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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2010 – 3 A 1100.08
ECLI:DE:VGBE:2010:1111.3A1100.08.0A
Orientierungssatz
Ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuschussbewilligung darf insoweit aufgehoben werden, als er sich auf unzutreffende Angaben des Antragstellers bezieht und er sich daher als rechtswidrig erweist.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung des ihm für das Haushaltsjahr 2008 bewilligten Privatschulzuschusses.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt in der W. Straße … in Berlin-Mitte eine Grundschule sowie eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe als ihm genehmigte Ersatzschule. Mit Schreiben vom 28. September 2007 beantragte er den ihm für das Haushaltsjahr 2008 zustehenden Privatschulzuschuss und fügte dem Antrag eine Aufstellung der zu erwartenden Schülerzahlen für das Jahr 2008, getrennt nach Grundschule und Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe und jeweils getrennt nach Klassenstufen bei. Daraus ergab sich eine durchschnittliche Schülerzahl für das gesamte Jahr 2008 von 432. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 korrigierte der Kläger die mitgeteilten Schülerzahlen dahin, dass die durchschnittliche jährliche Schülerzahl 445 betrug. Dem lag offenbar zugrunde, dass für das im August 2008 beginnende neue Schuljahr deutlich mehr Grundschüler erwartet wurden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2008 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger „für die allgemeinbildenden Schulen“ einen Zuschuss nach § 101 des Schulgesetzes für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 1.732.379,03 €. Der dem Bescheid beigefügten Berechnung zufolge ging die Senatsverwaltung von einer durchschnittlichen jährlichen Schülerzahl von 432,16 aus.
Bereits im Februar 2007 hatte der Kläger der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport angezeigt, für eine Schulinitiative, die im Schuljahr 2008 einen Schulbetrieb mit den beiden ersten Klassenstufen beginnen wolle, die Trägerschaft zu übernehmen. Hierbei handelte es sich um den „Förderverein Schulemachen e.V.“, der wenig später einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Großteil der beim Kläger für die Schuleingangsstufe angemeldeten Kinder mangels Aufnahmekapazität habe abgelehnt werden müssen und daher ein neuer Schulstandort im Berliner Nordosten aufgebaut werden solle. Diese Schule sollte zunächst als „Schule am Steinberg“ in Berlin-Weißensee, sodann jedoch als „Freie Waldorfschule Am Prenzlauer Berg“ unter der Anschrift Weinstraße 1 in Berlin-Friedrichshain errichtet werden. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass mit dem Aufbau des Schulbetriebs bereits seit dem Schuljahr 2007/2008 begonnen worden war, wurde der Kläger ausweislich eines Vermerks vom 24. April 2008 telefonisch gebeten, die Schülerzahlen für beide Schulen getrennt anzugeben, damit die Zuschüsse neu festgesetzt werden könnten.
Nachdem - wie oben ausgeführt - der Zuschussbescheid vom 26. Juni 2008 für den noch nicht getrennten Schulbetrieb ergangen war, teilte der Kläger der Senatsverwaltung mit per E-Mail übersandtem Schreiben vom 29. September 2008 veränderte Schülerzahlen für die Jahre 2007 und 2008 mit, jeweils getrennt nach „WS Berlin-Mitte 2008 ohne Schulemachen“ und „Schüler Schulemachen“ mit. Für das Schuljahr 2008 ergab sich aus dieser Aufstellung eine durchschnittliche Schülerzahl von 394,3 für die Waldorfschule Berlin-Mitte und von 37,1 für die im Aufbau befindliche Schule am Prenzlauer Berg.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 nahm die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 29. September 2008 und minderte den für die allgemeinbildenden Schulen mit Bescheid vom 26. Juni 2008 bewilligten Zuschuss von 1.732.379,03 € um 140.454,41 €. Aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung ergab sich, dass von einer durchschnittlichen jährlichen Schülerzahl von 392,67 ausgegangen wurde, während alle weiteren Berechnungsparameter gegenüber der dem Bescheid vom 26. Juni 2008 zugrunde liegenden Berechnung unverändert blieben.
Mit einem gesonderten Bescheid vom 3. November 2008 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger für die „Freie Waldorfschule Am Prenzlauer Berg“ einen (gemäß § 104 Abs. 7 SchulG um 15 v. H. geminderten) Zuschuss für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 116.022,84 € und legte ausweislich der beigefügten Berechnung dabei eine durchschnittliche jährlicher Schülerzahl von 37,08 zugrunde.
Für beide Schulstandorte erhielt der Kläger durch Bescheide vom 2. Dezember 2008 unter Hinweis auf einen vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich eine Erhöhung des jeweils bewilligten Zuschusses, die sich daraus ergab, dass in die der Berechnung zugrunde gelegten Personalkostendurchschnittssätze auch die Kosten für die Unfallversicherung eingerechnet wurden.
Mit der am 10. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2008 mit der Begründung, für die Schüler der Klassen 11 und 12 hätte eine günstigere Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt werden müssen; daraus ergebe sich eine Erhöhung des Zuschusses um 32.534,46 €. Der Kläger ist der Auffassung, der Bescheid vom 28. Oktober 2008 habe nach Abtrennung der unter der Bezeichnung „Schulemachen“ geführten weiteren Schule des Klägers die Rechtsverhältnisse der Waldorfschule Berlin-Mitte vollständig neu geregelt, nachdem für beide Schulen zunächst ein einheitlicher Bescheid ergangen war, der deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28. Oktober 2008 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.534,46 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2008 der Ausgangsbescheid vom 26. Juni 2008 lediglich an die nunmehr geringeren Schülerzahlen an der Freien Waldorfschule Berlin-Mitte angepasst worden sei, nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Teil der in dem Bescheid vom 26. Juni 2008 berücksichtigten Schüler an einem neuen Schulstandort beschult wurde, obwohl der Kläger im Juli 2007 mitgeteilt habe, dass die für einen neuen Standort vorgesehenen Schüler vorerst in der Freien Waldorfschule Berlin-Mitte verbleiben sollten. Die veränderte Schülerzahl sei unmittelbar aus den Angaben des Klägers übernommen worden. Für alle anderen Berechnungsparameter sei keine neue Regelung getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der Kläger die Erhöhung eines ihm bewilligten Zuschusses bzw. die Bewilligung eines weiteren Zuschusses begehrt, ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung des ihm für das Haushaltsjahr 2008 bewilligten Zuschusses. Ein weiterer als der ihm bewilligte Zuschussbetrag wurde ihm bestandskräftig abgelehnt.
Der Bescheid vom 26. Juni 2008, dessen Regelungswirkung darin bestand, dass dem Kläger für die von ihm im Haushaltsjahr 2008 mit durchschnittlich 432,16 Schülern betriebene Waldorfschule Berlin-Mitte ein Zuschuss nach § 101 Abs. 2 Nr. 2 SchulG in Höhe von 1.732.379,03 € bewilligt und ein darüber hinausgehender Zuschussbetrag abgelehnt worden war, wurde durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 2008 geändert. Der Bescheid vom 26. Juni 2008 betraf den gesamten Schulbetrieb des Klägers, d. h. auch insoweit, als der Kläger die im Februar 2007 angekündigte Absicht, einen Teil der Schüler an einem gesonderten Schulstandort zu beschulen, im Juli 2007 zunächst zurückgestellt, dann aber doch für das Schuljahr 2007/2008 realisiert hatte. Er bezog damit für das Haushaltsjahr 2008 auch die Schüler der Klassen 1 und 2 der neu errichteten Schule Am Prenzlauer Berg ein. Insoweit war der Bescheid vom 26. Juni 2008 rechtswidrig, weil er auch einen Teil des Schulbetriebes erfasste, für den der dem Kläger zustehende Zuschuss gesondert und nach dem für einen neu eröffneten Schulbetrieb eines „bewährten“ Trägers geltenden Maßstab (§ 104 Abs. 7 SchulG) hätte festgesetzt werden müssen. Dazu war es gekommen, weil der Kläger die dem Beklagten bei Antragstellung gemachten Angaben zu Schulstandort und Verteilung der Schülerzahlen nicht rechtzeitig, sondern erst nach Erlass des Bescheides vom 26. Juni 2008 korrigiert hatte, obwohl ihm dies vorher möglich gewesen wäre. Daher durfte der Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 26. Juni 2008 insoweit gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aufheben und durch einen neuen (vom 3. November 2008) ersetzen. Da der durch den Bescheid vom 26. Juni 2008 zuviel bewilligte Zuschuss auf insoweit unzutreffenden (weil beide Schulstandorte zusammenfassenden) Angaben des Klägers beruhte und der Beklagte davon ausging, dass dieser Teil des Zuschusses nicht entfallen, sondern nach einem anderen Maßstab (s.o.) berechnet werden sollte, stellte er zu Recht keine Ermessenserwägungen zu der Frage an, ob von der teilweisen Aufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides hätte abgesehen werden können.
Die Regelung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 beschränkte sich darauf, den bestandskräftig bewilligten Zuschuss von 1.732.379,03 € um einen Betrag von 140.454,41 € zu vermindern. Der bereits bewilligte Zuschuss wurde durch diesen Bescheid nachträglich wegen veränderter Umstände, nämlich einer Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ reduziert. Bei nachträglicher Betrachtung hatte sich die vom Kläger mit dem im Jahr 2007 gestellten Zuschussantrag angegebene Schülerzahl teilweise geändert, wie sich aus einem Vergleich mit den von ihm mit Schreiben vom 29. September 2008 mitgeteilten Schülerzahlen ergibt:
a) Die Schülerzahl für die Grundschule, die für den in das Haushaltsjahr 2008 fallenden Teil des Schuljahres 2007/2008 mit 242 angegeben worden war, betrug nunmehr nur noch 210, da ein Teil dieser Schüler bereits den neuen Schulstandort in der Weinstraße 1 besucht hatte.
b) Die für die Grundschule angegebene Schülerzahl für den in das Haushaltsjahr 2008 fallenden Teil des Schuljahres 2008/2009, die der Kläger mit (voraussichtlich) 274 angegeben hatte, wurde auf 211 korrigiert. Im Wesentlichen beruhte diese Reduzierung ebenfalls darauf, dass ein Teil der Grundschüler dem neuen Schulstandort zugerechnet wurde. Nicht auszuschließen ist, dass sich auch eine Reduzierung der für den bisherigen Schulstandort angemeldeten Grundschüler ergeben hatte.
c) Weiter war die Reduzierung der Schülerzahl darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Schüler der Gesamtschule für den in das Haushaltsjahr 2008 fallenden Teil des Schuljahres 2008/2009, die bei Antragstellung mit 194 (Klassen 7 bis 12: 172, Klasse 13: 22 angegeben worden war, nunmehr nur noch 177 (Klassen 7 bis 12: 163, Klasse 13: 14) ausmachte.
Das Schreiben des Klägers vom 29. September 2008, das dem Beklagten Anlass für den Bescheid vom 28. Oktober 2008 gab, enthielt nicht ansatzweise das Begehren, den bestandskräftig festgesetzten Zuschussbetrag neu zu berechnen, etwa in Bezug auf die für die Klassen 11 und 12 zugrunde gelegte Schüler-Lehrer-Relation. Auch dem Bescheid vom 28. Oktober 2008 selbst ist nicht zu entnehmen, dass der Zuschussbetrag, soweit er dem Kläger aufgrund der ermittelten Schülerzahl weiterhin zustehen sollte, einer Neuberechnung unterzogen wurde. Trotz der Formulierung „Der neu berechnete Zuschuss beträgt:“ (es folgt dann der um den Verminderungsbetrag reduzierte Zuschussbetrag) kann dem Bescheid eine Regelung nur dahin entnommen werden, dass der Zuschuss für das Haushaltsjahr 2008, soweit er auf einer Schülerzahl von mehr als 392,67 für das gesamte Jahr beruhte, wieder entzogen werden sollte. Soweit die „überzähligen“ Schüler im Jahr 2008 den neu errichteten Schulstandort des Klägers besuchten, wurde der auf sie entfallende Anteil des Zuschusses zum Gegenstand eines - bestandskräftig gewordenen - gesonderten Bescheides vom 3. November 2008 (116.022,84 €) gemacht.
Von der - zu verneinenden - Frage, ob der Bescheid vom 28. Oktober 2008, der den ursprünglich bewilligten Zuschuss um 140.454,41 € reduzierte, zugleich als ein Bescheid angesehen werden kann, der den Zuschuss, soweit er dem Kläger verbleiben sollte, erneut berechnete und damit für den Kläger auch insoweit hinsichtlich sämtlicher Berechnungsgrundlagen anfechtbar gewesen wäre, ist die Frage zu unterscheiden, welche Einwände dem Kläger gegen den mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2008 festgesetzten Minderungsbetrag möglich sind. Der Beklagte vertritt offenbar den Standpunkt, dass insoweit nur die Berechnungsgröße „Schülerzahl“ angegriffen werden könnte, während alle anderen Berechnungsparameter von der Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juni 2008 erfasst seien. Dem folgend könnte der Kläger nur einwenden, bei der Errechnung des Verminderungsbetrages hätte eine andere Schülerzahl zugrunde gelegt werden müssen, oder anders ausgedrückt, für den Schulstandort Waldorfschule Berlin-Mitte hätte ihm ein höherer Anteil des ursprünglich bewilligten Zuschusses verbleiben müssen, weil die dort verbliebene Schülerzahl größer sei als sie bei der Berechnung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 zugrunde gelegt wurde. Diese Einwände erhebt der Kläger jedoch nicht, weil der Beklagte insoweit offenbar nicht von den Angaben des Klägers abgewichen ist.
Überwiegend beruht die Minderung des Zuschusses darauf, dass zahlreiche Schüler der Grundschule nicht mehr dem Schulstandort Waldorfschule Berlin-Mitte, sondern dem neuen Schulstandort „Freie Waldorfschule Am Prenzlauer Berg“ zuzurechnen waren. Es ging ausschließlich um die Rückforderung des Teils des Zuschusses, der bei nachträglicher Betrachtung auf in dem Schulbetrieb „Waldorfschule Berlin-Mitte“ nicht mehr vorhandene Schüler entfallen war. Bezogen auf diese Schüler erwies sich die Zuschussbewilligung – wie ausgeführt - als rechtswidrig. Nur hinsichtlich der Minderung des Zuschusses stellt der Bescheid vom 28. Oktober 2008 somit eine Sachentscheidung dar, während es sich, soweit der Bescheid den dem Kläger weiterhin zustehenden Zuschuss bestätigt, um eine - die Bestandskraft unberührt lassende - wiederholende Verfügung handelt.
Das für das Klagebegehren des Klägers tragende Argument, die Schüler-Lehrer-Relation für die Klassen 11 und 12 hätte mit einem für ihn günstigeren Quotienten ausgedrückt werden müssen, hat keinerlei Bezug zu der Frage, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, wegen der nunmehr dem neuen Schulstandort zuzurechnenden Grundschüler den ursprünglich festgesetzten Zuschuss um den rechtswidrig bewilligten Anteil zu reduzieren. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 28. Oktober 2008 war allein die „Aufteilung“ des ansonsten bestandskräftig festgesetzten Zuschussbetrages entsprechend der vom Kläger mit Schreiben vom 29. September 2008 mitgeteilten Verteilung der ursprünglich einheitlich angegebenen Schülerzahlen auf die beiden Schulbetriebe. Es lag auch weder ein erkennbarer Grund noch ein entsprechendes Ansinnen oder eine wie auch immer zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beklagten vor, die aufgrund der korrigierten Schülerzahl erforderliche Zuschussminderung mit einer Forderung zu verrechnen, die der Kläger (im Übrigen erst im Klageverfahren) daraus herleitet, dass der Zuschussberechnung für die Klassen 11 und 12 eine günstigere Schüler-Lehrer-Relation hätte zugrunde gelegt werden müssen.
Aber auch soweit der Verminderung des Zuschusses zugrunde lag, dass ebenfalls im Bereich der am ursprünglichen Standort verbliebenen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe die Schülerzahl ab August 2008 geringer ausfiel als ursprünglich angegeben, kann dagegen nicht eingewandt werden, dass, soweit es sich um Schüler der Klassenstufen 11 und 12 handelte, eine nach Auffassung des Klägers unzutreffende Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt wurde; denn der Beklagte reduzierte den auf die nicht mehr zu berücksichtigenden Schüler entfallenden Teil des Zuschusses so, wie er ihn ursprünglich berechnet hatte, nämlich unter Zugrundelegung der aus Sicht des Klägers zu niedrig angesetzten Schüler-Lehrer-Relation.
Nach alledem kann die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage dahinstehen, ob durch den Bescheid vom 2. Dezember 2008 der vom Kläger als Neuregelung verstandene und seiner Ansicht nach daher auch in dem den bisher bewilligten Zuschuss bestätigenden Teil angreifbare Bescheid vom 28. Oktober 2010 einer abermaligen - inzwischen bestandskräftigen - Neuregelung unterzogen und der vorliegenden Klage jedenfalls damit die Grundlage entzogen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.