Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.10.2010 – 3 L 980.10
ECLI:DE:VGBE:2010:1027.3L980.10.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 15 Abs. 2 SozBAG kann jemand, der eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik begonnen hat, diese Ausbildung beenden und erhält die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Regelungen, wenn der Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach diesen Regelungen bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht wird. (Rn.16)
2. Kann eine Antragstellerin die von ihr gefertigten Erfahrungsberichte nicht mehr vorlegen, kommt eine Beendigung der Ausbildung lediglich durch Zulassung und Absolvierung des das Berufspraktikum abschließenden Kolloquiums nicht in Betracht. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die 42-jährige Antragstellerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, vorläufig zur Beendigung ihrer Fachschulausbildung zur Erzieherin zugelassen zu werden.
Nach Besuch einer Berufsfachschule für Sozialwesen und dort erworbenem Realschulabschluss absolvierte die Antragstellerin von August 1991 bis Juni 1993 an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Berlin eine Ausbildung zur Erzieherin und legte am 15. Juni 1993 die Abschlussprüfung ab. Das für die staatliche Anerkennung als Erzieherin zusätzlich erforderliche, im Anschluss an die schulische Ausbildung zu absolvierende einjährige Berufspraktikum leistete sie in der Zeit von August 1993 bis Januar 1994 in der Abteilung Jugend und Sport des Bezirksamts Tempelhof von Berlin sowie in der Zeit von März bis September 1994 in einer Kindertagesstätte des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks e.V.
Die nach eigener Darstellung der Antragstellerin im Rahmen des Praktikums gefertigten Erfahrungsberichte seien nicht weitergeleitet, sondern ihr von dem damaligen Betreuer jeweils zur Korrektur zurückgegeben worden. Irgendwann habe sie den Mut verloren und den Erfahrungsbericht nicht abgegeben. Das am Ende des Berufspraktikums vorgesehene Kolloquium fand nicht statt.
Eigenen Angaben zufolge war die Antragstellerin in der Folgezeit bis Oktober 1999 verschiedentlich als Erzieherin beschäftigt, ansonsten arbeitslos. Im Oktober 1999 wurde ihr erstes und im Februar 2004 ihr zweites Kind geboren; bis Februar 2006 widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder.
Mit an die 1. Staatliche Fachschule für Sozialpädagogik gerichtetem Schreiben vom 14. März 2008 beantragte die Antragstellerin, wieder in die Schule aufgenommen zu werden, um ihre Ausbildung zur Erzieherin abschließen zu können. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, an die dieses Schreiben weitergeleitet worden war, bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2008 um Übersendung eines aktuellen Lebenslaufes, um über ihren Antrag entscheiden zu können. Nach Aktenlage übersandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. März 2010 diesen Lebenslauf und verschiedene Zeugnisse an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und bat um „Wiederaufnahme des Anerkennungsjahres“.
Mit Bescheid vom 12. April 2010 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Wiederzulassung der Antragstellerin zum Berufspraktikum ab und führte zur Begründung aus, dass das von der Antragstellerin seinerzeit absolvierte Berufspraktikum als nicht erfolgreich abgeschlossen zu betrachten sei, da die Antragstellerin keine den Anforderungen entsprechenden Erfahrungsberichte abgegeben habe. Da das Berufspraktikum unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung, spätestens zwei Jahre danach begonnen werden müsse, könne die Antragstellerin auch nicht erneut zu einem Berufspraktikum zugelassen werden. Selbst bei einer Abweichung von dieser Zweijahresfrist im Hinblick auf die von der Antragstellerin absolvierte Erziehung ihrer Kinder könne die Antragstellerin nicht zur erneuten Absolvierung des Berufspraktikums zugelassen werden, um auf diese Weise die staatliche Anerkennung als Erzieherin zu erlangen. Da sie seinerzeit wegen der fehlenden Erfahrungsberichte nicht zum Kolloquium zugelassen worden sei, müsse sie das Berufspraktikum vollständig wiederholen. Nach der Übergangsregelung in § 15 Abs. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes bestehe der Anspruch auf staatliche Anerkennung als Erzieherin aufgrund einer Ausbildung nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Antragstellerin gegolten hätten, nur bis zum 31. Dezember 2010, bis dahin aber werde es der Antragstellerin nicht möglich sein, das Berufspraktikum zu wiederholen.
Mit der hiergegen erhobenen, am 11. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Klage VG 3 K 221.10 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Mit am 7. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Antragstellerin macht geltend, dass es ausreiche, wenn sie den Anspruch auf Fortsetzung ihrer Ausbildung und Anerkennung als Erzieherin bis zum 31. Dezember 2010 anmelde. Der Übergangsregelung in § 15 Abs. 2 SozBAG sei nicht zu entnehmen, dass die zur Anerkennung erforderliche Ausbildung bis dahin abgeschlossen sein müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie den Antrag auf Wiederzulassung zur Beendigung ihrer Ausbildung bereits im März 2008 gestellt habe, jedoch insoweit ohne Antwort geblieben sei. Auch habe der Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie wegen der Geburt und Versorgung ihrer Kinder an der Weiterführung ihrer Ausbildung gehindert gewesen sei.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur Beendigung ihrer Ausbildung zur Erzieherin an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik zuzulassen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Antragstellerin, indem sie seinerzeit die erforderlichen Erfahrungsberichte nicht abgegeben habe, ihre Ausbildung abgebrochen habe. Bei der Frage, ob die Antragstellerin im Hinblick auf den Zeitablauf noch eine Zulassung zur Beendigung ihrer Ausbildung beanspruchen könne, sei nicht auf deren Antrag vom 14. März 2008 abzustellen, da die Antragstellerin auf die im Zuge dieses Antrags an sie ergangene Aufforderung vom 5. Mai 2008, weitere Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert habe.
II.
Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vorläufigen Rechtsschutz geltend macht, entspricht das Antragsbegehren nicht ihrem Interesse; denn durch die Suspendierung des ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Erzieherausbildung ablehnenden Bescheides allein hätte sie keinen Anspruch auf Fortsetzung ihrer Ausbildung. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag ist hingegen zulässig, jedoch nicht begründet.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin auch mit ihrer auf die Wiederaufnahme der Erzieherausbildung gerichteten Klage VG 3 K 221.10 Erfolg hätte und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Wiederaufnahme ihrer - seinerzeit abgebrochenen - Ausbildung als Erzieherin hat.
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG -) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 kann jemand, der eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 3. Juli 2003 begonnen hat, diese Ausbildung beenden und erhält die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Regelungen des Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988 in der zuletzt geltenden Fassung vom 8. Februar 2001. Dies gilt jedoch nur, wenn der Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach diesen Regelungen „längstens bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht“ wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SozBAG).
Nach § 1 Abs. 1 des Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988 (- ErzG -) setzte die staatliche Anerkennung als Erzieherin neben einer entsprechenden Prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Berufsfachschule ein erfolgreich abgeleistetes, einjähriges Berufspraktikum voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 ErzG schloss das Berufspraktikum an die schulische Ausbildung an und ermöglichte dem Praktikanten, die in der Schule erworbenen Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden sowie zunehmend eigenverantwortlich im gewählten Beruf tätig zu werden. Die Durchführung des Praktikums als Teil der Gesamtausbildung forderte eine Zusammenarbeit von Schule und Praxisstellen. Der Praktikant sollte durch das erfolgreich abgeleistete Praktikum den Nachweis erbringen, dass er den praktischen und theoretischen Anforderungen einer Tätigkeit als Erzieher im Dienst eines öffentlichen oder freien Trägers gewachsen ist. Gemäß § 2 Abs. 3 ErzG musste das aus berufspraktischer Tätigkeit, praxisbegleitendem Seminar sowie einem Kolloquium bestehende Berufspraktikum spätestens zwei Jahren nach Beendigung der schulischen Ausbildung begonnen worden sein.
In dem gemäß § 6 Abs. 1 ErzG am Ende des Berufspraktikums stattfindenden Kolloquium war festzustellen, ob der Praktikant die in der schulischen und praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in die praktische Arbeit umsetzen kann. Dazu hatte der Praktikant Erfahrungsberichte über seine berufspraktische Tätigkeit vorzulegen.
Da das von der Antragstellerin absolvierte Berufspraktikum bereits 16 Jahre zurückliegt und sie die von ihr gefertigten und nach ihrem Vortrag trotz entsprechender Hinweise des damaligen Betreuers nicht korrigierten Erfahrungsberichte offenbar nicht mehr vorlegen kann, kommt eine Beendigung der für die staatliche Anerkennung als Erzieherin erforderlichen Ausbildung lediglich durch Zulassung und Absolvierung des das Berufspraktikum abschließenden Kolloquiums nicht in Betracht. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Kolloquium, das sich als Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Erzieherin darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 1. März 2004 - VG 3 A 1888.02 -), nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 des ErzG nicht nur einen engen inhaltlichen, sondern einen deswegen auch engen zeitlichen Zusammenhang zu der vorangegangenen berufspraktischen Tätigkeit hat. Nur wenn die in der berufspraktischen Tätigkeit gewonnenen und in entsprechenden Berichten i.S.d. § 6 Abs. 2 ErzG dokumentierten Erfahrungen des Praktikanten noch aktuell sind, können sie zuverlässig zum Gegenstand des Kolloquiums gemacht werden. Auch die dem Berufspraktikum vorausgehende schulische Ausbildung darf zum Zeitpunkt der Durchführung des Kolloquiums nicht so weit zurückliegen, dass hieran nicht mehr angeknüpft werden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Einheit von Theorie und Praxis, von der das Erziehergesetz ausgeht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3), sich auch in der die Berufsausbildung abschließenden Prüfung, dem Kolloquium, darstellt. Nicht zuletzt deshalb verlangt § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ErzG, dass sich das Berufspraktikum in der Regel unmittelbar an die schulische Ausbildung anschließt, spätestens aber nach zwei Jahren begonnen werden muss. Ist dieser zeitliche Bezug jedoch, wie im vorliegenden Fall, in keiner Weise mehr gegeben, so kann in einem Kolloquium, würde es jetzt erst stattfinden, nicht mehr zuverlässig geprüft werden, ob die Antragstellerin den praktischen und theoretischen Anforderungen einer Tätigkeit als Erzieherin gewachsen ist. Eine Nachholung lediglich des Kolloquiums scheidet daher aus.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Absolvierung des Berufspraktikums mit anschließendem Kolloquium. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der zeitliche Bezug zu ihrer schulischen Ausbildung nicht mehr hergestellt werden kann. Wie ausgeführt, musste das Berufspraktikum unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung, spätestens zwei Jahre danach begonnen werden. Zwar ist in § 2 Abs. 3 Satz 3 ErzG vorgesehen, dass die zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von der Zweijahresfrist zulassen kann, und dass als Ausnahmegründe insbesondere Krankheit, Schwangerschaft oder die Versorgung eigener Kinder in Betracht kommen. Hier hat jedoch der Antragsgegner eine derartige Ausnahmebewilligung rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie ihre Erzieherausbildung wegen der Geburt und Erziehung ihrer Kinder nicht habe rechtzeitig abschließen können, kann sie damit nicht durchdringen. Wenn Ausnahmen von der Zweijahresfrist zugelassen werden können, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass als Ausnahmegründe allein Umstände in Betracht kommen, die den Betreffenden daran gehindert haben, die Zweijahresfrist einzuhalten. Folglich kann es sich nur um Umstände handeln, die innerhalb der Zweijahresfrist oder spätestens unmittelbar im Anschluss daran eingetreten sind. Die Kinder der Antragstellerin sind hingegen erst 1999 und 2004 geboren und anschließend von ihr versorgt worden. Demnach hat die Antragstellerin im Anschluss an ihre Mitte 1993 beendete schulische Ausbildung eine zeitliche Unterbrechung von etwa sechs Jahren entstehen lassen, während der sie - ihrem Lebenslauf zufolge - „stellensuchend“ und als Erzieherin tätig war.
Zum anderen ist die Antragstellerin rechtlich daran gehindert, durch Wiederholung des Berufspraktikums (mit anschließendem Kolloquium) die von ihr erstrebte staatliche Anerkennung als Erzieherin nach den zu Beginn ihrer Ausbildung geltenden Vorschriften zu erlangen; denn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SozBAG kann sie diesen Anspruch längstens bis zum 31. Dezember 2010 geltend machen. Selbst wenn es ihr trotz des nicht mehr bestehenden zeitlichen Zusammenhangs zu ihrer schulischen Ausbildung ermöglicht werden würde, das Berufspraktikum zu wiederholen, würde sie dies innerhalb dieser Frist nicht zum Abschluss bringen können. Dies aber wäre erforderlich, weil die Übergangsvorschrift nicht dahin zu verstehen ist, dass ein Anspruch auf Beendigung der nach früherer Rechtslage begonnenen Ausbildung bis zum Ablauf der bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Übergangsfrist lediglich angemeldet worden sein muss, wie die Antragstellerin meint. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift lassen eine dahingehende Auslegung zu. Der Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung kann nur geltend gemacht werden, wenn die dazu erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu aber gehörte nach dem Erziehergesetz vom 30. Juni 1988 nicht nur die erfolgreiche schulische Ausbildung, sondern auch das erfolgreich absolvierte Berufspraktikum. Die mit Inkrafttreten des SozBAG vom 5. Oktober 2004 geschaffene Übergangsregelung sollte denjenigen, die ihre Ausbildung zum Erzieher noch nicht abgeschlossen hatten, hierfür eine angemessene Frist einräumen, innerhalb der dies möglich und auch zumutbar war. Sinn und Zweck der Übergangsregelung war hingegen nicht, angehenden Erziehern, unabhängig davon, in welchem (unter Umständen sehr frühen) Stadium sie ihre nach früherem Recht begonnene Ausbildung unterbrochen hatten, noch für mehrere Jahre eine Option einzuräumen, an die sich aus der früheren Rechtslage ergebenden Ausbildungsbedingungen anknüpfen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nach dem o.g. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).