Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.11.2010 – 3 K 273.10 V

ECLI:DE:VGBE:2010:1108.3K273.10V.0A

Orientierungssatz

Der ausländischen Mutter eines deutschen Kindes im Säuglingsalter ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland auch im Falle der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zuzumuten, wenn der Vater des Kindes ebenfalls ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit hat, welches 16 Jahre alt ist und in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist.(Rn.3)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Beigeladene der Erledigungserklärung des Klägers trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Rechtsfolge des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat, ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

Dem entsprach es, die Kosten der Beklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits im Remonstrationsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass die Mutter des Klägers ein weiteres minderjähriges Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dass diese Angabe zutreffend war, ergab sich auch ohne weitere, von der Beklagten im Klageverfahren allerdings dennoch geforderte Nachweise bereits aus der mit der Antragstellung eingereichten Kopie des Passes der Mutter des Klägers, ausweislich derer diese eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S 1. Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge gegenüber einem minderjährigen ledigen Deutschen besitzt. Auch dass der Vater des Klägers mindestens ein weiteres Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde bereits mit der Antragstellung durch Vorlage einer Kopie des Passes des Vaters des Klägers, nach der diesem eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, sowie im Remonstrationsverfahren durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Kindes belegt. In diesen Sachverhaltskonstellationen ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bejahen (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 28.04.2010, 11 K 482.09; Urteil vom 22.10.2009, 24 K 34.09; Urteil vom 27.11.2009, 26 V 80.08; Urteil vom 11.09.2008, 9 V 49.07). Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das deutsche Kind der Mutter sich noch im Säuglingsalter befinde und daher in die deutschen Lebensverhältnisse noch nicht integriert sei, so dass sowohl der Mutter des Klägers als auch ihrem deutschen Kind zugemutet werden könne, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger im gemeinsamen Herkunftsland herzustellen und daher eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Stiefbruders des Klägers nicht in Betracht komme, übersieht sie, dass jedenfalls der Vater des Klägers ebenfalls ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit hat, das momentan 16 Jahre alt und daher (vgl. auch die Kopie des im Remonstrationsverfahren vorgelegten Schülerausweises einer Realschule) in die hiesigen Lebensverhältnisse durchaus integriert ist und dem es daher nicht zuzumuten ist, des Bundesgebiet zusammen mit seinem Vater zu verlassen, um im gemeinsamen Herkunftsland des Klägers und seines Vaters die familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen herzustellen. Die Beklagte hat daher die Erteilung des begehrten Visums und die Beigeladene ihre diesbezüglich erforderliche Zustimmung nach der im Rahmen der Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gegeben sei. Es entsprach daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

4

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass nach § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden kann, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Zum einen finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Erwägungen in dieser Hinsicht, so dass das nach § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG eröffnete Ermessen im Verwaltungsverfahren gar nicht ausgeübt wurde. Es ist der Beklagten damit verwehrt, nunmehr nachträglich das entsprechende Ermessen zum Nachteil des Klägers auszuüben, da ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn – in der Entscheidung bereits angelegte, aber defizitäre – Ermessenserwägungen ergänzt werden sollen, nicht aber dann, wenn Ermessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals ausgeübt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006, 1 C 20/05, zit. n. Juris, m.w.N.). Zum anderen müssten entsprechende Ermessenserwägungen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ohnehin aus den gleichen gewichtigen Gründen zu Gunsten des Klägers ausfallen, aus denen hier (s.o.) von einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen ist.

5

Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers bedurfte es bei der zu seinen Gunsten getroffenen Kostenentscheidung nicht mehr.

6

Der Beschluss ergeht gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

8

Die Erledigung ist am 01. November 2010 eingetreten.