Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2010 – 15 K 156.10 V
ECLI:DE:VGBE:2010:1122.15K156.10V.0A
Orientierungssatz
1.Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass Ausländer an Hochschulen und Fachhochschulen in Deutschland studieren. Allerdings entspricht es ebenfalls dem öffentlichen Interesse, dass der Studienaufenthalt zeitlich befristet ist und der künftige Student gewährleistet, das beabsichtigte Studium ziel- und zweckgerichtet und in angemessener Zeit zu absolvieren. (Rn.14)
2.Bei einem nachdrücklichen - nachträglich geänderten - Studienwunsch ist zu erwarten, dass sich der Ausländer mit dem nunmehr gewählten Studium intensiver befasst hat. Mit der verneinenden Antwort "nur Soziologie" zu der Frage zu belegender Pflicht- und Nebenfächer offenbart der Ausländer seine Unkenntnis bezüglich des erstrebten Bachelorstudiums. Ein Soziologie-Bachelorstudium an der Martin-Luther-Universität, bei dem "nur Soziologie" zu belegen ist, ist nicht möglich.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, indischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. Februar 2010 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken. Mit seinem Antrag legte er neben diversen indischen Schul- und Universitätszeugnissen u.a. eine Bestätigung der Hochschule Anhalt über eine Anmeldung am dortigen Studienkolleg zur Vorbereitung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang und eine Vormerkung für das Fach Soziologie an der Martin-Luther-Universität Halle, einen Scheck über 7656 €, einen Kontoauszug und eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe B2.1 vor. Am selben Tag wurde der Kläger in der Botschaft zu Einzelheiten des beabsichtigten Sprachkurses und des anschließenden Soziologiestudiums befragt. Auf dieser Grundlage lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi den Visumsantrag mit Bescheid vom 9. Februar 2010 mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel am Reisezweck und an der finanziellen Absicherung des Studienaufenthalts.
Auf die hiergegen gerichtete Remonstration des Klägers vom 2. März 2010 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi den Visumsantrag unter Aufhebung des Erstbescheides erneut ab. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studiums liege nur dann im öffentlichen Interesse, wenn der einreisewillige Ausländer gewährleiste, den vorgetragenen Reisezweck ziel- und zweckgerichtet in angemessener Zeit zu absolvieren. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Zum einen habe er ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts nicht nachgewiesen. Zum anderen ergäben sich ernsthafte Zweifel an den vorgetragenen Studienabsichten. Bei der persönlichen Befragung habe der Kläger angegeben, eigentlich Betriebswirtschaft studieren zu wollen. Dass im Antrag bezeichnete Studienfach Soziologie sei nicht wirklich relevant; es geht zunächst nur darum ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben.
Mit der am 11. Mai 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Visumsbegehren fort. Er trägt vor, die Finanzierung mittels des eingereichten Schecks sei für ein Studienjahr gesichert. Überdies verfügten er selbst und ein in Berlin lebender Onkel über erheblichen Grundbesitz in Indien. Zudem habe er mittlerweile bei der Deutschen Bank ein Sperrkonto eingerichtet, auf das ein Betrag von 7656 € eingezahlt sei. Zu den Studienabsichten sei zu sagen, dass er tatsächlich Betriebswirtschaftslehre habe studieren wollen. Dies sei jedoch mit seinen indischen Zeugnissen nicht möglich. Im universitären Beratungsgespräch habe sich dann die Möglichkeit eines Soziologiestudiums ergeben. Im Übrigen stünden die Fächer Soziologie und Betriebswirtschaft auch nicht beziehungslos nebeneinander. Die Soziologie sei Grundlage vieler Studienfächer. Die Absicht, auch Betriebswirtschaftslehre studieren zu wollen bestätigte, die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Studiums und lege dar, dass er sich jetzt schon Gedanken zur Schwerpunktbildung in seinem Soziologiestudium mache.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 16. April 2010 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und bekräftigt insbesondere ihre Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht. Der Kläger habe das Soziologiestudium lediglich akzeptiert. Er habe sich mit dem Studienfach aber nicht auseinandergesetzt. So habe auf die Frage, welche Pflichtfächer und Nebenfächer zu belegen seien, lapidar geantwortet: "nur Soziologie". Dies belege die Ahnungslosigkeit des Klägers in Bezug auf das gewählte Studium und demzufolge wenig echtes Studieninteresse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer mit Beschluss vom 1. November 2010 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war unschädlich, da mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, auch im Falle des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden zu können.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, den Visumsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, weil die Ablehnung des Visums mit dem angegriffenen Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für das von dem Kläger begehrte Visum ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei der Aufenthaltszweck des Studiums u.a. auch studienvorbereitende Sprachkurse umfasst. Die Beklagte hat das ihr nach dieser Vorschrift zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat insbesondere die gegen die Ernsthaftigkeit des Studiums des Klägers sprechenden Umstände im Remonstrationsbescheid dargelegt und im Klageverfahren - zulässigerweise (§ 114 S. 2 VwGO) - ergänzt.
Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass Ausländer an Hochschulen und Fachhochschulen in Deutschland studieren. Allerdings entspricht es ebenfalls dem öffentlichen Interesse, dass der Studienaufenthalt zeitlich befristet ist und der künftige Student gewährleistet, das beabsichtigte Studium ziel- und zweckgerichtet und in angemessener Zeit zu absolvieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für eine positive Ermessensentscheidung von dem Visumsbewerber den Beleg erwartet, ein Studium in der Bundesrepublik ernsthaft und zielgerichtet betreiben und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu Ende bringen zu wollen. Die Einschätzung der Beklagten, dass dem Kläger dies im Rahmen des Visumsverfahrens nicht gelungen ist, ist fehlerfrei. Der Umstand, dass der Kläger bekundet hat, eigentlich Betriebswirtschaftslehre studieren zu wollen, dann aber auch ein Soziologiestudium akzeptiert zu haben, reicht zwar nicht aus, um eine ernsthafte und zielorientierte diesbezügliche Studienabsicht zu verneinen. Er bot der Beklagten aber hinreichend Anlass, diese näher zu überprüfen. Dabei war durchaus zu erwarten, dass sich der Kläger bei einem nachdrücklichen - nachträglich geänderten - Studienwunsch mit dem nunmehr gewählten Studium intensiver befasst haben würde. Im Klageverfahren hat die Beklagte dies zutreffend mit dem Hinweis darauf verneint, der Kläger habe zu der Frage zu belegender Pflicht- und Nebenfächer mit der verneinenden Antwort "nur Soziologie" seine Unkenntnis bezüglich des erstrebten Bachelorstudiums offenbart. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung erörterten Studienangebots der Martin-Luther-Universität Halle - dort und nicht, wie der Kläger selbst meint, an der Hochschule Anhalt war er zum Studium vorgemerkt - verlangt ein vollständiges Bachelor-Studium insgesamt 180 zu erbringende Leistungspunkte (LP). Ein so genannter 1-Fach Bachelor setzt daher voraus, dass das betreffende Studienfach in einem Umfang von 180 LP angeboten wird. Dies ist bei dem Bachelor-Studienprogramm Soziologie an der betreffenden Universität aber nicht der Fall. Dieses wird er vielmehr nur wahlweise mit 60, 90 oder 120 LP und damit als Teil eines 2-Fächer-Bachelor-Studiengangs angeboten. Hiervon ausgehend ist ein Soziologie-Bachelorstudium an der Martin-Luther-Universität, bei dem "nur Soziologie" zu belegen ist, nicht möglich. Die gegenteilige Annahme des Klägers bei seiner Befragung im Rahmen der Antragstellung dokumentiert damit, dass er sich mit elementaren Studienmodalitäten nicht beschäftigt hat.
Durfte die Beklagte die danach berechtigten Zweifel daran, dass der Kläger das beabsichtigte Studium in der Bundesrepublik ernsthaft und zielgerichtet betreiben und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu Ende bringen werde, ermessensfehlerfrei selbstständig tragend zum Anlass nehmen, den Visumsantrag abzulehnen, kommt es nicht darauf an, ob die sonstigen Erteilungsbedenken der Beklagten (noch) durchgreifend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.