Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.09.2010 – 3 L 391.10
ECLI:DE:VGBE:2010:0909.3L391.10.0A
Orientierungssatz
Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen; diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der 17-jährige Antragsteller, der bis zum Schuljahr 2009/2010 eine Realschule (H.-Schule in Berlin-Mitte) bis zur Jahrgangsstufe 10 besuchte, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 11. Klasse einer Gesamtschule (C.-Oberschule in Berlin-Kreuzberg) zu gestatten.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch mit einem auf Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gerichteten Klageverfahren Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe hat.
Nach § 59 der Vorordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28) i.d.F. der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) richtet sich die Aufnahme von Schülern der Realschule in die gymnasiale Oberstufe nach § 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO). Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) i.d.F. der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) können Schüler der Realschule nur dann unmittelbar in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, wenn sie mit dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Leistungskriterien gemäß § 5 Abs. 2 VO-GO erfüllen. Dem Antragsteller fehlt jedoch bereits das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss; denn nach Absolvierung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2009/2010 erhielt er nach Beendigung der Jahrgangsstufe 10 der H.-Schule lediglich ein Abgangszeugnis, das dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertig ist.
Gemäß § 53 Abs. 2 Sek I-VO setzt das Bestehen des mittleren Schulabschlusses voraus, dass die in den vier Prüfungsfächern erzielten Noten mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt. Der Antragsteller erreichte jedoch in zwei der vier in § 44 Abs. 1 Sek I-VO genannten Prüfungsfächer, nämlich in den Fächern Deutsch und Mathematik, lediglich die Note „mangelhaft“.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Fach Deutsch, mit denen er eine Heraufsetzung dieser Note auf „ausreichend“ zu erreichen versucht, um mit einem Ausgleich der mangelhaften Note im Fach Mathematik durch bessere Leistungen in den verbleibenden beiden Prüfungsfächern den mittleren Schulabschluss für bestanden erklärt zu bekommen, greifen nicht durch.
Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach dem für die am 18. Mai 2010 durchgeführte schriftliche Prüfung zum mittleren Schulabschluss 2010 im Fach Deutsch vorgegebenen Erwartungshorizont konnten in den einzelnen Teilbereichen (Lesekompetenz, Sprachwissen und Schreibkompetenz) insgesamt 140 Punkte erzielt werden. Hiervon erreichte der Antragsteller lediglich 80 Punkte und blieb damit in der Spannbreite von 65 bis 83 Punkten, für die nach der vorgegebenen Gewichtung für die Bewertung der Prüfungsleistungen die Note mangelhaft vorgesehen war. Dieses Bewertungsraster ist nicht zu beanstanden, da gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 des Schulgesetzes eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit mangelhaft zu bewerten ist, während die Note „ausreichend“ nur für eine Leistung in Betracht kommt, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (§ 58 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Entsprechend diesen Vorgaben sind die schriftlichen Leistungen des Antragstellers zu den zahlreichen Einzelaufgaben der Prüfungsarbeit, zu denen auch jeweils maximal erreichbare Punktzahlen vorgegeben waren, zutreffend bewertet worden. Zu Recht hat der Prüfungsausschuss in seinen in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers abgegebenen Stellungnahmen an der Bewertung festgehalten.
Soweit der Antragsteller meint, er habe bei der Aufgabenstellung 107 die zu einem vorgegebenen zusammenhängenden Text gestellte Frage, für deren zutreffende Beantwortung 1 Punkt zu erzielen war, richtig bzw. in vertretbarer Weise beantwortet, trifft dies nicht zu. Die knappen Hinweise des Antragstellers in der Prüfungsarbeit auf verschiedene politische Ereignisse zu der Frage, warum eine bestimmte Schiffsreise im Jahr 1799 nach Venezuela „so lange“ dauerte, gehen an der Fragestellung vorbei, da sie die Reisedauer nicht erklären. Auch die ausführlichen Darlegungen in der Antragsschrift, mit denen der Antragsteller zu erläutern versucht, was er mit den Hinweisen in der Prüfungsarbeit gemeint habe, zielen an der Frage vorbei; denn es ging nicht darum, durch welche Ereignisse die geplante Reise wiederholt vereitelt wurde und dass sich der Reisebeginn u.a. deshalb verzögerte, weil der spanische König die Überfahrt in die spanischen Kolonien erst nach bestimmten Zugeständnissen in Aussicht stellte, sondern allein um eine Erklärung für die eigentliche Reisedauer.
Zu Recht wurde auch die Antwort des Antragstellers auf die Frage, was damit gemeint sei, dass Alexander von Humboldt der „wahre Entdecker Amerikas“ sei, mit 0 von 2 erreichbaren Punkten bewertet. Wie sich aus dem Text, auf den sich die Aufgabenstellung bezog, ergab, wurde er wegen seiner durch seine Forschungsreisen dem Kontinent Amerika erwiesenen Wohltaten so genannt und nicht - wie der Antragsteller in der Prüfungsarbeit und auch noch in seiner Antragsbegründung meint - wegen der Popularität, die er dadurch selbst erlangte.
Hinsichtlich der Aufgabe 159 beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Lösungsskizze, um seine als falsch bewertete Antwort „3. Fall Objekt“ als zutreffende Antwort darzustellen; denn nach der Lösungsskizze ging es darum zu erkennen, dass es sich bei dem vorgegebenen Satzteil um ein präpositionales Objekt und nicht, wie der Antragsteller der Sache nach zum Ausdruck bringen wollte, um ein Dativobjekt handelte.
Soweit der Antragsteller behauptet, er habe bei der Aufgabe 205 b die zutreffende Antwortalternative angekreuzt, trifft dies nicht zu, da das an der richtigen Stelle gesetzte Kreuz in roter Tinte ausgeführt ist und daher erkennbar vom Korrektor der Arbeit und nicht vom Antragsteller stammt. Gegen den Punktabzug bei dieser Aufgabenstellung ist daher nichts einzuwenden.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Aufgabenstellung 310 gehen ins Leere, da ihm die für diese Einzelaufgabe maximal erreichbare Punktzahl (1 Punkt) zuerkannt wurde.
Die Punktabzüge bei den Aufgabenstellungen 588 und 590 sind dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller die Aufgabenstellung, zu vorgegebenen Argumenten gegen das Einstellen persönlicher Inhalte ins Internet ebenfalls vorgegebene Belege richtig zuzuordnen, erkennbar nicht bewältigte, indem er Argumente und Belege ohne erkennbaren Erklärungszusammenhang einander zuordnete. Auch sein Versuch, diesen fehlenden Zusammenhang in der Antragsschrift als zumindest vertretbar darzustellen, überzeugt in keiner Weise.
Soweit der Antragsteller meint, die Aufgabenstellung, eine eigene Position zur Problematik des Einstellens persönlicher Inhalte in das Internet zu formulieren, stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit dar, übersieht er, dass nicht der Inhalt seiner Meinungsäußerung als Gegenstand der vorzunehmenden Bewertung gefragt war, sondern entsprechend der Aufgabenstellung seine „Schreibkompetenz“, nämlich die Fähigkeit, eine eigene Position schriftlich darzustellen. Dass für die vom Antragsteller niedergeschriebene Antwort „Ich habe keinen Positionierung bzw. einen Ausblick zum Thema“ keiner der zwei für diesen Aufgabenteil vorgesehenen Punkte zuerkannt wurde, stellt keinen Bewertungsfehler dar, da - unabhängig vom Inhalt - die sprachliche Darstellung erkennbar misslungen ist.
Zu Unrecht meint der Antragsteller, ihm hätte für den von ihm zur 6. Aufgabe verfassten zusammenhängenden Text für den Einzelaspekt „Schreibfunktion“ die volle Punktezahl (3 Punkte) zuerkannt werden müssen. Maßstab dafür sind allein seine - auch in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 23. August 2010 zutreffend als „keineswegs klar und deutlich formuliert“ bezeichneten - Ausführungen in der Prüfungsarbeit selbst, nicht die in seiner Antragsbegründung dazu gelieferten Erläuterungen und Vertiefungen. Soweit der Antragsteller meint, er habe sich in der Prüfungsarbeit detailliert und tiefgreifend mit der Thematik auseinandergesetzt und eine Mehrzahl von Begründungszusammenhängen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, versucht er, eine eigene wohlwollende Beurteilung seiner schriftlichen Leistung an die Stelle der allein den Prüfern zustehenden Beurteilung zu setzen. Beurteilungsfehler, die allein das Gericht zu einer Korrektur veranlassen könnten, zeigt er hingegen nicht auf.
Gleiches trifft auf die Einwendungen des Antragstellers zu der Bewertung seiner schriftlichen Ausarbeitungen im Hinblick auf Originalität und Einfallsreichtum zu (Aufgabe 683). Auch insoweit unterliegt die Bewertung seiner schriftlichen Ausarbeitungen dem Bewertungsspielraum der Prüfer, den das Gericht nicht durch eigene Wertungen ersetzen darf.
Soweit dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt „Sprachliche Darstellungsleistung“ (Aufgaben 684) nur 2 von 4 möglichen Punkten zuerkannt wurden, erschöpfen sich seine Einwendungen in bloßen Behauptungen, die er durch keinerlei Textbeispiele belegt. Damit setzt er der Bewertung der Prüfer, er habe auch hier nicht klar und deutlich formuliert, seine sprachliche Darstellungsleistung sei nicht überzeugend, die Verständlichkeit sei sehr beeinträchtigt und die Formulierungen seien nicht klar und wenig treffsicher, nichts Substanzielles entgegen, was einen Bewertungsfehler aufzeigen könnte.
Soweit der Antragsteller meint, der Punktabzug bei der Aufgabe 687 (Lesefreundliche Form bzw. Übersichtlichkeit/Schriftbild) sei nicht bzw. nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, trifft seine Behauptung, das Schriftbild sei „voll umfänglich gut lesbar“ in keiner Weise zu. Auch argumentiert der Antragsteller widersprüchlich, indem er „die unsaubere Vornahme der Korrekturen und Einschübe“ immerhin einräumt. Der differenzierten Beurteilung des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 23. August 2010 setzt der Antragsteller damit nichts Greifbares entgegen, vielmehr zielen seine Einwendungen auch insoweit auf den einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglichen Bewertungsspielraum der Prüfer.
Auf die Frage, ob der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe erfüllt, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.