Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 04.10.2010 – 80 K 9.10 OL

ECLI:DE:VGBE:2010:1004.80K9.10OL.0A

Orientierungssatz

1. Gemäß § 17 Abs. 5 LDO ist bei einem Freispruch wegen Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren zulässig, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.(Rn.25)

2. Das strikte Alkoholverbot für Polizeivollzugskräfte dient den Sicherheitsbedürfnissen, ein Verstoß dagegen, stellt ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht dar.(Rn.26)

Tenor

Gegen den Beamten wird eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von fünf v.H. auf die Dauer von drei Monaten verhängt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen Auslagen.

Gründe

I.

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Der 1958 in Berlin geborene Beamte erlernte nach dem Hauptschulabschluss zunächst den Beruf des B. und M. . Ende 1977 nahm er eine Anstellung in einer M. an und stieg dort zum Gruppenleiter auf. Aus ungekündigter Stellung begann er am 5. August 199... eine Ausbildung für den mittleren Dienst bei der Schutzpolizei des Landes Berlin. Nach deren erfolgreichem Abschluss wurde er mit Wirkung vom 5. Januar 199... zum Polizeimeister auf Probe ernannte. Wegen seines mit „sehr gut“ bewerteten Prüfungsergebnisses endete die Probezeit mit Ablauf des 4. Juli 199.... Seit dem 5. Juli 199... ist er Beamter auf Lebenszeit. Der Polizeipräsident beförderte ihn 199... zum Polizeiobermeister und 200... zum Polizeihauptmeister. Seit 199... leistete der Beamte Dienst in einer Einsatzhundertschaft.

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Die dienstlichen Leistungen des Beamten beurteilten seine Vorgesetzten durchweg mit „gut“, zuletzt für die Zeit Oktober 200... bis April 200... mit „gut bis sehr gut“.

3

Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er ist seit Ende 200... geschieden und hat einen im Jahr 199... geborenen Sohn. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 S des BBesG (Stand Februar 2010) in Höhe von 2.815,31 € (brutto).

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Mit Verfügung vom 4. Juni 2004, ausgefertigt nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personrats unter dem 29. Juni 2004 und zugestellt am 2. Juli 2004, leitete der Vizepräsident des Polizeipräsidenten in Berlin gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein, ordnete seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge an und setzte das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung eines gegen den Beamten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Nachdem der Beamte am 10. Juli 2008 vom Amtsgericht Tiergarten freigesprochen worden war – die von der Anklageseite dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht durch Urteil vom 31. März 2009 –, hob die Disziplinarkammer die vorläufigen Maßnahmen im September 2008 auf. Nach Abschluss der mehrfach erweiterten Untersuchung legte die Vertreterin der Einleitungsbehörde dem Beamten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. März 2010 zur Last,

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die ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, insbesondere gegen die Verpflichtung zu dem seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und das Ansehen der Berliner Polizei geschädigt zu haben,

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indem er

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1. am 27. April 2004 ab ca. 20:00 Uhr in den Diensträumen der Polizeiwache in der K. in Berlin Alkohol konsumierte,

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2. am 28. April 2004 gegen 1:00 Uhr außerhalb des Dienstes im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte,

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3. in der Nacht zum 28. April 2004 schuldhaft soviel Alkohol zu sich nahm, dass er seinen Dienst am 28. April 2004 um 07:00 Uhr nicht nüchtern antreten konnte.

II.

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Über die am 11. März 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangene Disziplinarsache ist nach Maßgabe der Landesdisziplinarordnung – LDO – zu entscheiden, obwohl diese gemäß Art. VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) mit dessen In-Kraft-Treten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des Disziplinargesetzes (Art. I des vorbezeichneten Gesetzes) – DiszG – werden die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

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Die Entscheidung durch einen Disziplinargerichtsbescheid beruht auf § 60 a der Landesdisziplinarordnung (LDO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 532). Da weder die Vertreterin der Einleitungsbehörde noch der Beamte der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung widersprochen haben und das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, konnte das förmliche Disziplinarverfahren durch Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids abgeschlossen werden (§ 60 a Abs. 1 LDO).

III.

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Wegen des für die disziplinarrechtliche Würdigung maßgeblichen Sachverhalts wird entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 26 LDO auf die Konkretisierung der Anschuldigungsformel unter II. der Anschuldigungsschrift vom 2. März 2010 verwiesen.

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Vorwurf zu 1. der Anschuldigungsschrift

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Der Beamte hat eingeräumt und dies wird durch das Ergebnis der Ermittlungen bestätigt, nach Dienstschluss am 27. April 2004 in Diensträumen der Polizei ein bis zwei Kaffeetöpfe alkoholischer Mixgetränke getrunken zu haben, wobei er von Cola-Whiskey spricht, während es sich nach Bekundungen anderer auch um Rum (Havanna-Club) und Cola gehandelt haben könnte, worauf es aber hier nicht ankommt. Er hat damit schuldhaft gegen die Weisung in der GA LPVA I Nr. 2/2002 über das Verbot von Alkoholkonsum in Diensträumen verstoßen (dort II. 3.). Bei der Angabe „GA ZSE I Nr. 03/2007“ in der Anschuldigungsschrift handelte es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung. Der Beamte handelte schuldhaft, und zwar vorsätzlich, denn das strikte Alkoholverbot war ihm bekannt. Seine im Strafverfahren nicht ausgeschlossene Schuldunfähigkeit bezog sich auf die angeklagte Missbrauchstat gegen 4:30 Uhr. Der dafür Ausschlag gebende „komplizierte Rausch“ ist nach Angaben des Gutachters P. „wahrscheinlich mit Beginn des Einschlafens auf der Frauenstube“ eingetreten. Für die Zeit davor gibt es keine Grundlage für die Annahme einer Schuldunfähigkeit.

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Vorwurf zu 3. der Anschuldigungsschrift

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Der Beamte hat zugleich dadurch gegen die o.g. Weisung (dort II. 2.) verstoßen, dass er seinen Alkoholkonsum in der Nacht zum 28. April 2004 nicht so einrichtete, dass der Alkohol zu Dienstbeginn um 7 Uhr am nächsten Morgen vollständig abgebaut war (sog. Trinken zur Unzeit). Der Beamte hatte zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 12:50 Uhr am 28. April 2004 „eine Spur“ Alkohol im Blut. Das bedeutet nach dem im Strafverfahren 70 Js 632/04 erstellten schriftlichen Gutachten des Psychiaters Dr. med. habil. P., dass zwischen 0,01 und 0,05 Ethanol im Blut vorhanden waren (die Angabe 0,5 im Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 – 565-212/08 – beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler). Da die Resorption zur Zeit der Blutentnahme bereits abgeschlossen war, ist eine forensische Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Dienstbeginns um 7 Uhr zulässig. Es bedarf nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um feststellen zu können, dass 350 Minuten zuvor noch Blutalkohol vorhanden gewesen sein muss. Rechnet man zu Gunsten des Beamten mit einem Abbau von nur 0,1 ‰ in der Stunde und berücksichtigt noch einen Sicherheitsabschlag von 0,2 ‰, kommt man auf mindestens 0,4 ‰. Nach der Widmark-Formel wurden in dieser Zeit etwa 45 bis 50 g reiner Alkohol abgebaut (ausgehend von folgenden sich aus den Akten ergebenden Personendaten: m, 125 kg, 198 cm, 46 Jahre und sich daraus errechnendem individuellen Reduktionsfaktor r = 0.58). Auf eine genauere Bestimmung des Alkoholgehalts kommt es nicht an. Auch insoweit handelte der Beamte schuldhaft, zumindest fahrlässig.

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Vorwurf zu 2. der Anschuldigungsschrift

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Demgegenüber kann der Vorwurf, am 28. April 2004 gegen 1 Uhr „im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit“ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Absolute Fahruntüchtigkeit stellt eine Straftat nach § 316 StGB dar und setzt eine BAK von mindestens 1,1 ‰ voraus. Die Angaben zur Tatzeit schwanken zwischen 1 und 2 Uhr. Die Angaben zu den Trinkmengen sind zu ungenau, um eine hinreichend genaue Berechnung auf Grundlage des getrunkenen Alkohols vornehmen zu können. Auch zu den körperlichen Bedingungen liegen keine ausreichenden Tatsachen vor. Zu Gunsten des Beamten muss angenommen werden, dass er zwar alkoholisiert war, aber mindestens 1,1 ‰ nicht erreichte. Von diesem Vorwurf ist der Beamte freizustellen, ohne dass insoweit ein isolierter Freispruch erfolgen kann.

IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beamte eines aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens nach § 40 Abs. 1 LBG a.F. (jetzt: § 47 Abs. 1 BeamtStG) schuldig gemacht.

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Indem der Beamte in Diensträumen Alkohol zu sich genommen und seinen Alkoholkonsum nicht so gesteuert hat, dass er zu Dienstbeginn nüchtern war, hat er die ihm als Polizeibeamten obliegende Pflicht aus § 20 Satz 3 LBG a.F. (jetzt: § 34 BeamtStG) zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 LBG a.F., jetzt § 101 LBG), missachtet und gegen die Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Anweisungen seiner Vorgesetzten verstoßen (§ 21 Satz 2 LBG a.F., jetzt: § 35 Satz 2 BeamtStG).

V.

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1. Verfahrensfehler stehen einer disziplinarrechtlichen Ahndung dieses Fehlverhaltens nicht entgegen.

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Die Erweiterung der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde bezüglich des Trinkens in Diensträumen am 13. Oktober 2006 beantragt und bezüglich des Trinkens zur Unzeit hat sie der Erweiterung am 29. Juni 2009 zugestimmt. Beide Erweiterungen entsprechen § 55 Abs. 2 LDO.

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Verjährung i.S.v. § 4 LDO ist nicht eingetreten. Diese bezieht sich nicht auf einzelne Vorwürfe eines einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens.

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Das förmliche Disziplinarverfahren war im Sommer 2004 eingeleitet worden. Dabei haben Frauenvertreterin (am 14. Juni 2004) und Personalrat (am 15. Juni 2006) mitgewirkt. Bei den Erweiterungen waren Frauenvertreterin und Personalrat nicht zu beteiligen, weil das Gesetz dies nicht verlangt.

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Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juli 2008 steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer disziplinaren Ahndung entgegen. Dieses Urteil entfaltet keine Bindungswirkung nach § 13 LDO, denn eine Strafe ist nicht verhängt worden. Der Freispruch steht hier einer Ahndung des Trinkverhaltens nicht entgegen. Denn gemäß § 17 Abs. 5 LDO ist bei einem Freispruch wegen Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren zulässig, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten. Darauf kommt es hier jedoch gar nicht an. Denn Gegenstand des Strafverfahrens war nicht der Sachverhalt, der einen zweifachen Verstoß gegen die o. g. Geschäftsanweisung darstellt, sondern eine im Zustand alkoholisch bedingter Schuldunfähigkeit um 4:30 Uhr begangene Tat (vgl. zur disziplinarrechtlichen Würdigung des Trinkens zur Unzeit im Verhältnis zur anschließenden – strafgerichtlich geahndeten –Trunkenheitsfahrt Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom, 16. September 2003 – OVG 80 D 4.03 –).

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2. Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht, weil das strikte Alkoholverbot für Polizeivollzugskräfte auf der Hand liegenden Sicherheitsbedürfnissen dient. In Erwartung eines bevorstehenden Großeinsatzes wegen des 1. Mai war es besonders verantwortungslos, zu Dienstbeginn nicht vollkommen nüchtern zu sein. Als Gruppenleiter beeinträchtigte der Beamte damit die von ihm zu erwartende Vorbildwirkung.

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Zu Gunsten des Beamten ist zu berücksichtigen, dass er durch das bisherige Disziplinarverfahren, den Verlauf des Strafverfahrens und die vier Jahre dauernde vorläufige Dienstenthebung psychisch stark belastet wurde und dies bereits erzieherische Wirkung auf ihn ausübte. Er hat bis zu seiner Suspendierung gute bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht, ist nicht vorbelastet und weiteres Fehlverhalten ist seitdem nicht festgestellt worden. Außerdem befand er sich in einer belastenden familiären Lage.

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Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Kürzung der Dienstbezüge des Beamten (§ 8 Abs. 1 LDO).

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Der Kürzungssatz von 5 v.H. berücksichtigt, dass der Beamte als Polizeihauptmeister dem mittleren Dienst angehört und er soweit ersichtlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 LDO.

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Dieser Disziplinargerichtsbescheid ist unanfechtbar. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 60 a Abs. 2 Satz 2 LDO).