Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.11.2010 – 3 L 1039.10

ECLI:DE:VGBE:2010:1116.3L1039.10.0A

Orientierungssatz

Haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. (Rn.1)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

2

Danach waren die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, nachdem er den Antragsteller wieder in einer Klasse der 4. Jahrgangsstufe der G...-Grundschule beschulen lässt, und damit dem Eilrechtsschutzbegehren entsprochen hat.

3

Der Antragsteller hatte Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die seinen Eltern mit Bescheid der Schulleitung der G...-Grundschule vom 4. Oktober 2010 mitgeteilte Ordnungsmaßnahme beantragt und sein Begehren dahin formuliert, dass er in einer Parallelklasse der 4. Jahrgangstufe beschult zu werden wünsche.

4

Der 9-jährige Antragsteller, der seit dem Schuljahr 2010/2011 Schüler der 4. Jahrgangsstufe der G...-Grundschule ist, wurde aufgrund von Gewalttätigkeiten gegenüber einer Lehrerin zunächst bis einschließlich 5. Oktober 2010 vom Schulunterricht ausgeschlossen, vom 6. Oktober 2010 an in einer Klasse der 6. Jahrgangsstufe derselben Schule unterrichtet und nach den vom 11. Oktober bis 23. Oktober 2010 dauernden Herbstferien einer Parallelklasse der 4. Jahrgangsstufe zugewiesen. Rechtsschutz gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht, den die Schulleiterin offenbar als sofort vollziehbare Maßnahme auf § 63 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 6 SchulG gestützt hatte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, sondern sich allein gegen die angeordnete Beschulung in einer Klasse der 6. Jahrgangsstufe gewandt. Dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Beschulung für wenige Tage bis zum Beginn der Herbstferien handeln sollte, war dem Bescheid der Schulleiterin vom 4. Oktober 2010 nicht zu entnehmen. Dort hieß es vielmehr, dass der Antragsteller ab dem 6. Oktober 2010 wieder in der G...-Grundschule beschult werde, dass die Beschulung jedoch „nicht in seiner bisherigen Klasse“, sondern „in einer anderen Klasse im blauen Pavillon“ stattfinden werde. Da den Eltern des Antragstellers offenbar mitgeteilt wurde, dass es sich bei dieser „anderen Klasse“ um eine Klasse der 6. Jahrgangsstufe handelte, war es nachvollziehbar, hiergegen Rechtsschutz zu beantragen, da eine solche Maßnahme als Ordnungsmaßnahme in § 63 SchulG nicht vorgesehen ist. Weder dem Bescheid vom 4. Oktober 2010 war zu entnehmen, dass diese Umsetzung in eine 6. Klasse nicht als die in dem Bescheid vom 4. Oktober 2010 bezeichnete Ordnungsmaßnahme, sondern als vorübergehende organisatorische Maßnahme verstanden werden sollte, noch geht aus der Stellungnahme der Außenstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. November 2010 hervor, dass dies den Eltern des Antragstellers gegenüber hinreichend klargestellt wurde. Da diese der Umsetzung in eine Parallelklasse der 4. Jahrgangsstufe zugestimmt haben, hätte bei rechtzeitiger Klarstellung seitens der Schulleitung das Rechtsschutzverfahren vermieden werden können.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

6

Die Erledigung ist am 15. November 2010 eingetreten.