Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.09.2010 – 24 K 95.09 V

ECLI:DE:VGBE:2010:0903.24K95.09V.0A

Orientierungssatz

1. Die Frage, ob einem Elternteil das alleinige Personensorgerecht zusteht, ist nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten.(Rn.23)

2. Ein alleiniges Sorgerecht liegt vor, wenn dem Elternteil im Ursprungsland kein Mitentscheidungsrecht hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung oder sonstigen wesentlichen Fragen zukommt.(Rn.24)

3. Die Klage wurde in der Berufungsinstanz (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.11.2010, Az. OVG 3 N 94.1) zurückgenommen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 16. Januar 2009 und des Remonstrationsbescheides vom 9. März 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer Mutter zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, vietnamesische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer Mutter.

2

Die Klägerin wurde 1995 in Vietnam geboren.

3

Unter dem 31. Oktober 2008 beantragten die Klägerin und ihre Mutter, Frau T..., bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt, ihnen Visa zum Zuzug in das Bundesgebiet zu erteilen. Frau N... hatte nach mehrmaligen Besuchsaufenthalten in Deutschland die Absicht, den deutschen Staatsangehörigen U...N... zu heiraten, den sie im Mai 2005 in Singapur kennengelernt hatte, und mit ihrer Tochter bei ihm in Hamburg zu leben. Sie legten eine Geburtsurkunde der Klägerin vor, in der beide Elternteile genannt sind, sowie eine Erklärung des Vaters der Klägerin, des in Xom Chieu/Vietnam lebenden Herrn H..., vom 2. April 2008, in der dieser nach der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung hinsichtlich der „in nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ geborenen Klägerin erklärte: „Ich stimme hiermit zu, dass meine Tochter H... mit ihrer Mutter nach Deutschland ausreisen und dort wohnen darf.“

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Daraufhin forderte die Beigeladene die Kindesmutter auf, einen Sorgerechtsbeschluss hinsichtlich der Klägerin vorzulegen sowie einen Nachweis, dass der Vater nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen. Frau N... legte daraufhin Bescheinigungen vor, wonach sie in Vietnam nicht verheiratet war. Ferner reichte sie ein Urteil des Volksgerichts Ho-Chi-Minh-Stadt vom 26. Dezember 2008 nach, mit dem dem Antrag der Kindesmutter, ihre Ehe für nichtig zu erklären, mit der Begründung stattgegeben wurde, sie habe seit 1992 mit dem in Herrn H... eine Lebensgemeinschaft ohne Eheregister geführt, die nicht im Glück abgelaufen sei. Beide Elternteile seien sich einig, dass das gemeinsame Kind - die hiesige Klägerin - direkt zum Sorgerecht von Frau N... zu übertragen sei. Frau N... habe gleichzeitig auf die Kindesunterhaltspflicht des Herrn V... verzichtet. Herr V... stimme zu, das alleinige Sorgerecht für die minderjährige N... an Frau N... zu übertragen. Bei einer Anhörung habe das Kind am 16. Dezember 2008 selbst angegeben, dass es den Wunsch habe, mit Frau N... zu leben. In dem Urteil ist nach von der Klägerin vorgelegter Übersetzung Folgendes für Recht erkannt worden:

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„1. Die Lebensgemeinschaft zwischen Frau N... und Herrn H... wird nicht als Ehe anerkannt.

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2. Folgende Vereinbarung: Das minderjährige Kind H... wird direkt unter Sorgerecht von Frau N... gestellt. Weil Frau N... auf Kindesunterhaltspflicht des Herrn V... verzichtet hat, ist die Unterhaltspflicht des Herrn V... auf dem Kind vorläufig stillgelegt. Das Recht auf Kindbesuch und -erziehung bleibt Herrn V... unberührt. Herr V... kann das Sorgerecht von Frau N... wegen Ausübung seines Rechtes auf Kindbesuch und -erziehung aber nicht beeinträchtigen oder beschränken. Im Wohl des Kindes kann das Amtsgericht auf Antrag einer Seite oder beider Seiten über Änderung des Sorgerechtes/der Unterhaltspflicht/Beschränkung des Besuchsrechtes entscheiden.“

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Die Beigeladene ermittelte, dass der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Mutter durch das Einkommen des Herrn N... gesichert sei und stimmte der Erteilung der Visa mit Schreiben an die deutsche Auslandsvertretung vom 5. Januar 2009 zu.

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Die Mutter der Klägerin erhielt ein Visum und lebt seit dem 15. Januar 2009 mit Aufenthaltserlaubnis in Hamburg, wo sie Herrn U... am 23. Januar 2009 geheiratet hat.

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Das Generalkonsulat der Beklagten lehnte ein Visum für die Klägerin durch Bescheid vom 16. Januar 2009 mit der Begründung ab, der Elternteil verfüge nicht über das alleinige Sorgerecht. Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen worden. Dagegen remonstrierte die Klägerin mit der Begründung, schon weil sie nicht ehelich geboren sei, stehe ihrer Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die ablehnende Entscheidung wurde durch Remonstrationsbescheid vom 9. März 2009 bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die für die Anwendung der Kindernachzugsregelung in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entscheidungserhebliche Personensorge umfasse nach den hier anwendbaren Regelung in § 1629 ff. BGB insbesondere das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ferner die Vertretung des Kindes sowie das Recht, seine Herausgabe verlangen zu können und seinen Umgang zu bestimmen. Das Rechtsverhältnis zwischen der in Vietnam lebenden Klägerin und seiner Mutter bestimme sich gemäß Art. 21 EGBGB nach vietnamesischem Recht. In dem vorgelegten Gerichtsurteil seien die Art. 92, 93 und 94 des vietnamesischen Familiengesetzes 2000 angewandt worden. Gemäß Art. 92 des Gesetzes stünden die die Personensorge prägenden Elemente wie Pflege, Erziehung, Bildung und Entwicklung beiden Elternteilen zu.

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Mit ihrer am 26. März 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, ihre Mutter habe das alleinige Sorgerecht für sie und ihr Vater nur ein Besuchsrecht im Sinne eines Umgangsrechts. Sein Erziehungsrecht entspreche der Regelung in § 1626 BGB, wonach auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil Umgang mit dem Kind haben und seine Entwicklung fördern solle. Die Regelungen der §§ 92 ff. FamG SRV seien auf den Fall der Nichtigkeit der Ehe nur entsprechend anwendbar. Da nie eine Ehe bestanden habe, habe die Kindesmutter - anders als eventuell nach einer Scheidung - das alleinige Sorgerecht. Der Kindesvater habe der Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zugestimmt.

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Mit einem Schriftsatz vom 7. August 2009 hat die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 24. Juli 2009 geltend gemacht, der Gesundheitszustand ihrer im Jahre 1946 geborenen Großmutter, bei der sie lebe, sei wegen Bluthochdrucks und einer Magenentzündung stark angegriffen, so dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Betreuung für das Kind auszuüben. Sie hat ferner eine Mitteilung eines Schulinformationszentrums vorgelegt, wonach sie nach ihrer Einreise in eine internationale Vorbereitungsklasse gehen könne, um zunächst ein Jahr Deutsch zu lernen. Sie hat ferner dargelegt, ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Seitdem habe sie ihren Vater nie wiedergesehen. Wie ihre Mutter bei einem Besuch in Vietnam im Februar 2010 festgestellt habe, komme sie in Vietnam nicht zurecht, werde angefeindet und in der Schule verspottet. Ihrer Großmutter gehe es sehr schlecht. Ihren Stiefvater habe sie bei seinen jährlichen Besuchen in Vietnam kennengelernt. Sie liebe ihn wie einen richtigen Vater. Sie legte ferner ein Schreiben ihrer Großmutter vom 9. Februar 2010 vor, in dem diese erklärt, sie habe viele Krankheiten und sei gesundheitlich unfähig, die Enkelin weiterhin ordentlich zu pflegen. Mit Schriftsatz vom 14. April 2010 hat die Klägerin vorgetragen, sie reagiere nicht mehr auf die Großmutter und entziehe sich ihrer Kontrolle. Sie sei in schlechten Einfluss geraten und drohe kriminell zu werden und Alkohol zu sich zu nehmen. Ihre Schulleistungen würden sich verschlechtern. In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter der Klägerin vorgetragen, sie habe sich wegen der Anforderung des Generalkonsulats mit dem Vater der Klägerin über das Sorgerecht geeinigt und auf Unterhalt verzichtet, damit es mit der gerichtlichen Entscheidung schneller gehe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ho-Chi-Minh-Stadt vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 9. März 2009 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Kindernachzug zu ihrer Mutter zu erteilen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, das Urteil, mit dem dem leiblichen Vater der Klägerin ein Recht auf Erziehung zugesprochen worden sei, zeige, dass die elterliche Sorge gerade nicht allein bei der Mutter liege. Nach einem beigefügten Gutachten des Vertrauensanwalts des Generalkonsulats vom 22. April 2009 kenne das vietnamesische Recht sowohl für ehelich wie auch für nichtehelich geborene Kinder im Grundsatz nur die gemeinsame Sorge beider Elternteile. Bei der Anwendung von Art. 21 EGBGB sei allein maßgeblich, wer als Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen sei. Art. 41 des Familiengesetzbuches ermögliche es durchaus, das Sorgerecht eines Elternteils gänzlich zu entziehen. Es sei indessen nicht möglich, dass ein Elternteil durch bloße Erklärung auf das Sorgerecht verzichte. Dies habe der Kindesvater auch nicht getan, er habe lediglich dem Umzug seiner Tochter nach Deutschland zugestimmt. Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG setze voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer treffe als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Dies sei jedoch nicht anzuerkennen. Abgesehen davon, dass die Erkrankung der Großmutter der Klägerin nicht schwerwiegend erscheine und auch nicht nachgewiesen sei, sei der Vater zur Personensorge berechtigt und verpflichtet.

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Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hat mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erklärt, sie stimme der Visumserteilung gegenwärtig nicht zu und würde sich einem Votum der sachnäheren Beklagten anschließen, wenn diese davon ausgehe, dass die Mutter der Klägerin allein personensorgeberechtigt sei.

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Die Kammer hat die Sache durch Beschluss vom 10. August 2010 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen (je ein Band), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Es konnte ohne Anwesenheit der Beigeladenen mündlich verhandelt und entschieden werden; sie ist bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

21

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrer Mutter.

22

Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 32 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. S. 1970 ff.) - AufenthG -. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis - hier zunächst ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Die 15-jährige Klägerin hat hiernach einen Anspruch auf das begehrte Visum. Ihre Mutter ist im Sinne dieser Regelung allein personensorgeberechtigt.

23

Bei der Prüfung, ob ein Elternteil allein personensorgeberechtigt ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der hier gefolgt wird, nicht auf das deutsche Familienrecht zurückgegriffen werden. Der Begriff ist vielmehr mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Diese Richtlinie regelt den Familiennachzug zu sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen. Sie ist am 3. Oktober 2003 in Kraft getreten (vgl. Art. 21 der RL) und war von den Mitgliedstaaten bis 3. Oktober 2005 umzusetzen (vgl. Art. 20 der RL). Dem ist der deutsche Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz und mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz nachgekommen. Da die Klägerin ihren Visumsantrag nach Ablauf der Umsetzungsfrist gestellt hat, ist die Richtlinie zwingend zu beachten. Entscheidendes Anliegen der Kindernachzugsregelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG ist das Kindeswohl. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt aufkommt. Übernommen wurde in Art. 32 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzung, dass ein Rechtsanspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil besteht, wenn er "allein" sorgeberechtigt ist. Die Richtlinie 2003/86/EG enthält keine Definition des Begriffs "Sorgerecht“. Sie verweist insoweit auch nicht auf die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Der Begriff ist daher einheitlich auszulegen. Ein Anhaltspunkt, wie der Begriff auf Gemeinschaftsebene zu verstehen ist, findet sich in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) geänderten Fassung - im Folgenden: VO 2201/2003 - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08, juris).

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Nach Art. 2 Nr. 9 VO 2201/2003 bezeichnet der Ausdruck "Sorgerecht" die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes, während der Ausdruck "elterliche Verantwortung" nach Art. 2 Nr. 7 der VO 2201/2003 die gesamten Rechte und Pflichten bezeichnet, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, und außer dem Sorgerecht insbesondere auch das Umgangsrecht umfasst. Nach Art. 11 b der VO 2201/2003 ist von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann. Auch dies zeigt, dass es für die Feststellung des alleinigen Sorgerechts des Elternteils, zu dem das Kind nachziehen möchte, gemeinschaftsrechtlich vor allem darauf ankommt, ob dem nicht im Bundesgebiet aufhältlichen Elternteil ein auf den Aufenthaltsort des Kindes bezogenes Entscheidungsrecht zukommt, welches durch das Verbringen des Kindes nach Deutschland beeinträchtigt werden könnte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es zusätzlich darauf an, ob dem anderen Elternteil sonstige substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Nur wenn dies nicht der Fall sei, gehe der Richtliniengeber davon aus, dass der Nachzug typischerweise dem Kindeswohl entspreche (BVerwG, a.a.O.). In jedem Fall reicht die bloße Zustimmung des anderen Elternteils zum Zuzug nach Deutschland weder nach dem Aufenthaltsgesetz aus noch begründet sie nach der Richtlinie 2003/86/EG einen zwingend zu beachtenden Nachzugsanspruch.

25

Wem das Sorgerecht zusteht, beurteilt sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin hat diesbezüglich das Urteil des Volksgerichts des Distrikts 4 der Ho-Chi-Minh-Stadt vom 26. Dezember 2008 vorgelegt. Darin werden unter anderem die §§ 92 ff. des vietnamesischen Familiengesetzes vom 1. Januar 2001 - im Folgenden: FamG SRV - zitiert. Diese Regelungen über Scheidungsfolgen wurden hier offenbar analog angewendet, weil der Lebensgemeinschaft der Eltern in dieser Entscheidung zugleich die Anerkennung als Ehe abgesprochen worden ist. Gemäß § 92 Abs. 2 FamG SRV obliegt es vorrangig den Eltern, sich darüber abzustimmen, wer das Kind „direkt erzieht“ und welche Rechte und Pflichten jedem Elternteil in Bezug auf das Kind zukommen sollen. Nur wenn ihnen eine solche Vereinbarung nicht gelingt, soll das Gericht in einer Entscheidung, die in jeder Hinsicht den Interessen des Kindes entspricht, einem Elternteil das direkte Erziehungsrecht zusprechen. Gemäß Art. 94 Abs. 1 FamG SRV hat die Person, die das Kind nicht direkt erzieht, das Recht es zu besuchen, welches von niemandem beeinträchtigt werden darf. Nach diesen Regelungen ist es den Eltern ersichtlich nicht verwehrt, Sorgerechte und -pflichten auf einen Elternteil allein zu übertragen. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung wird auch in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Vertrauensanwälte vom 22. April 2009 erwähnt, ohne hier Grenzen der Disposition aufzuzeigen.

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Dem steht auch die Regelung des Art. 94 FamG SRV ersichtlich nicht entgegen. Hiernach muss das Recht zum Besuch des Kindes demjenigen Elternteil erhalten bleiben, der das Kind nicht „direkt erzieht“. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz sowohl für die Fälle, in denen das Erziehungsrecht auf Vereinbarung beruht, als auch in den gerichtlich entschiedenen Sorgerechtsfällen. Das darin genannte Besuchsrecht ist Teil des Umgangsrechts, das in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung 2201/2003 gesondert definiert wird und in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a sowie in Art. 2 Nr. 7, 9 und 10 der Verordnung ausdrücklich neben das Sorgerecht gestellt wird. Nach alledem lässt sich ein - aufgrund Vereinbarung oder Gerichtsentscheidung - bestehendes bloßes Besuchsrecht eines Elternteils ohne Weiteres mit einem alleinigen Personensorgerecht des anderen Elternteils im Sinne des Gemeinschaftsrechts und des § 32 Abs. 3 AufenthG vereinbaren.

27

Das Urteil des Volksgerichts weist in der Sachverhaltsdarstellung darauf hin, dass beide Elternteile sich einig seien, dass der Mutter der Klägerin das direkte Sorgerecht übertragen worden sei und diese auf Unterhaltspflichten des Kindesvaters, wie sie in diesem Falle nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 FamG SRV vorgesehen sind, verzichtet. Dem entsprechend ist dem Regelungsteil des Urteils keine streitige Entscheidung über das Sorgerecht zu entnehmen. Vielmehr trägt der diesbezügliche Abschnitt die Überschrift „Folgende Vereinbarungen“ und gibt lediglich den Inhalt der bereits im Sachbericht beschriebenen Einigung wieder. Zwar heißt es im Regelungsteil weiter, das Recht auf Kindsbesuch und -„erziehung“ bleibe Herrn V... unberührt. Hierzu hat der die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung begleitende beeidigte Dolmetscher nachvollziehbar ausgeführt, dass der in der Entscheidung für den Kindesvater verwendete Begriff „cham soc“ mehr im Sinne des Pflegens, nicht aber im Sinne des Erziehens zu übersetzen sei, letzteres werde in Bezug auf die Kindesmutter durch „nuoi“ ausgedrückt.

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem eingeräumten Recht zur „Erziehung“ bzw. eher „Pflege“ des Kindes wesentliche Mitwirkungsrechte begründet werden, die außerhalb von Besuchen ein alleiniges Sorgerecht der Kindesmutter beschneiden. Denn im Urteil ausdrücklich noch hinzugefügt worden, Herr V... könne das Sorgerecht von Frau N... mit der Ausübung seines Rechts auf Kindbesuch und -„erziehung“ bzw. -„pflege“ nicht beeinträchtigen oder beschränken. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Urteil mit der zugrundeliegenden Vereinbarung der Eltern im Dezember 2008 allein zu dem Zweck abgefasst worden ist, der Kindesmutter die Übersiedlung nach Deutschland zu ermöglichen. Insoweit ist ausdrücklich auf das Kindeswohl Rücksicht genommen worden, indem das Gericht durch eine Befragung am 16. Dezember 2008 den Wunsch der Klägerin festgestellt hat, „ mit Frau N... zu leben“. Zu dieser Zeit war bereits das Visum beantragt und der jetzige Ehemann der Kindesmutter war durch Schreiben der Beigeladenen vom 10. November 2008 ausdrücklich aufgefordert worden, einen Sorgerechtsbeschluss beizubringen (Bl. 5 der Ausländerakte), nachdem nachgewiesen war, dass die Kindesmutter zu keiner Zeit wirksam verheiratet war. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass dem Kindesvater außer dem Recht, die Klägerin zu besuchen und bei dieser Gelegenheit in Obhut zu nehmen, wesentliche Mitentscheidungsrechte verblieben sind, die das alleinige Sorgerecht der Mutter und insbesondere ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht beeinträchtigen.

29

Die Klägerin erfüllt auch - was zu keiner Zeit streitig gewesen ist - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG. Insbesondere ist ihr Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Hierfür kommt es gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch auf das Einkommen des Stiefvaters als Partner der Kindesmutter an. Er hat in der mündlichen Verhandlung eine Gehaltsbescheinigung vorgelegt, der zufolge er monatlich 3.885,19 Euro netto verdient.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.