Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.10.2010 – 20 K 23.10

ECLI:DE:VGBE:2010:1006.20K23.10.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Stilllegungsgebühren.

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Die Klägerin war im Sommer 2009 Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Am 6. August 2009 zeigte die H. gem. § 25 Abs. 1 der Fahrzeugszulassungsverordnung (FZV) dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Referat Kraftfahrzeugzulassung - an, dass für das Fahrzeug der Klägerin das Haftpflicht-Versicherungsverhältnis am 27. Juli 2009 beendet war. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Referat Kraftfahrzeugzulassung – sandte daraufhin unter dem 7. August 2009 ein Schreiben an die Klägerin ab, in dem diese aufgefordert wurde, entweder unverzüglich eine neue Versicherungsbestätigung beizubringen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Der Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin ist unter den Beteiligten streitig. Nachdem bis zum 20. August 2009 weder eine neue Versicherungsbestätigung im Original, noch ein Nachweis über die Stilllegung des Fahrzeugs vorlag, wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben und der zuständige Polizeiabschnitt mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beauftragt. Der Kontaktbereichsbeamte suchte die Klägerin im Zeitraum vom 31. August 2009 bis zum 23. September 2009 insgesamt neunmal erfolglos auf. Am 3. Oktober 2009 traf er die Klägerin an. Diese gab gegenüber dem Kontaktbereichsbeamten an, dass das Fahrzeug nunmehr bei der G. versichert sei. Nachdem am 8. Oktober 2009 eine Versicherungsbestätigung der G. bei der Zulassungsstelle eingegangen war, wurden die Stilllegungsbemühungen eingestellt.

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Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zog die Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 zur Zahlung von 286,-- Euro Gebühren für die Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeuges heran. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 5. November 2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie habe rechtzeitig dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug bei der G. vor Erlöschen des Versicherungsschutzes bei der H. neu versichert worden sei. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2009 wies die Klägerin darauf hin, ihr gegenüber sei der Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses bestätigt worden. Soweit der Versicherer es unterlassen haben sollte, die Neuversicherung beim Beklagten zu melden, könne dies ihr, der Klägerin, nicht zur Last gelegt werden. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe auf alle Aufforderungen der Behörde umgehend reagiert. Eine Aufforderung, eine Versicherungsbestätigung zu übermitteln oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, habe sie insbesondere vor Einleitung der Stilllegungsmaßnahmen nicht erhalten.

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Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Dezember 2009 - zugestellt am 17. Dezember 2009 - als unbegründet zurück.

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Mit ihrer am 14. Januar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein durchgehender Versicherungsschutz bestanden und sie, die Klägerin, deshalb keine Halterpflichten verletzt habe, habe die Behörde den Zugang des Aufforderungsschreibens vom 7. August 2009 sicherstellen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen habe und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Der Gebührenbescheid des Landeseinwohneramtes Berlin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 286,00 Euro ist § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt. Danach kann der Beklagte für rechtmäßige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen Gebühren erheben. Die Gebührenfestsetzung ist vorliegend rechtmäßig, da die eingeleiteten Zwangsstilllegungsmaßnahmen rechtmäßig waren, die Klägerin Gebührenschuldnerin ist und die Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - hat die Zulassungsbehörde unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges einzuleiten, wenn – wie hier – durch eine Anzeige einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bekannt gegeben wird, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Eine solche Anzeige hat die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin – H. – am 6. August 2009 bei der Zulassungsbehörde des Beklagten eingereicht und mitgeteilt, dass das Versicherungsverhältnis zur Klägerin für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen B. seit dem 27. Juli 2009 nicht mehr bestehe.

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§ 25 Abs. 4 FZV verpflichtet die Zulassungsbehörde, nach Eingang einer solchen Anzeige unverzüglich Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges einzuleiten. Denn die Vorschrift dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und soll die weitere Verwendung nicht mehr ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr unverzüglich verhindern. Die Zulassungsbehörde ist nicht verpflichtet, durch Rückfragen beim Versicherer und/oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige zu Recht ergangen ist. Ihre Verpflichtung zum unverzüglichen Einschreiten wird allein durch den Eingang der Erlöschensanzeige des Versicherers ausgelöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, BVerwGE 91, 109).

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Im Ergebnis ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, sie habe vor Einleitung der Stilllegungsmaßnahmen keine Aufforderung des Beklagten erhalten, einen Versicherungsnachweis zu erbringen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine solche Aufforderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht stets erforderlich. Die Zulassungsstelle handelt insbesondere nicht missbräuchlich, wenn sie dem Halter nicht zunächst die Einleitung von Zwangsmaßnahmen ankündigt (BVerwG, Urteil vom 23.2.1962, BVerwGE 14, S. 35 [38]). Denn jedem Halter eines Kraftfahrzeugs muss bekannt sein, welche Pflichten nach § 25 FZV beim Wegfall des Versicherungsschutzes bestehen (BVerwG, a.a.O., zur Vorgängervorschrift des § 29 d StVZO). Diese Pflichten werden nicht erst durch eine behördliche Aufforderung begründet, wie die Klägerin sie für geboten hält, sondern sie ergeben sich unmittelbar aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

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Allerdings hat die Zulassungsstelle bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 FZV den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Wahl eines verhältnismäßigen Mittels darf und muss sie von einem sorgfältigen Halter ausgehen, der alle ihm obliegenden Halterpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Ein sorgfältiger Halter hat allerdings nach Erlöschen des Versicherungsschutzes grundsätzlich selbst und von sich aus die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen nach § 25 FZV einzuleiten. Schon deshalb gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, dass der Halter nachweislich von der Behörde zum Ergreifen der sich aus § 25 FZV ergebenden Maßnahmen aufgefordert wird. Die Behörde muss dem Halter lediglich ausreichend Zeit lassen, seine sich aus § 25 FZV ergebenden Pflichten – unverzügliche Ablieferung des Fahrzeugscheins und Vorlage der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zur Entstempelung – selbst zu erfüllen und darf regelmäßig nicht sofort, nachdem sie erfahren hat, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht, den Fahrzeugschein einziehen und das Kennzeichen entstempeln (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 25 FZV Rn. 9). Eine Pflicht zur vorherigen Aufforderung zur Erfüllung der Halterpflichten besteht schließlich auch dann nicht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Halter seine Pflichten nicht verletzt hat, weil ein Versicherungsschutz entgegen der Information einer Versicherungsgesellschaft doch bestand. Denn auch bei der Wahl der verhältnismäßigen Mittel darf die Zulassungsstelle aufgrund des Gebots zu unverzüglichem Handeln die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen einer Versicherungsgesellschaft unterstellen und muss keine eigenen Nachforschungen zum Bestehen des Versicherungsschutzes anstellen. Sie kann sich also stets, wenn sie von Seiten einer Versicherung die Information erhält, dass der Versicherungsschutz erloschen ist, darauf verlassen, dass ein sorgfältiger Halter die erforderlichen Maßnahmen selbst einleitet. Das Verhalten der Zulassungsstelle ist danach im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn sie – auch ohne dass dem Halter eine vorherige Aufforderung zugegangen ist – die Entstempelung der Kennzeichen zu einem Zeitpunkt vornimmt, zu dem der Halter, hätte er das sich für ihn aus § 25 FZV ergebende Gebot zu unverzüglichem Handeln beachtet, ihr eine Versicherungsbestätigung oder im Falle des Wegfalls des Versicherungsschutzes die Kennzeichen zum Zweck der Entstempelung bereits hätte vorlegen müssen (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 3 Bf 120/04 –, bei juris).

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Die Klägerin hat aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Zulassungsstelle des Beklagten ihre Halterpflichten nicht unverzüglich erfüllt. Die Zulassungsstelle des Beklagten durfte und musste aufgrund der Mitteilung der H. vom Wegfall des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug der Klägerin ausgehen. Sie hat der Klägerin nach den ihr vorliegenden Informationen über den Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes auch ausreichend Zeit gelassen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Jedenfalls drei Wochen nach dem mitgeteilten Ende des Versicherungsschutzes und zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über den Wegfall des Versicherungsschutzes durfte und musste die Behörde eigene Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs veranlassen. Vor diesem Hintergrund hat die Zulassungsstelle des Beklagten in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Wiese ausreichend lang mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen gewartet. Laut Schreiben der H. an die Zulassungsstelle war am 27. Juli 2009 für das Fahrzeug der Klägerin der Versicherungsschutz entfallen. Die Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung wurde etwa 3 ½ Wochen später veranlasst. Der erste Besuch eines Kontaktbereichsbeamten am 31. August 2010 erfolgte schließlich mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt, ab dem nach dem maßgeblichen Informationsstand der Behörde kein Versicherungsschutz mehr bestand, und gut drei Wochen nach dem Eingang der Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes.

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Die Klägerin ist zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Kostenrechtlicher Veranlasser und Gebührenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, NJW 1993, 1217). Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter. Selbst die durch eine etwaige falsche oder unterbliebene Mitteilung der Versicherungsgesellschaft entstehenden Kosten hat der Kraftfahrzeughalter zu tragen, da der Nachweis des Bestehens eines ausreichenden Versicherungsschutzes immer in seinen Verantwortungsbereich fällt (BVerwG a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 27.06.2006 -12 LA 204/205 -, juris). Hat demnach eine Versicherungsgesellschaft das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses irrtümlich oder voreilig angezeigt oder eine Versicherungsgesellschaft das Bestehen eines neuen Versicherungsschutzes nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann sich der Fahrzeughalter wegen der ihm entstandenen Kosten an die Versicherungsgesellschaft halten. Die Zulassungsstelle ist demgegenüber zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, dass Versicherer und Halter das in §§ 23 ff. FZV formulierte System von Versicherungsnachweis und Beendigungsanzeige bestimmungsgemäß handhaben.

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Die Höhe der Gebührenforderung ist nicht zu beanstanden. Nr. 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt sieht für derartige Maßnahmen einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vor. In diesem Rahmen hält sich der Beklagte. Angesichts des insgesamt zehnmaligen Aufsuchens der Wohnanschrift der Klägerin durch den Kontaktbereichsbeamten sowie der eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen ist die Gebühr in angemessener Höhe festgesetzt worden. Die Maßnahmen hatten einen Umfang angenommen, der eine Festsetzung in Höhe des oberen Gebührenrahmenbetrages rechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.