Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.09.2010 – OVG 3 S 77.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0929.OVG3S77.10.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen der Beschwerde genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2010/2011 vorläufig als Schüler der Schulanfangsphase in die W...-Grundschule aufzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass und warum der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
Indes ist das Verwaltungsgericht ohne Berechtigung der Auffassung gewesen, der Antragsteller habe sich mit der Angabe „Fremdsprache: Englisch“ in dem Antragsformular zur Aufnahme an der W...-Grundschule auf ein bestimmtes Fremdsprachenangebot i.S.v. § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG berufen, folglich sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, ihn an dem Losverfahren zur Verteilung der nach Berücksichtigung vorrangiger Bewerber noch vorhandenen Schulplätze zu beteiligen.
Hiergegen bringt der Antragsgegner zu Recht vor, der an der W...-Grundschule angebotene Englischunterricht ab Jahrgangsstufe 3 werde genauso an der für den Antragsteller zuständigen N...-Grundschule angeboten, so dass die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht erfüllt seien.
Wie sich aus § 55 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG ergibt, ist ein schulpflichtiges Kind grundsätzlich zur Erfüllung seiner Schulpflicht an der zuständigen Grundschule aufzunehmen. An einer anderen Grundschule besteht nur unter bestimmten Umständen ein Aufnahmeanspruch. So ist dem Antrag auf Besuch einer anderen Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen (§ 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, siehe oben) oder der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse (§ 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG). In beiden Fällen sind die Verhältnisse an der gewählten Grundschule aus Sicht der Erziehungsberechtigten günstiger als an der zuständigen Grundschule; gerade hieraus folgt die Berechtigung zur Wahl der anderen Grundschule. Im Übrigen können sich die Erziehungsberechtigten nach § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG für eine Grundschule entscheiden, die als Ganztagsgrundschule in gebundener oder offener Form oder als verlässliche Halbtagsgrundschule geführt wird. Auch dem liegt zugrunde, dass die Erziehungsberechtigten eine Grundschule wählen, deren Angebot von demjenigen der zuständigen Grundschule in aus ihrer Sicht günstiger Weise abweicht. Dann aber ist folgerichtig, dass auch das „bestimmte Fremdsprachenangebot“ in § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG das Fehlen eines gleichartigen Angebots an der zuständigen Grundschule voraussetzt.
Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den vom Antragsteller gewählten Englischunterricht nicht erfüllt. An der für ihn zuständigen Grundschule wird Englisch in gleicher Weise unterrichtet wie an der gewählten Grundschule. Zwar hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GsVO ab Jahrgangsstufe 3 Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet wird. Nach dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevortrag wird Englisch jedoch sowohl an der N...-Grundschule als auch an der W...-Grundschule im Schuljahr 2010/2011 als erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3 angeboten. Wenn aber das von dem Antragsteller gewünschte Angebot in gleicher Form an der zuständigen Grundschule besteht, erfüllt er das Kriterium des § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht.
Soweit er ferner meint, er habe mit der Angabe „Fremdsprache: Englisch“ jedenfalls auch das bestimmte Schulprogramm der W...-Grundschule gewählt, trifft dies nicht zu. Sowohl § 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als auch das Antragsformular zur Aufnahme eines Kindes in eine andere Grundschule unterscheiden zwischen der Wahl eines bestimmten Schulprogramms einerseits und eines bestimmten Fremdsprachenangebots andererseits. Der Antragsteller hat in dem Antragsformular weder bei dem Wort „Schulprogramm“ ein Kreuz gesetzt noch Angaben in dem hierfür vorgesehenen Feld gemacht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme in eine gewünschte Grundschule auch dann bestehen könnte, wenn - wie im Falle des Antragstellers - die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch stünde jedenfalls unter dem Vorbehalt freier Plätze. Dass diese an der W...-Grundschule vorhanden sind, ist nicht ansatzweise vom Antragsteller glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).