Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.11.2010 – 3 L 710.10
ECLI:DE:VGBE:2010:1108.3L710.10.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 11 HG BE kann vorläufig zugelassen werden, wer den Realschulabschluss besitzt, eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat. (Rn.4)
2. Daraus, dass § 11 HG BE die vorläufige Immatrikulation von Bewerbern ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung in das Ermessen der Hochschule stellt, folgt vielmehr, dass die Eignungsfeststellung durch Prüfungsberechtigte des angestrebten Studiengangs weder unzulässig noch zur Feststellung der Studierfähigkeit in Bezug auf den angestrebten Studiengang ungeeignet ist. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller, der nicht die allgemeine Hochschulreife besitzt, sondern nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst absolvierte und danach etwa 15 Jahre in diesem Beruf tätig war, begehrt die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium gemäß § 11 BerlHG.
Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, hätte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem solchen Klageverfahren Erfolg haben würde und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dabei hat der Antragsteller alle Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die für den geltend gemachten Zulassungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.
Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), in der Fassung vom 2. Februar 2004 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Danach kann - nur diese Variante kommt hier in Betracht - vorläufig immatrikuliert werden, wer den Realschulabschluss besitzt, eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat. Näheres regelt die „Ordnung für das Verfahren zu Feststellung der fachgebundenen Studienberechtigung gem. § 11 BerlHG und zur Zulassung von Bewerbern/innen in zulassungsbeschränkten Studiengängen gem. § 6 Abs. 3 BerlHZG“ vom 15. Januar 1992 - Ordnung vom 15. Januar 1992 - (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/1992, S. 2). Bei dem in § 2 Abs. 2 dieser Ordnung vorgesehenen Gespräch wird die fachliche Beziehung des Werdegangs des Bewerbers zum beabsichtigten Studiengang und Studienziel vorausgesetzt und es ist noch seine „Eignung“ festzustellen.
Der vom Gesetzgeber mit der Formulierung „für das beabsichtigte Studium geeignet“ verlangte Bezug zwischen Berufsausbildung und Berufserfahrung einerseits und Studium andererseits ergibt sich folglich nicht aus einer Vergleichbarkeit mit einem der durch ein erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaft eröffneten Berufsfelder, sondern aus einer inhaltlichen, insbesondere fachlichen Nähe zu dem Gegenstand des Studiums. Daher stellt die Satzung vom 15. Januar 1992 in § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu Recht darauf ab, dass in dem mit dem Studienbewerber zu führenden Gespräch näher zu klären ist, ob insbesondere aufgrund der fachlichen Beziehung des Werdegangs zum beabsichtigten Studiengang und Studienziel die Eignung des Bewerbers für das Studium angenommen werden kann. Die „fachliche Beziehung“, d. h. die Frage, ob eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben wurde, sah die Antragsgegnerin offenbar als gegeben an, die fachliche Eignung des Antragstellers verneinte sie aber nach einem von zwei prüfungsberechtigten Hochschullehrern des Fachbereichs Rechtswissenschaft mit ihm zur Feststellung seiner Eignung geführten Gespräch, weil er weder durch seine Bewerbungsunterlagen, noch in diesem Gespräch überdurchschnittliche schulische Leistungen in den für das Studium relevanten Fächern, überdurchschnittliche berufliche Abschlüsse bzw. Zeugnisse oder sonstige „besondere Leistungen“, wie etwa Fortbildungsmaßnahmen, die ihn für ein Studium der Rechtswissenschaften geeignet erscheinen lassen würden, habe darlegen können.
Diese Entscheidung, bei der der Antragsgegnerin ein – gerichtlich nicht überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 22. Mai 1995 - VG 3 A 367.95-), ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
In einem Verfahren, in dem es um eine Zulassung aufgrund § 10 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 - Begabten-PrüfVO - ging (Beschluss vom 30. April 2004 - VG 3 A 365.04 -), hat die Kammer entschieden: „Ausgehend vom Wortlaut des § 50 SchulG a.F. sollen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife grundsätzlich die in den §§ 32, 33, 48 und 49 SchulG a.F. vorgesehenen Bildungswege durchlaufen werden. Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife außerhalb einer dahin führenden Schullaufbahn bedarf einer besonderen Befähigung, deren Erwerb jenseits einer Schulausbildung stattgefunden hat. Um diese Befähigung für ein wissenschaftliches Studium nachzuweisen, hat der Verordnungsgeber - in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben - auf die regelmäßig im Zuge einer längeren Berufstätigkeit erworbenen Qualitäten abgestellt. ... Der Zugang zu einer Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und damit das Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 VvB ist dadurch beschränkt, dass grundsätzlich die - in einem darauf angelegten Bildungsgang zu erwerbende - allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung gefordert wird. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber neben der ‘normalen’ Schullaufbahn weitere Zugangsmöglichkeiten eröffnet, wie dies in den §§ 48, 49 und 50 SchulG a.F. geschehen ist, so liegt darin keine weitergehende Beschränkung, sondern eine - im Lichte der von Verfassungs wegen zu wahrenden Verhältnismäßigkeit der Beschränkung erfolgte - Berücksichtigung der Härten, die entstünden, wenn die nach dem Regelfall zu durchlaufende gymnasiale Ausbildung die ausschließliche Zugangsberechtigung für wissenschaftliche Hochschulen vermittelte, diese von Einzelnen aber wegen besonderer sozialer oder biographischer Umstände nicht hat absolviert werden können. Folglich dürfen diese ‘alternativen Zugangswege’ auch an nähere Bedingungen geknüpft werden, um sicherstellen, dass die für eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderliche Eignung gegeben ist und damit der Regelfall des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife nicht entwertet wird.“
Die hier in Rede stehende Zugangsmöglichkeit zum Hochschulstudium gemäß § 11 BerlHG ist damit vergleichbar. Wenn § 11 BerlHG die vorläufige Immatrikulation von Studienbewerbern ohne allgemeine Hochschulreife zulässt, um ihnen auf diese Weise zumindest eine fachgebundene Studienberechtigung zukommen zu lassen und dies maßgeblich davon abhängig macht, dass die Bewerber „eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben“ haben, dann müssen Berufsausbildung und Berufserfahrung, die der Betreffende einbringt, eine hinreichend zuverlässige Aussage über seine Studierfähigkeit abgeben. Die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die grundsätzlich durch das Abitur vermittelt wird, erhält nur derjenige, der die für ein Hochschulstudium erforderliche Grundbildung erworben sowie durch Aneignung erweiterter Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis seine Studierfähigkeit unter Beweis gestellt hat (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - VO-GO -) und dem daher grundsätzlich alle Studienrichtungen offen stehen. Daher müssen Berufsausbildung und Berufserfahrung denjenigen, der ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung die Studienberechtigung für ein bestimmtes Fach anstrebt, derart qualifiziert haben, dass er jedenfalls in einem Studienfach, das dazu einen inhaltlichen bzw. fachlichen Bezug aufweist, den Anforderungen eines Hochschulstudiums gewachsen ist. Dabei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass durch Absolvierung und erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung und anschließende mehrjährige berufliche Erfahrung belegt werden muss und auch belegt werden kann, dass der Betreffende sowohl den Belastungen eines Studiums gewachsen ist, als auch die Fähigkeit zu disziplinierter und kontinuierlicher Arbeit in einem qualifizierten Bereich besitzt. Zum anderen kommt in der Forderung, dass Berufsausbildung und anschließende praktische Erfahrung - für das beabsichtigte Studium - geeignet sein müssen, zum Ausdruck, dass beides so zugeschnitten sein muss, dass der Betreffende dank seiner hier erworbenen fachlichen Qualifikation als befähigt angesehen werden kann, sich den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Stoff des angestrebten Studiengangs ebenso anzueignen wie derjenige, der dies - durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung - in Bezug auf eine größere Bandbreite von Studienfächern gelernt hat.
Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, bereits das Vorliegen der so beschriebenen (Mindest-)Voraussetzungen genüge, ihm einen Zulassungsanspruch zu verschaffen, das mit ihm zur Feststellung seiner Eignung geführte Gespräch stelle eine „nicht geregelte Prüfung“ bzw. ein „nicht einmal den Mindestanforderungen an ein Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BerlHZG“ entsprechendes Auswahlgespräch dar, das mit dem Antragsteller schon deshalb nicht habe geführt werden dürfen, weil die für Bewerber nach § 11 BerlHG vorgesehene Quote von Studienplätzen nicht ausgeschöpft sei.
Schon der Ausgangspunkt, § 11 BerlHG regele die Zulassungsvoraussetzungen „zwingend und abschließend“ trifft nicht zu. Aus den oben dargelegten Erwägungen und nicht zuletzt daraus, dass § 11 BerlHG die vorläufige Immatrikulation von Bewerbern ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung in das Ermessen der Hochschule stellt, folgt vielmehr, dass die durch die Ordnung vom 15. Januar 1992 geregelte nähere Eignungsfeststellung durch Prüfungsberechtigte des angestrebten Studiengangs weder unzulässig noch zur Feststellung der Studierfähigkeit in Bezug auf den angestrebten Studiengang ungeeignet ist, sondern durchaus sinnvoll, wenn nicht gar geboten erscheint. Der fachliche Bezug der von einem Realschüler absolvierten Berufsausbildung und Berufstätigkeit zu dem angestrebten Studium ist demnach eine Voraussetzung für das fachgebundene Studium, die in dem Gespräch mit zwei Prüfungsberechtigten aufgrund des Werdegangs festzustellende Eignung des konkreten Bewerbers eine weitere Voraussetzung.
Bezeichnenderweise sieht § 11 BerlHG in Satz 4 ausdrücklich vor, dass (auch) die endgültige Immatrikulation von einem positiven Votum des zuständigen Prüfungsausschusses abhängt. Schließlich weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie durch § 7 a Abs. 4 BerlHZG ermächtigt worden sei, durch Satzung näher zu regeln, wie die an „in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“ zu vergebenden Studienplätze „in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten“ und auch unter Berücksichtigung der Motivation der Bewerber vergeben werden sollen.
Daher geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass das mit ihm zur Feststellung seiner Eignung bzw. zur Beseitigung von Zweifeln an seiner Eignung geführte Gespräch nach § 2 Abs. 2 der Ordnung vom 15. Januar 1992 ein „Auswahlgespräch“ sei, das (nur) zur Ermittlung einer Rangfolge unter einer größeren Zahl von Bewerbern für eine begrenzte Zahl von Studienplätzen dienen dürfe.
Auch kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität nicht ausschöpfe; denn § 11 BerlHG eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 4. November 1999 - VG 3 A 917.99 - mit weit. Nachweisen) nicht den Zugang zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, weil Studienbewerber mit einer (nur) fachgebundenen Studienberechtigung nach dieser Regelung zwar ihre vorläufige Immatrikulation, nicht aber die für die zulassungsbeschränkte Studiengänge zuvor erforderliche Zulassung erreichen können. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BerlHZG kann in einzelnen Studiengängen im Rahmen der Gesamtquote des § 7 Abs. 1 Satz 1 BerlHZG eine besondere Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ohne sonstige Studienberechtigung vorgesehen werden. Das bedeutet, dass für diese Studienbewerber der Zugang auch zu zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen einer von der Hochschule festzusetzenden Quote eröffnet werden kann. Eine derartige Quote hat die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 1 der o. g. Satzung vom 15. Januar 1992 im Umfang von 5 vom Hundert der Studienplätze festgesetzt und sich insoweit abweichende Regelungen in der jeweiligen Zulassungsordnung vorbehalten. Auf die Nichtausschöpfung dieser Quote können sich nur Bewerber berufen, die die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, was – wie dargelegt – bei dem Antragsteller nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.