Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.11.2010 – 10 L 156.10

ECLI:DE:VGBE:2010:1130.10L156.10.0A

Orientierungssatz

1. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung u. a. von Geräuschen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Wenn die Nutzung einer Sportanlage streitgegenständlich ist, ist hinsichtlich der Grenz- und Richtwerte auf die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung -18 BImschV-) vom 18. Juli 1991 abzustellen. Werden deren zum Schutz der Nachbarschaft festgelegte Grenzwerte durch die Nutzung der Sportstätte eingehalten, gelten die Immissionen in der Regel als zumutbar, mithin als nicht erheblich nachteilig, vgl. in ständiger Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 03. Mai 1996 - 4 B 50.96. (Rn.11)

2. Stellen verschiedene Freizeiteinrichtungen in der Umgebung des von den Schutzsuchenden bewohnten Hauses keine konzeptionelle Einheit im Sinne eines „Freizeitbereichs“ dar, ist eine „Zusammenrechnung“ der Immissionen nicht geboten. (Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 18. April 2011, OVG 11 S 78.10, Beschluss

Tenor

Die Rechtsschutzanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500, 00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragssteller sind Anwohner der am Sportplatz des …, entlang führenden …. Der Sportplatz besteht aus einem Fußballfeld mit umlaufender 400-Meter-Bahn. Das Fußballfeld wird für Schul- und Vereinssport genutzt. Der Abstand des von den Antragstellern bewohnten Mehrfamilienhauses vom Spielfeldrand beträgt etwa 40 bis 45 Meter. Der Sportplatz existiert nach Aktenlage in seiner jetzigen Gestalt seit 1990. Die Antragsteller wohnen nach eigenen Angaben seit 16 Jahren dort.

2

Mit der Begründung, insbesondere durch den Vereinsfußballsport auf dem Platz unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein, beantragen die Antragsteller,

3

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Ausübung von Vereinssport auf dem Sportplatz des … in der …, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - VG 10 K 157.10 - zu unterbinden.

4

Der Antragsgegner beantragt,

5

den Antrag zurückzuweisen.

6

Er meint, der von der Vereinsnutzung ausgehende Lärm sei zumutbar.

7

Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ist vom Umweltamt des Antragsgegners eine Lärmprognose für den Betrieb des Sportplatzes erstellt worden, die im Wesentlichen eine Einhaltung der Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelt hat und auf die Bezug genommen wird (Bl. 26 ff Verwaltungsvorgang).

II.

8

Das Eilrechtschutzbegehren der Antragsteller hat gemäß § 123 VwGO keinen Erfolg.

9

Die Antragsteller haben einen für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

10

Den Antragstellern steht ein hier allein in Betracht kommender, aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB hergeleiteter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die von dem in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebenen Sportplatz ausgehenden Lärmimmissionen nicht zu. Die Frage, welche mit der Nutzung des Platzes einhergehenden Lärmimmissionen den Antragstellern als unmittelbaren Anwohnern zumutbar sind, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie hier der Sportplatz - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen - hier namentlich Geräusche -, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen, die den Betroffenen und der Allgemeinheit nicht zuzumuten sind (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht in: NVwZ 1984, 371 sowie NVwZ 1992, 886). Eine Zumutbarkeitsschwelle wird ihrerseits definiert durch § 906 BGB, wobei der Bewertungsmaßstab mit dem des Immissionsschutzrechtes identisch ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 - mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung u. a. von Geräuschen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Da hier die Nutzung einer Sportanlage streitgegenständlich ist, ist hinsichtlich der Grenz- und Richtwerte auf die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung -18 BImschV-) vom 18. Juli 1991 abzustellen. Werden deren … zum Schutz der Nachbarschaft festgelegte Grenzwerte durch die Nutzung der Sportstätte eingehalten, gelten die Immissionen in der Regel als zumutbar, mithin als nicht erheblich nachteilig. Letzteres ist hier nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Fall.

12

Durch die 18. BImSchV werden für – wie hier – allgemeine Wohngebiete folgende Immissionsrichtwerte vorgegeben: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten – 20.00 bis 22.00 Uhr, Sonn – und Feiertags auch 13.00 bis 15.00 Uhr - 50 dB(A), nachts – ab 22.00 Uhr - 40 dB(A).

13

Nach dem Prognosegutachten des Umweltamtes des Antragsgegners vom 17. Mai 2010 betragen die prognostizierten Immissionspegel am Wohnhaus … durch

14

- Trainingsbetrieb Montag bis Freitag von 16:30 bis 20:00 Uhr: 50 dB(A) bis 53 dB(A)

- Trainingsbetrieb Montag bis Freitag von 20:00 bis 21:00 Uhr: 48 dB(A) bis 51 dB(A)

- Trainingsbetrieb Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr: 52 dB(A) bis 54,5 dB(A)

- Trainingsbetrieb Sonntags für 3 Spiele außerhalb der Ruhezeit: 50dB(A) bis 53 dB(A)

- Trainingsbetrieb Sonntags für 1 Spiel innerhalb der Ruhezeit (von 13:00 bis 15:00 Uhr): 52 dB(A) bis 55 dB(A).

15

Damit liegen sie Werktags sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeiten mit Ausnahme von 1 dB(A) im Dachgeschoss unterhalb des Tagesgrenzwertes der 18. BImSchV von 55 dB(A). Das Gleiche gilt für Spiele am Sonntag tags außerhalb der Ruhezeit, weil hier ebenfalls der Grenzwert von 55 dB(A) gilt. Allein Spiele am Sonntag innerhalb der Ruhezeit verursachen einen um 2 bis 5 dB(A) über dem Grenzwert von 50 dB(A) liegenden Immissionspegel. Hierzu hat der Gutachter indessen zutreffend ausgeführt, dass insoweit die Regelung des § 5 Abs. 4 18. BImSchV angewandt werden kann, nach der bei Anlagen, die vor in Kraft treten dieser Verordnung errichtet wurden, von Beschränkungen der Betriebszeiten abgesehen werden kann, wenn der zulässige Immissionsrichtwert um weniger als 5 dB(A) überschritten wird. In diesem Zusammenhang ist zudem hervorzuheben, dass der Gutachter im nachfolgenden Satz anmerkt, bei den Prognosen für die Spiele am Samstag und am Sonntag „die größtmögliche Anzahl von Spielen angesetzt“ zu haben, „um auf der sicheren Seite mit der Prognose zu sein“. Hinzugefügt hat er, dass tatsächlich nach der Auswertung der Spielmeldungen die Zeit am Sonntag von 9:00 bis 17:00 Uhr nur selten für Spiele voll genutzt wird und am Sonntag oft nur 3 Spiele stattfinden. Dagegen ist nichts zu besorgen.

16

Die von den Antragstellern gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dass „falsche Abstandsflächen“ zugrunde gelegt seien, weil ein Teil des Gebäudes wegen der Straßenkrümmung einige Meter näher am Sportplatz läge, kann schon mit Blick auf die im Gutachten angegebene ungefähre Entfernung von 40 bis 45 Meter nicht mit einer die Prognose nennenswert in Zweifel ziehenden Erheblichkeit angenommen werden. Falschmeldungen über die Anzahl durchgeführter Fußballspiele vermögen das Gutachten nicht zu erschüttern, weil es erklärtermaßen von der Anzahl maximal möglicher Spiele auf dem Sportplatz sowohl an Werk- als auch an Sonntagen ausgeht. Dass die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit nicht von den jeweils geltenden immissionsschutzrechtlichen Lärmwerten abhänge, ist nach den oben zitierten gesetzlichen Vorgaben unzutreffend, weil eben diese genannten Richtwerte Ausdruck von Sozialadäquanz und Zumutbarkeit sind. Gleiches gilt für die Behauptung, die mit der Sportnutzung einhergehenden Lärmimmissionen würden die „Schwelle zur Gesundheitsgefährdung“ überschreiten. Das von den Antragstellern herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00, NVwZ 2001, 1167 ff - ist nicht einschlägig. Die verschiedenen Freizeiteinrichtungen in der Umgebung des von den Antragstellern bewohnten Hauses stellen keine konzeptionelle Einheit im Sinne eines „Freizeitbereichs“ dar, sodass eine „Zusammenrechnung“ der Immissionen nicht geboten ist. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, durch von diesen Einrichtungen ausgehende Immissionen (teilweise etwa auch sogenannte seltene Ereignisse, die lärmschutzrechtlich anders zu beurteilen sind) wesentlich beeinträchtigt zu werden. Die Vorbelastung durch Fluglärm in der Einflugschneise, über deren Art, Dauer, Intensität und Häufigkeit nichts Konkretes vorgetragen ist, rechtfertigt es nicht, Sportbetrieb zu unterbinden, der sich mit seinen Lärmauswirkungen - wie hier prognostisch errechnet - innerhalb der für allgemeine Wohngebiete geltenden Lärmgrenzwerte verhält. Eine Verdichtung des Straßenverkehrs könnte nur erheblich werden, wenn sie Im Rahmen der Nutzungsdauer der Sportanlage als Zeiten des An- und Abfahrtverkehrs zu einer anderen Einschätzung der Lärmsituation führte (vgl. § 1 Abs. 3 18. BImSchV). Dazu können die geltend gemachten verkehrlichen Erschwernisse indes nichts beitragen. Solchen Erschwernissen ist ggf. mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen.

17

Im Hauptsacheverfahren wird das von der Kammer für das Eilverfahren als ausreichend erachtete Prognosegutachten allerdings voraussichtlich durch eine Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung zu ergänzen sein, weil dies in Ziff.1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV für bestehende Sportanlagen – im Unterschied zu erst zu errichtenden Sportanlagen – so vorgesehen ist.

18

Nach Allem war schließlich auch der auf Unterbindung von Vereinssport samstags, sonntags und feiertags gerichtete Hilfsantrag abzulehnen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 52 ff GKG.