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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.09.2010 – 24 A 218.08

ECLI:DE:VGBE:2010:0921.24A218.08.0A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2007 verpflichtet, der Klägerin pauschale Ausgleichszahlungen wegen des Ausscheidens von 19 Krankenhausbetten aus dem Krankenhausplan in Höhe von insgesamt 57.000,- Euro zu gewähren.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses „S...“ am H... in 1... Berlin. Das Krankenhaus wurde vom Beklagten auf der Grundlage der Fortschreibung 2003 des Krankenhausplanes 1999 durch Feststellungsbescheid vom 8. März 2004 mit 334 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen. In der Anlage zum Feststellungsbescheid wurden die im Bescheid festgestellten 334 Betten unter der Rubrik „Soll Neu (Fortschreibung)“ wie folgt auf verschiedene Fachabteilungen aufgeteilt:

2

Augenheilkunde 25, Chirurgie 60, Innere Medizin 92, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (im Folgenden: MKG-Chirurgie) 8, Neurochirurgie 15, Neurologie 40 und Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Psychiatrie) 94.

3

Durch Fußnoten wurde angemerkt, dass bei der Fachabteilung MKG-Chirurgie die Umwandlung in Belegbetten zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgesehen sei, die Betten der Fachabteilung Neurochirurgie wurden als Belegbetten ausgewiesen und für den Bereich Psychiatrie wurde vermerkt, es seien darunter 4 tagesklinische Plätze für das Behandlungszentrum für F..., 1...Berlin, S....

4

Aufgrund einer neuen Fortschreibung des Krankenhausplanes 1999 im Jahre 2006 wurde der Bescheid nach Anhörung der Klägerin durch bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid des Beklagten vom 7. September 2007 widerrufen. Im selben Bescheid wurde das Krankenhaus erneut mit insgesamt 334 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen. In der Anlage zum Feststellungsbescheid, die erneut ausdrücklich Bestandteil des Bescheides war, wurden die im Bescheid festgestellten Betten wie folgt auf verschiedene Fachabteilungen aufgeteilt:

5

Augenheilkunde 24, Chirurgie 63, Innere Medizin 82, MKG-Chirurgie 0, Neurochirurgie 18, Neurologie 37 und Psychiatrie 110.

6

Betten, die auf das Behandlungszentrum für F... entfallen, wurden in dem Bescheid nicht mehr erwähnt, weil dieses Zentrum von der C... übernommen wurde. In dem Anlageblatt des Bescheides wurde durch Fußnoten bei der Fachabteilung Chirurgie vermerkt, es seien drei Belegbetten für MKG-Chirurgie darunter; die Betten der Fachabteilung Neurochirurgie wurden erneut als Belegbetten ausgewiesen; für den Bereich Psychiatrie wurde vermerkt:

7

„Die Erhöhung der Soll-Bettenzahl von 90 (ohne Zentrum für Folteropfer) auf 110 erst mit Verlagerung des psychiatrischen Angebotes der C..., Standort E..., zum Standort H... und in Verbindung mit der Beteiligung an der psychiatrischen Vollversorgung für Charlottenburg/Wilmersdorf“.

8

Zur Begründung der Veränderungen wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Betten der Fachabteilung Innere Medizin seien unter 70 % ausgelastet gewesen. Deshalb könne die Aufnahme einer höheren Bettenzahl für Innere Medizin für das Krankenhaus nicht vorgenommen werden. Die MKG-Chirurgie werde entsprechend einer in einem Gespräch am 9. Mai 2007 erzielten Einigung als eigenständige Abteilung aufgegeben und nunmehr mit drei Belegbetten innerhalb der Abteilung für Chirurgie geführt. Die Betten der Fachabteilung Neurologie seien unterhalb der Normauslastung für dieses Fachgebiet von 85 % ausgelastet gewesen. Die Aufnahme von 110 Betten für den Fachbereich Psychiatrie entspreche der im Gespräch am 9. Juli 2007 erzielten Einigung. Die Erhöhung der Zahl von 90 auf 110 Betten erfolge jedoch erst mit der voraussichtlich Ende des Jahres 2009 stattfindenden Verlagerung des psychiatrischen Angebotes der C..., Standort E... und in Verbindung mit der Beteiligung der S... an der psychiatrischen Vollversorgung im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Eine investive Förderung der zusätzlichen 20 Betten durch das Land Berlin werde es aufgrund des im Gespräch am 9. Mai 2007 erklärten Antragsverzichts nicht geben. Für die übrigen Fachgebiete werde davon ausgegangen, dass in den Anhörungen zur Fortschreibung 2006 des Berliner Krankenhausplanes Einvernehmen zu den Festlegungen erzielt worden sei.

9

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte der Beklagte der Klägerin ausdrücklich in Ergänzung zum Feststellungsbescheid vom 7. September 2007 mit, dass er der S...im Zeitpunkt der Verlagerung des psychiatrischen Angebotes der C... zum Standort H..., jedoch spätestens zum 1.Januar 2010 im Rahmen der Beleihung mit hoheitlicher Gewalt nach § 10 Abs. 2 PsychKG den Auftrag für die psychiatrische Vollversorgung von Patienten aus der im Feststellungsbescheid näher definierten Region des Ortsteils Charlottenburg erteilen werde.

10

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2008 beim Beklagten, ihr für den Abbau von insgesamt 21 Betten (Innere Medizin 10 Betten, MKG Chirurgie 8 Betten, Neurologie 3 Betten) eine Ausgleichszahlung gemäß § 13 LKG zu gewähren. Dabei machte sie geltend, ihre Verzichtserklärungen vom 2. Oktober 1986 und vom 7. Oktober 1999 hätten nur den Verzicht auf Investitionskosten im Sinne von § 17 Abs. 5 KHG beinhaltet, nicht aber auf die gegenständlichen Ausgleichszahlungen. Nichts anderes gelte, wenn gleichzeitig neue Betten anderer Fachrichtungen (Psychiatrie, Psychotherapie) in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2008 legte die Klägerin dar, die Schließung von 21 Betten in den Fachabteilungen Innere Medizin, MKG-Chirurgie sowie in der Neurologie und die Ausweitung der psychiatrischen Betten stelle eine wesentliche Umstellung dar. Dies betreffe nicht nur eine Änderung der medizinischen Versorgung, sondern auch die Beendigung von ärztlichen und nichtärztlichen Arbeitsverhältnissen sowie die künftige Nichtnutzung entsprechender Einrichtungen des Krankenhauses, wodurch nicht unerhebliche Schließungskosten entstanden seien. Das Erweitern der Fachdisziplin Psychiatrie habe ebenfalls entsprechende Anlauf- und Investitionskosten zur Folge.

11

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16.Juni 2008 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Voraussetzung für Ausgleichszahlungen nach § 13 LKG sei ein dauerhafter Abbau von Planbetten und Behandlungsplätzen. Die Klägerin sei mit unverändert 334 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Somit sei ein dauerhaftes Ausscheiden von Planbetten nicht erfolgt.

12

Mit ihrer am 16. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Schaffung künftiger Betten im Bereich Psychiatrie im Jahre 2010 habe nicht verhindert, dass sie im Jahre 2007 21 Betten habe abbauen müssen. Beides sei nicht gleichzeitig erfolgt. Für die Zwischenzeit könne sie keine voll- oder teilstationären Behandlungen erbringen. Sie habe den Betrieb der 21 Betten im Jahre 2007 eingestellt. Ziel der Förderung sei es, dem Krankenhaus die tatsächliche Aufgabe von solchen Betten zu ermöglichen, von denen die Planungsbehörde ausgehe, das diese Überkapazitäten darstellen würden. Jedenfalls stünden ihr die Ausgleichszahlungen wegen der Umstellung der Betten auf andere Fachrichtungen zu. Sie habe Verträge mit medizinischem Fachpersonal und mit drei Ärzten kündigen müssen. Die jeweiligen Ausrichtungen der Ärzte entsprechend der medizinischen Weiterbildungsordnung ließen gerade nicht zu, das bisherige Personal für die künftigen psychiatrischen Betten einzusetzen.

13

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf eine Ausgleichszahlung für 21 Betten gerichtet. In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 14. April 2010 hat sie die Klage hinsichtlich zwei Betten zurückgenommen.

14

Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2008 zu verpflichten, ihr pauschale Ausgleichszahlungen für 19 Krankenhausbetten der S...wegen Schließung bzw. Umstellung auf andere Aufgaben in Höhe von 57.000,- Euro zu gewähren.

16

Der Beklagte hat schriftlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er trägt vor, eine Ausgleichszahlung komme nicht in Betracht, wenn sich bereits aus dem Feststellungsbescheid ergebe, dass im Ergebnis keine Reduzierung der dem Krankenhaus bisher zustehenden Gesamt-Planbettenzahl erfolge. Eine Schließungsförderung hinsichtlich der vier Betten des Behandlungszentrums für F... komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Planbetten handele, sondern die Betten einen Sonderstatus hätten. Sie seien nur nachrichtlich in den Feststellungsbescheid vom 8. März 2004 aufgenommen worden. Bei der Klägerin sei ein belastender Bettenabbau gleichzeitig mit dem Vorteil der Errichtung neuer Betten verbunden. Aufgrund der Geltung des Feststellungsbescheides ohne eine fest fixierte zeitliche Einschränkung sei dies uno actu zu prüfen, ohne dass chronologische Aspekte des Bettenabbaus wie die von der Klägerin behauptete Übergangszeit von 2 Jahren einzubeziehen seien. Es liege in der Risikosphäre des Krankenhauses, die Vorgaben des Feststellungsbescheides umzusetzen und den Bettenauf- und -abbau organisatorisch abzustimmen, gegebenenfalls zeitlich zu strecken und diesem Umstand im Rahmen der Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen Rechnung zu tragen. Für eine Netto-Betrachtung spreche auch die Gesetzesbegründung. Ferner ergebe sich im Falle der Klägerin aus den von der Ordnungsbehörde zum Stand vom 30. Dezember 2009 übermittelten Zahlen, dass sie ihren Betrieb noch im Umfang der ordnungsbehördlichen Genehmigung vom 14. April 2005 und damit wie in dem im Feststellungsbescheid vom 7. September 2007 festgestellten Umfang aufrechterhalte. Eine Umstellung auf andere Aufgaben im Sinne von § 13 LKG liege nicht vor, da Veränderungen lediglich zwischen den Fachabteilungen eines Krankenhauses vorgenommen worden seien. Die Förderung wegen innerbetrieblicher Verlagerungen und Veränderungen sei in § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG, konkretisiert durch § 10 LKG, geregelt. Innerbetriebliche Umstellungsförderung werde hiernach nur gewährt, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebes gefährdet sei. Im Übrigen habe die Klägerin in mehreren Schreiben auf Fördermittel für das Krankenhaus verzichtet.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die Behördenvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht durfte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Parteien mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

21

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (wegen Schließungsförderung für 2 Betten), wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

22

Die Verpflichtungsklage im Übrigen ist zulässig und auch begründet. Die Ablehnung der begehrten Schließungsförderung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Schließungsförderung für 19 Betten.

23

Bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung wegen der Herausnahme von Betten aus dem Krankenhausplan ist § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. S. 886), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) - KHG -. Danach bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers u. a. Fördermittel zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern. Näheres dazu ist auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a GG im Berliner Landesrecht geregelt.

24

Gemäß § 13 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810) in der Neufassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 734) - LKG - erhalten Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen, um die Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. Die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt die Klägerin mit ihrem Krankenhaus, der S..., hinsichtlich 19 Betten. Denn insoweit ist sie aufgrund des Feststellungsbescheides vom 7. September 2007 und damit aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Planungsverwaltung aus dem Krankenhausplan ausgeschieden.

25

Aufnahme und Ausscheiden aus dem Krankenhausplan sind in § 8 KHG und § 4 LKG geregelt. Danach wird der Krankenhausplan vom Senat aufgestellt und fortgeschrieben und es werden sodann die Aufnahme und die Nichtaufnahme eines Krankenhauses durch Bescheid geregelt. Die Klägerin war aufgrund des Feststellungsbescheides vom 8. März 2004 mit ihrer Fachabteilung Innere Medizin unter der Anlage-Rubrik „Soll Neu - Fortschreibung“ mit 92 Betten, mit ihrer Fachabteilung MKG-Chirurgie mit 8 Betten und mit ihrer Fachabteilung Psychiatrie mit 94 Betten im Krankenhausplan aufgenommen. Durch Feststellungsbescheid vom 7. September 2007, der die Klägerin zum Teil gegenüber der Fortschreibung 2006 des Krankenhausplanes 1999 begünstigt hat, wurden unter anderen, die nicht bzw. nicht mehr im Streit sind, 19 dieser Planbetten (Innere Medizin 10 Betten, MKG-Chirurgie 5 Betten, Psychiatrie 4 Betten) aus dem Krankenhausplan herausgenommen, die Rechtsgrundlagen für diesen Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 7 LKG) wurden dabei ausdrücklich genannt.

26

Die Zahl der auf diese Weise aus dem Plan ausgeschiedenen Betten erschließt sich nicht ohne Weiteres aus Aufzählungen im Bescheid bzw. seiner Anlage. Dies liegt zum einen daran, dass die in der letzten Spalte der Anlage zum Bescheid aufgeführten Werte nicht die Differenz zwischen den Fortschreibungen 2003 und 2006, sondern den Unterschied zwischen den neuen Festsetzungen und den in der linken Spalte bezeichneten Zahlen der ordnungsbehördlich genehmigten Betten wiedergeben. Zum anderen beruht es darauf, dass nur aus der Fußnote 5 mittelbar erkennbar wird, dass vier Betten für das Behandlungszentrum für F... nicht mehr in den 110 neu festgesetzten Betten der Fachabteilung Psychiatrie berücksichtigt sind. Nach dem Ergebnis der unstreitigen Klarstellungen im Erörterungstermin sind aus der Fachabteilung Innere Medizin 10 Betten und aus der Fachabteilung MKG-Chirurgie (neben den nicht mehr streitbefangenen drei Betten, die in die Fachabteilung Chirurgie übernommen worden sind) 5 Betten aus den im Bescheid genannten bedarfsplanerischen Gründen herausgenommen worden, und es sind 4 Betten des Behandlungszentrums für F..., die zuvor bei den 94 Betten der Fachabteilung Psychiatrie enthalten waren, wegen der Zuordnung zur C... und damit ersichtlich ebenfalls aus krankenhausplanerischen Gründen ...ausgeschieden. Der Antrag der Klägerin mag wegen der Unübersichtlichkeit der Bescheide zunächst nicht hinsichtlich der einzelnen Fachabteilungen eindeutig erschienen sein. Er bezog sich aber immer auf die nach der Klagerücknahme weiter geforderte Schließungsförderung für 19 Planbetten. Ihre Herausnahme aus dem Plan durch den Feststellungsbescheid vom 7. September 20007 beruht auf einer Entscheidung des Beklagten als der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Sinne von § 13 Abs. 1 LKG und begründet den dort geregelten Anspruch auf Schließungsförderung, der gemäß Abs. 2 dieser bindenden Regelung pro Planbett beziehungsweise Behandlungsplatz 3.000,- Euro beträgt, so dass die Klägerin für 19 geschlossene Planbetten bzw. Behandlungsplätze Fördermittel in Höhe von 57.000,- Euro beanspruchen kann.

27

Es sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass des sich bei der Herausnahme der vier Betten des Behandlungszentrums für F..., wie der Beklagte geltend macht, nicht um ein Ausscheiden von Planbetten aus dem Krankenhausplan aufgrund dieser Feststellungsentscheidung handelt. In der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 8. März 2004 sind diese Behandlungsplätze - wie die anderen Planbetten - den Betten „Soll Neu (Fortschreibung)“ der Fachabteilung Psychiatrie zugezählt worden. Die Fußnote 4 hat dies mit dem Zusatz “darunter 4 tagesklinische Betten…“ bekräftigt. Im gerichtlichen Erörterungstermin am 14. April 2010 haben die Vertreter des Beklagten dementsprechend unmissverständlich erklärt, diese Betten seien aus dem Plan herausgenommen worden, und hierfür auch planerische Gründe genannt. Sie haben ferner betont, dass zwischen diesen tagesklinischen Plätzen und den Hauptabteilungsbetten bzw. Belegbetten im Hinblick auf die Aufnahme und die Herausnahme von Betten kein Unterschied bestehe. Die hiervon abweichende, im Schreiben vom 27. Mai 2010 geäußerte Sichtweise ist nicht nachvollziehbar. Dass, wie nunmehr geltend gemacht, diese Behandlungsplätze trotz Einbeziehung in die Soll-Festsetzungen nur „nachrichtlich“ aufgeführt worden seien bzw. einen - vom Beklagten nicht näher erläuterten - „Sonderstatus genießen“ würden, ohne dass ihnen die Eigenschaft von Planbetten zuerkannt worden sei, ist im Landeskrankenhausgesetz so nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht den Feststellungsbescheiden entnehmen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 LKG werden nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser nachrichtlich in einer Anlage zum Krankenhausplan aufgeführt. Derartige Listen finden sich in den Fortschreibungen 2003 und 2006 jeweils als Anlage 2; das Behandlungszentrum für F... ist darin nicht enthalten. Der angebliche „Sonderstatus“ hätte eine ausdrückliche Abgrenzung zu den Sollzahlen der Planbetten erfordert. Auch der Hinweis des Beklagten, bezüglich dieser Plätze sei von vornherein eine Pauschalförderung nach § 8 KHG nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht ohne weitere Erläuterungen. Gemäß § 8 KHG knüpft der Anspruch auf Förderung an die Aufnahme in den Plan an und nicht umgekehrt. Im Übrigen hat die Aufnahme von Betten in den Krankenhausplan nicht nur einen Anspruch auf Förderung aus Landesmitteln zur Folge. Vielmehr ist der Krankenhausplan gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich und die Aufnahme in den Plan gilt hiernach als Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 2 SGB V, ohne dass erst ein Versorgungsvertrag zwischen Krankenhaus und Krankenkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 108 Nr. 3 SGB V ausgehandelt werden muss.

28

Aus denselben Gründen - und nach dem Wortlaut von § 13 LKG - ist es für die Entscheidung entgegen der Auffassung des Beklagten auch unerheblich, ob die Klägerin die aus dem Krankenhausplan entfallenen Betten tatsächlich noch weiter für die stationäre Behandlung von Patienten genutzt hat. Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Da die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid vom 7. September 2007 keine Klage erhoben hat, konnte auch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO einsetzen. Folglich sind die Rechte der Klägerin in Bezug auf diese Planbetten mit Bekanntgabe des Bescheides bzw. jedenfalls mit Eintritt seiner Bestandskraft erloschen. Auch der Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen nach § 108 Nr. 2 SGB V ist zeitlich an die Aufnahme in den Krankenhausplan gebunden (vgl. dazu auch § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Dementsprechend hat die Klägerin auch glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, dass sie über die aus dem Plan herausgenommenen Betten mit den Krankenkassen keine Budgetverhandlungen mehr geführt hat. Es blieb ihr unbenommen, die behördlich genehmigten Betten im Rahmen der Konzession anderweitig weiter zu nutzen. Auch eine solche Vorgehensweise soll durch die pauschalen Ausgleichszahlungen gemäß § 13 Abs. 1 LKG erleichtert werden. Entscheidend ist nach dieser Regelung nur, ob Betten aufgrund hoheitlicher Entscheidung aus dem Krankenhausplan ausscheiden. Ein Bettenabbau lässt sich im Übrigen nicht „einfach durch Zählung der in einem Krankenhaus vorhandenen Bettgestelle“ feststellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9).

29

Dem nach alledem begründeten Anspruch der Klägerin auf Schließungsförderung für 19 Betten lässt sich auch nicht anspruchsvernichtend entgegenhalten, der Feststellungsbescheid sehe wegen der zugleich geregelten Aufnahme von weiteren 20 Betten der Fachabteilung Psychiatrie im Ergebnis keine Minderung der Bettenzahl vor, sondern stelle nach wie vor (bei zusätzlicher Herausnahme eines Bettes aus der Fachabteilung Augenheilkunde, die hier nicht Streitgegenstand gewesen ist) eine Gesamtbettenzahl von 334 fest. Zwar spricht viel dafür, dass eine Förderung wegen der Schließung oder Umstellung von Betten in einem Krankenhaus nach § 13 Abs. 1 LKG in dem Umfang ausscheidet, in dem zugunsten desselben Hauses zugleich neue Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, dies jedenfalls dann, wenn es sich um Behandlungsplätze mit ähnlichem Personal- und Sachmittelbedarf handelt. Dies hat auch die Klägerin offenbar so gesehen und deshalb keine Schließungsförderung für die von der MKG-Chirurgie in die Fachabteilung Chirurgie überführten 3 Betten oder die in der Neurologie entfallenen und der Neurochirurgie zugeführten 3 Betten (mehr) beantragt. Gemäß § 13 Abs. 2 LKG bemessen sich die pauschalen Ausgleichszahlungen nach der Zahl der Planbetten bzw. Behandlungsplätze, die auf Dauer pro Krankenhaus aus der Krankenversorgung ausscheiden. Diese Regelung deutet darauf hin, dass es auf das Krankenhaus in seiner Gesamtheit ankommt und nicht auf seine einzelnen Fachabteilungen. Ihre Bedeutung könnte sich nach dem Wortlaut andererseits auch darin erschöpfen, dass bei Trägerschaft für mehrere Krankenhäuser auch dann Schließungsförderung für ein Krankenhaus geleistet wird, wenn in einem anderen Haus Betten neu aufgenommen werden.

30

Im Einzelfall der Klägerin ist die Aufnahme von 20 neuen Planbetten der Fachabteilung Psychiatrie in den Krankenhausplan für die Schließungsförderung jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil sie nichts daran ändert, dass die oben aufgezählten 19 Betten auf Dauer aus der Krankenversorgung ausgeschieden sind. Nach den Gesamtumständen des Falles besteht ein Grund, dem Krankenhaus der Klägerin die Schließung der ausgeschiedenen Betten zu erleichtern, in gleichem Maße wie wenn es die Neuaufnahme anderer Betten nicht gegeben hätte. Denn im Bescheid vom 7. September 2007 und in Fußnote 5 der Anlage wurde klargestellt, dass die in der Auflistung ausgewiesene Erhöhung der Bettenzahl der Fachabteilung Psychiatrie nicht zugleich mit der Herausnahme von Planbetten mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam werden sollte, sondern erst mit der „voraussichtlich Ende des Jahres 2009 stattfindenden Verlagerung des psychiatrischen Angebotes der C...“. Tatsächlich konnten diese Betten ab 1. Dezember 2009 in Betrieb genommen werden. In der Einzelbegründung der Gesetzesvorlage zur Neufassung von § 13 Abs. 2 LKG heißt es im Übrigen, durch den Passus „pro Krankenhaus…aus der Versorgung ausscheidet“, werde deutlich, dass für die Fälle, in denen gleichzeitig eine Bettenaufstockung und ein Bettenabbau stattfinde, nur die „netto“ abgebaute Bettenplatzzahl maßgebend sei (Abghs.Drucks. 15/1934, S. 7). Von einer Gleichzeitigkeit kann nach 2 ¼ Jahren nicht mehr die Rede sein. Die Herausnahme der Betten im September 2007 konnte dadurch nicht mehr wirtschaftlich ausgeglichen werden.

31

Wie die Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, konnte sie für die erweiterte Fachabteilung Psychiatrie ohnehin nicht vollumfänglich auf das medizinische und ärztliche Personal zurückgreifen, welches mit der Behandlung in den ausgeschiedenen Betten befasst war. Nach der Vorgängerregelung von § 13 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), die noch keine pauschalen Ausgleichsbeträge, sondern einzelfallbezogene Leistungen in angemessenem Umfang vorsah, war die Förderung beispielsweise gerade für die Milderung wirtschaftlicher Nachteile der Beschäftigten oder für unvermeidbare Kosten der Abwicklung von Verträgen vorgesehen. Von dieser Zweckrichtung weicht die Neufassung des Gesetzes nicht ab. Sie sollte lediglich die arbeits-, zeit- und kostenaufwendige Verwaltungspraxis der früheren Einzelförderung beenden (Abghs.Drucks. 15/1934, S. 2 und 6).

32

Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass die Klägerin auf Schließungsförderung verzichtet hat. Dies lässt sich aus den vom Beklagten hierfür angeführten Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 1986 und vom 7. Oktober 1999 schon aus zeitlichen Gründen nicht entnehmen; eine Schließung von Betten aufgrund der zweiten nachfolgenden Fortschreibung des Krankenhausplanes im Jahre 2006 stand seinerzeit noch nicht an. Im Übrigen betrafen diese Schreiben ersichtlich die Investitionsförderung für bestehende Planbetten und Behandlungsplätze, nicht für die Schließung von Krankenhausbetten. Die gleiche Auslegung liegt auch der Verwendung des Begriffes „Pauschalförderung für das Jahr…“ im Antwortschreiben des Beklagten vom 16. Dezember 2008 zugrunde.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf   63.000,- Euro festgesetzt.