Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.11.2010 – 3 L 340.10
ECLI:DE:VGBE:2010:1109.3L340.10.0A
Orientierungssatz
1. Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei u.a. in der Jahrgangsstufe 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind.(Rn.7)
2. Der Umstand, dass der Betreffende in einem russischsprachigen Umfeld aufgewachsen ist, und großes Interesse an der Weiterentwicklung der erworbenen Sprachkenntnisse hat, ersetzt weder einen dreijährigen Russisch-Unterricht noch wird dadurch eine Ausnahme vom grundsätzlich unzulässigen Fremdsprachenwechsel begründet.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO, der sinngemäß darauf gerichtet ist,
den Antragsgegner im Wege einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Tochter E... der Antragstellerin vorläufig den Schulwechsel vom G...-Gymnasium an das H...-Gymnasium sowie den damit verbundenen Wechsel der Fremdsprachenfolge von Englisch/Latein/Griechisch auf Englisch/Russisch/Latein zu gestatten,
hat keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die auf das gleiche Ziel gerichtete Klage VG 3 K 291.10 Erfolg haben wird und für die Antragstellerin sowie ihre Tochter durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es.
Die hat Antragstellerin einen Anspruch auf Zustimmung des Antragsgegners zu dem begehrten Schulwechsel ihrer Tochter unter Genehmigung des begehrten Wechsels der Fremdsprachenfolge nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Zwar obliegt ebenso wie die Wahl der Schule auch die Wahl der dort unterrichteten Fremdsprache(n) grundsätzlich den Erziehungsberechtigten des Schülers (vgl. § 56 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 SchulG). Dieses Recht unterliegt, wie die Kammer wiederholt entschieden hat, prinzipiell keiner zeitlichen Beschränkung, auch wenn es in erster Linie für die Zeit des Beginns des jeweiligen Fremdsprachenunterrichts vorgesehen ist. Es ist Teil des durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Rechts der Eltern, „einen Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder aufstellen zu dürfen“ (vgl. BVerfGE 47, 46, 75). Diesem Elternrecht steht aber der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber. Dies bedeutet, dass der Staat in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Erziehungsfragen jedenfalls insoweit offen zu sein hat, als dies mit einem geordneten staatlichen Schulsystem vereinbar ist. Dementsprechend bestehen für das Wahlrecht der Eltern Einschränkungen, die sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) und damit aus schulorganisatorischen Gründen ergeben können (vgl. u.a. § 54 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG).
Die im Januar 1995 geborene, jetzt 15 Jahre alte Tochter der Antragstellerin, die in der 3. Jahrgangsstufe der Grundschule mit der ersten Fremdsprache Englisch begann, die ab der 5. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2005/2006 auf den altsprachlichen Bildungsgang des Gymnasiums S... wechselte und seit dem zweiten Halbjahr desselben Schuljahres den altsprachlichen Bildungsgang des G...-Gymnasiums besucht, erhält seit der 5. Klassenstufe Latein-Unterricht als zweite Fremdsprache und seit der 8. Klasse (Schuljahr 2008/2009) Griechisch-Unterricht als dritte Fremdsprache.
Den Ende Juni 2010 gestellten und mit der Klage VG 3 K 291.10 sowie dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin, ihrer Tochter den Wechsel von dem bisher besuchten „grundständigen“ G...-Gymnasium an das H...-Gymnasium („Regel-Gymnasium“) und hier den Wechsel der Fremdsprachenfolge in der Weise zu gestatten, dass ihre Tochter künftig neben Englisch als erster Fremdsprache Russisch-Unterricht als zweite Fremdsprache und Latein-Unterricht als dritte Fremdsprache erhält, und den die Antragstellerin im Wesentlichen damit begründet, dass ihre Tochter in einem russischsprachigen Umfeld aufgewachsen sei, großes Interesse an der Weiterentwicklung ihrer russischen Sprachkenntnisse habe und den Griechisch-Unterricht nicht mehr fortführen wolle, hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt. Er stützt seine ablehnende Entscheidung in dem Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 5. Juli 2010 (fälschlich mit dem Datum 5.07.2009 bezeichnet) zutreffend auf § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82), wonach bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ein Wechsel der Fremdsprache grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Ausnahmen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei u.a. in der Jahrgangsstufe 10, in der sich die Tochter der Antragstellerin seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 befindet, Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Diese Regelung begegnet angesichts des dargelegten verfassungsrechtlichen Bezugsrahmens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Es liegt auf der Hand, dass ein Wechsel der Fremdsprachenfolge, insbesondere wenn er mit einem Schulwechsel einhergeht, sowohl für die Tochter der Antragstellerin selbst als auch für die Organisation und Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs der von ihr angestrebten Schule Probleme aufwerfen würde: Die Tochter der Antragstellerin müsste auf dem H...-Gymnasium in einen Klassenverband integriert werden können, dessen Schüler bereits seit der 7. Jahrgangsstufe, d.h. seit drei Schuljahren, durchgängig Russisch-Unterricht als zweite Fremdsprache erhalten haben. Der somit um Jahre versetzte Beginn des Fremdsprachenunterrichts für die Tochter der Antragstellerin würde dazu führen, dass sie sich in eine Lerngemeinschaft einfinden müsste, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf hat, während sie selbst auf keinerlei Schulunterricht in der Fremdsprache Russisch, sondern lediglich darauf verweisen könnte, dass sie „in einem russischsprachigen Umfeld aufgewachsen“ sei und großes Interesse an der Weiterentwicklung der hier erworbenen Sprachkenntnisse habe. In der Antragserwiderung vom 19. August 2010 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass allein die muttersprachlichen Russischkenntnisse der Tochter der Antragstellerin nicht geeignet seien, die fehlenden drei Jahre Russisch-Unterricht zu kompensieren. Unabhängig davon, dass nicht bekannt sei, welchen konkreten Kenntnisstand die Tochter der Antragstellerin in den Bereichen Hör- und Leseverständnis sowie schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit tatsächlich besitze, stelle der Fremdsprachenunterricht auch besondere Anforderungen etwa hinsichtlich der konkreten Grammatik- und Literaturkenntnisse. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegenzusetzen vermocht. Auffällig ist auch, dass sie bisher nicht einmal ausdrücklich vorgetragen hat, dass ihre Tochter die russische Sprache als Muttersprache erlernt habe, sondern sich darauf beschränkt hat vorzutragen, ihre Tochter stamme „aus einer Familie, wo Russisch als Muttersprache gesprochen wird“. Von daher kann der mit dem begehrten Schulwechsel verbundene Wechsel in einen schon weit fortgeschrittenen Klassenverband mit Russisch als zweiter Fremdsprache weder im wohlverstandenen Interesse der Tochter der Antragstellerin liegen, noch wären die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten der von ihr angestrebten Schule ohne weiteres zuzumuten; denn die Schule stünde vor dem Problem, dass sie es bei der Gestaltung des Fremdsprachenunterrichts einerseits nicht zu einer Beeinträchtigung des Unterrichtsgeschehens kommen lassen dürfte, das sich in erster Linie an den Bedürfnissen der ihrem bisherigen Lehrplan folgenden (künftigen) Mitschüler der Tochter der Antragstellerin orientieren muss, dass sie andererseits aber auch der Tochter der Antragstellerin gegenüber die Verpflichtung hätte, ihr gründliches Wissen und Können zu vermitteln (§ 1 Satz 1 SchulG).
Hinzu kommt, dass der von der Antragstellerin mit dem begehrten Schulwechsel und der begehrten Fremdsprachenfolge verbundene Wunsch, künftig Latein-Unterricht als dritte Fremdsprache zu erhalten, nicht mit § 10 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO in Einklang zu bringen wäre. Danach darf eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache (hier: Latein) nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in den folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden. Zwar könnte die Tochter der Antragstellerin am H...-Gymnasium auch Latein-Unterricht erhalten. Dieser wird hier jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO erst ab der Jahrgangsstufe 9 als dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten, da es sich bei dieser Schule nicht um einen altsprachlichen Bildungsgang handelt. Müsste der Antragsgegner dem Wunsch der Antragstellerin entsprechen, entstünde das weitere Problem, deren Tochter, die bereits seit der 5. Klasse Latein-Unterricht erhalten hat, in einen Klassenverband zu integrieren, in dem die übrigen Schüler Latein-Unterricht als dritte Fremdsprache erst seit der 9. Jahrgangsstufe erhalten.
Organisatorische Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO, die einen Wechsel der Fremdsprachenfolge ausnahmsweise rechtfertigen würden, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden. Der Wunsch der Antragstellerin, ihrer Tochter das Berufsziel einer Dolmetscherin bzw. Übersetzerin für die russische Sprache zu erleichtern, mag aus elterlicher Sicht nachvollziehbar erscheinen. Gleiches gilt für den in einem Gespräch vom 25. Juni 2010 anlässlich des Antrags auf Schulwechsel geäußerten Wunsch, den Griechisch-Unterricht zu beenden. Hierin kann aber kein organisatorischer Grund für den begehrten Schulwechsel und die damit verbundene Fremdsprachenfolge gesehen werden. Der erkennbare Regelungszweck der Sek I-VO besteht gerade darin, den Schul- und Fremdsprachenwechsel in einem so weit fortgeschrittenen Stadium des gewählten Bildungsgangs nicht mehr aus individuellen, sondern nur noch aus organisatorischen und damit für den einzelnen Schüler unvermeidbaren Gründen zuzulassen. Dass damit - wie hier - auch eine Erschwerung des Wechsels von einem „grundständigen“ auf ein „Regelgymnasium“ einhergeht, entspricht ebenfalls dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2007 - OVG 3 S 84.07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprach (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).