimmung des Gesamtpersonalrats durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen …“
Nachdem der Beteiligte entsprechend dieser Ankündigung das Programm-Modul nach dem 31. März 2010 weiter anwendet, hat der Antragsteller am 11. Juni 2010 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass der Beteiligte verletze aufgrund der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers mit dem dauerhaften Betrieb des Programm-Moduls nach Ablauf des 31. März 2010 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Ein solches ergebe sich zumindest aus § 85 Abs. 2 Nummern 8 und 10 PersVG Berlin; es könne sich auch um eine technische Einrichtung handeln, die dazu bestimmt sei, Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Dienstkräfte durchzuführen (§ 85 Abs. 1 Ziff. 13 PersVG Berlin). Denn in dem Programm würden personenbezogene Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldung-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen verarbeitet; darüber hinaus stelle die Einführung von HIS/LSF die Einführung eines betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzes dar.
Zu Unrecht meine der Beteiligte, dass die Zustimmung des Antragstellers zu fingieren sei, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 81 Abs. 1 PersVG die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen angerufen habe. Denn mit dem Schreiben des Vizepräsidenten vom 25. März 2010 sei keine Entscheidung im Sinne von § 80 Abs. 1, Abs. 2 PersVG Berlin mitgeteilt worden, welche die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle habe auslösen können. Denn in diesem Schreiben sei lediglich erklärt worden, dass der Beteiligte plane, die dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme auch ohne seine Zustimmung durchzuführen. Eine „Planung“ sei keine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 oder Abs. 2 PersVG Berlin Darüber hinaus komme in diesem Schreiben zum Ausdruck, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht beachten wolle, was nichts anderes sei als die Erklärung des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens. Zudem bestünden Bedenken, hier die Vorschrift des § 80 Abs. 2 PersVG anzuwenden: § 80 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PersVG Berlin würden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin nicht gelten, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 PersVG Berlin anstelle eines (örtlichen) Personalrats entschieden habe. Hier sei der Beteiligungsgegenstand in die originäre Zuständigkeit des Antragstellers gefallen, da von der Maßnahme sowohl der sogenannte „Hochschul-Personalrat“ als auch der Personalrat der studentischen Hilfskräfte betroffen gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er das IT-Verfahren Hochschulinformations-System – Lehre, Studium, Forschung (HIS/LSF) über den 31. März 2010 hinaus betreibt.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der mit der dem Antragsteller bekannten personalvertretungsrechtlichen Vollmacht ausgestatteten Vizepräsident für Studium und Internationales, Prof. Nagel, nach ergebnislosem Verlauf des letzten Einigungsgesprächs (am 12. März 2010) mit dem Schreiben vom 25. März 2010 das Festhalten der Dienststelle an der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme mitgeteilt habe. Da der Antragsteller innerhalb der Frist gemäß § 81 Abs. 1 PersVG Berlin nicht die Einigungsstelle in Bezug auf die Mitbestimmungsvorlage angerufen habe, gelte dessen Zustimmung als erteilt.
II.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der in Rede stehende dauerhafte Betrieb des fraglichen Programm-Moduls stellt keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers dar, weil der Beteiligte durch seinen hierzu unstreitig befugten Vizepräsidenten im Anschluss an eine gescheiterte letzte Einigungsverhandlung die von ihm zuständigerweise gefasste Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin, an der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen festzuhalten, mitgeteilt und nachdem der hierfür ebenfalls zuständige Antragsteller nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin die Einigungsstelle angerufen hat.
Entgegen den vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren geäußerten Zweifeln ist im Anschluss an ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren mit dem in Rede stehenden Schreiben des Vizepräsidenten vom 25. März 2010 das Festhalten an der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme mitgeteilt und daher die Frist des § 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin ausgelöst worden, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers gegenstandslos geworden ist und die Maßnahme ohne Verstoß gegen das zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Zweifel gezogene Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zulässig war.
Es war – abgesehen von einer vom Prozessvertreter des Beteiligten erstmalig und nachrangig im letzten Schriftsatz nachrangig geäußerten, im Anhörungstermin jedoch nicht bekräftigten Zweifeln am Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestandes – zu keinem Zeitpunkt seitens des Beteiligten die Auffassung vertreten worden, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht eingreife. Vielmehr kann aus dem vom Antragsteller im Beschlussverfahren wiedergegebenen Gründen auch ohne vertiefende Betrachtung der mit dem Betrieb des IT-Programmes verbundenen technischen Neuerungen ohne ernsthafte Zweifel davon ausgegangen werden, dass einer der vom Antragsteller genannten Mitbestimmungstatbestände vorlag. Da bei dauerhafter Einführung des Programm-Moduls an der Universität der Zuständigkeitsbereich aller dort bestehenden örtlichen Personalvertretungen betroffen war, war – wovon beide Beteiligte ausgehen – der Antragsteller als Gesamtpersonalrat gemäß § 54 PersVG Berlin originär für das in Rede stehende, vom Beteiligten auch ordnungsgemäß eingeleitete Beteiligungsverfahren zuständig.
Da der Hauptpersonalrat lediglich von den Dienstkräften der Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, nicht jedoch von den hier betroffenen Dienstkräften der Humboldt-Universität, einer selbständigen rechtsfähigen Körperschaft mit Dienstherren-/Arbeitgeber-Funktion (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BHG), gewählt wird (vgl. § 55 Abs. 1 PersVG Berlin), kam dem Hauptpersonalrat im Rahmen des Abschlusses bzw. der Weiterführung des streitbefangenen Beteiligungsverfahrens auch im Falle der Nichteinigung keine Zuständigkeit gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 PersVG Berlin zu.
Aus §§ 80 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin ergibt sich vielmehr sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Verständnis der §§ 80, 81 PersVG Berlin, dass bei Körperschaften des öffentlichen Rechts – wie hier – nach vergeblicher Einigungsverhandlung für sie das zuständige Organ der Körperschaft - hier unstreitig der handelnde Vizepräsident - die Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin über das Festhalten an der Maßnahme trifft und auch mitteilt sowie die originär zuständige Personalvertretung – hier also der Antragsteller – allein befugt ist, nach Mitteilung einer solchen Entscheidung die Einigungsstelle gemäß § 81 Abs. 2 PersVG Berlin anzurufen. Dies gilt unbeschadet des § 80 Abs. 2 PersVG Berlin jedenfalls dann, wenn der Gesamtpersonalrat – wie hier – die für das Beteiligungsverfahren originär zuständige Personalvertretung ist.
Entgegen den vom Antragstellervertreter schriftsätzlich geäußerten Zweifel scheitert die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 PersVG Berlin hier schon daran, dass die Voraussetzung für die in dessen Satz 1 umschriebene Ausnahme schon nicht vorliegt, weil die Dienstbehörde hier zugleich oberste Dienstbehörde ist (vgl. § 8 Nr. 5 PersVG Berlin).
Das in Rede stehende Schreiben vom 25. März 2010 war auch nach seinem Inhalt geeignet, die Zweiwochenfrist des § 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin auszulösen, weil es – anders als der Antragsteller geltend macht – bei vernünftiger Auslegung aus Sicht des Erklärungsempfängers (Antragstellers) nur die Bedeutung haben konnte, dass der Beteiligte nach endgültigem Scheitern der geführten Einigungsgespräche an der zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme festhalte und diese deshalb ungeachtet der Zustimmungsverweigerung durchführen wolle.
Dieses Verständnis drängt sich ungeachtet der Verwendung des Wortlautes „plane“, an den bei der Auslegung ohnehin nicht allein angeknüpft werden kann (vgl. § 133 BGB). Bei der Auslegung aus Empfängersicht ist hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beteiligte bis dahin zu keinem Zeitpunkt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes in Bezug auf die zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme in Frage gestellt hatte. Er hatte zudem unmittelbar zuvor ausdrücklich zu einem „letzten“ Einigungsgespräch eingeladen, welches – für den Antragsteller offenkundig– zu keiner Einigung geführt hatte. Hinzu kommt weiter, dass bekanntermaßen akuter Entscheidungsdruck dadurch bestand, dass die vorübergehende Anwendung der Software als Pilotprojekt kurz darauf auslief. Auch in dem Schreiben vom 25. März 2010 brachte der Beteiligte (erneut) ausdrücklich sein Bedauern über die Zustimmungsverweigerung zum Ausdruck, was ebenfalls darauf hinweist, dass die Mitteilung, die Durchführung der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme sei (nunmehr) auch ohne Zustimmung geplant, nicht als Ausdruck der Negierung oder Missachtung des vom Beteiligten bislang akzeptierten Mitbestimmungsrecht zu verstehen war. Mithin konnte und musste das Schreiben vom Antragsteller vernünftigerweise im Sinne der Mitteilung einer Entscheidung über das Festhalten an der Maßnahme gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin verstanden werden.
Allein die erstmals vom Prozessvertreter des Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren nachrangig geäußerten Zweifel im Schriftsatz vom 18. August 2010 (Seite 3) am Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der „Außenwirkung“ des Betriebes der Software haben für die im Zeitpunkt des Zugangs der in Rede stehenden Erklärung vom 25. März 2010 keine Bedeutung.
Die beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 2 RVG.