Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.12.2010 – 34 K 257.09 V
ECLI:DE:VGBE:2010:1201.34K257.09V.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG muss das Visum versagt werden, wenn einer der Ausweisungsgründe aus § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a AufenthG vorliegt. Der hier nach Auffassung der Beklagten erfüllte § 54 Nr. 5 AufenthG sieht die Ausweisung im Regelfall vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung dabei nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.(Rn.24)
2. Die Ablehnung des Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, wegen Unterstützung und Zugehörigkeit einer terroristischen Vereinigung kann nicht auf bestrittene und nicht hinreichend belegte Anknüpfungstatsachen gestützt werden, die Behörde muss dartun auf welche Art von Unterstützungshandlungen des Betreffenden zu Gunsten welcher den Terrorismus unterstützenden Vereinigung die fraglichen Anknüpfungstatsachen schließen lassen.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier vom 23. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1977 geborene algerische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums für den Zuzug zu seiner im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen lebenden, 1987 geborenen deutsch-libyschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, das am 15. Oktober 2010 in Hamburg geboren wurde.
Der Kläger reiste im Juni 2000 mit einem bis zum 2. Juli 2000 gültigen deutschen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auch nach Ablauf des Visums hielt er sich weiterhin im Bundesgebiet auf.
Am 30. September 2005 wurde eine von Herrn F… gemietete 1-Zimmerwohnung im Wallgraben 46, 21073 Hamburg, durchsucht. Dabei wurde der sich illegal im Bundesgebiet aufhaltende Algerier S… angetroffen. In der Wohnung befanden sich zwei Schlafstätten. Zu den bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenständen gehörte eine auf den Namen A… lautende gefälschte französische Identitätskarte mit dem Bild des Klägers. Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. Dezember 2005 wies sich der Kläger mit einem auf den Namen H… ausgestellten, sein Bild enthaltenden Sozialversicherungsausweis aus und wurde vorläufig festgenommen. Er trug bei der Festnahme noch weitere Dokumente bei sich, die sämtlich auf den Namen B… ausgestellt waren.
In seiner verantwortlichen Vernehmung am 22. Dezember 2005 beim LKA gab der Kläger an: Er sei in Algerien als Techniker ausgebildet worden. Im Juni 2000 sei er für ein Seminar der Firma Metabo nach Deutschland gekommen und habe sich danach weiter hier aufgehalten. Sein Pass sei in Frankreich. In der Wohnung des F… habe er zwei Wochen gewohnt und zusammen mit S… ca. 300,- € Miete bezahlt. Die gefälschte französische Identitätskarte habe er sich in Hamburg besorgt, um arbeiten zu können, was aber nicht geklappt habe. Die auf B… lautenden Dokumente habe er seit ca. fünf Monaten. Er arbeite damit auf einer Baustelle. B… habe sie ihm gegeben, um ihm zu helfen.
Am 6. Januar 2006 wurde der Kläger wegen unerlaubten Aufenthalts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt und sofort aus der Untersuchungshaft entlassen. Ab 23. Februar 2006 war er in Lübeck gemeldet. Am 28. Februar 2006 stellte er einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. März 2006 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Im Mai 2006 erklärte er sich zur freiwilligen Ausreise bereit, ab 21. Juni 2006 war er unbekannten Aufenthalts.
Am 21. Juli 2006 heiratete der Kläger in Malmö seine jetzige Ehefrau. Dabei legte er seinen 1997 ausgestellten, am 8. Juni 2006 für ein Jahr verlängerten algerischen Reisepass vor. Ab August 2006 waren der Kläger und seine Ehefrau unter einer gemeinsamen Anschrift in Hamburg gemeldet. Einen am 11. August 2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Oktober 2006 ab. Am 27. Oktober 2006 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. Seinen am 29. November 2006 gestellten Antrag auf ein Visum für den Ehegattennachzug lehnte die deutsche Botschaft in Algier (-Botschaft-) mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 wegen der Sperrwirkung der Abschiebung sowie wegen erheblicher Bedenken der deutschen Sicherheitsbehörden ab.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 befristete die Ausländerbehörde die Wirkungen der Abschiebung auf den 30. Juni 2007. Am 7. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Visumsantrag und bestand am 24. April 2008 den deutschen Sprachtest im Goethe-Institut Algier mit „befriedigend“.
Unter dem 19. Januar 2009 versagte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Aus Sicht der Anti-Terrorismus-Koordinationsgruppe bestünden Sicherheitsbedenken. Im SIS sei der Kläger befristet bis zum 2. November 2009 zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, weil auf Grund von Erkenntnissen der Hamburger Innenbehörde davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die öffentliche bzw. nationale Sicherheit darstelle. Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 lehnte die Botschaft daraufhin das Visum wegen Sicherheitsbedenken ab. Auf die Remonstration des Klägers hin hielt sie mit Bescheid vom 23. Juni 2009 an der Ablehnung fest. Behörden der inneren Sicherheit hätten Bedenken gegen seine Einreise, so dass nach § 5 Abs. 4 AufenthG das Visum zu versagen sei.
Zur Begründung der dagegen am 9. Juli 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
Er wolle mit seiner Ehefrau in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben und das Sorgerecht für sein Kind ausüben. Er habe sich in Deutschland nie politisch, terroristisch oder kriminell betätigt und plane dies auch in Zukunft nicht. Der Gewalt befürwortenden Jihadistenszene in Hamburg oder dem engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq habe er nicht angehört. Auch zu F… habe er keinen engen Kontakt gehabt. El Motassadeq und N… habe er nur zu Gebeten in der Moschee getroffen, wie dies unzählige Andere auch getan hätten. Es habe sich um zufällige und belanglose Kontakte gehandelt. Die Wohnmöglichkeit bei N… habe ihm S… vermittelt, an den er auch seinen Mietbeitrag von 140,- € bezahlt habe. F… habe er in der Wohnung nie getroffen, weil sich dieser in Tunesien aufgehalten habe. Ob N… der Terroristenszene zuzuordnen sei oder an irgendeiner Hochzeit teilgenommen habe, sei ihm – dem Kläger – seinerzeit unbekannt gewesen. Auch habe er die Anschläge vom 11. September 2001 nie begrüßt. Er, seine Frau und deren Familie lehnten Gewalt und derartige Anschläge einhellig ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier vom 23. Juni 2009 zu verpflichten, ihm ein Visum für den Zuzug zu seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Anspruch scheitere an § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, denn es bestünden Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Der Kläger sei den deutschen Sicherheitsbehörden seit Ende 2004 als Angehöriger der Gewalt befürwortenden Jihadistenszene in Hamburg bekannt. Er gehöre zum engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Auch habe er sehr enge Kontakte zu F… gehabt, der den illegal aufhältigen Kläger ohne intensive Bekanntschaft und Vertrautheit nicht in seine Wohnung aufgenommen und dadurch gegen Rechtsnormen verstoßen hätte. N… habe engste Verbindungen zur Gewalt bereiten islamistischen Szene in Hamburg, darunter auch zu El Motassadeq, unterhalten. Er sei im September 2005 ausgewiesen worden, weil er bei einer sicherheitsrechtlichen Befragung seine Teilnahme an der Hochzeitsfeier des wegen der Beteiligung an den Anschlägen vom 11. September 2001 mit Haftbefehl gesuchten Said Bahaji am 9. Oktober 1999 verschwiegen habe. Durch das schriftsätzliche Bestreiten enger Kontakte zu N… habe der Kläger falsche Angaben zur Erlangung des Visums gemacht, so dass der Visumserteilung auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG entgegenstehe. Ferner habe der Kläger zum vierten Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 diese begrüßt und als notwendige Gegenschläge gegen die USA bezeichnet. Dies ergebe sich aus einem dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg vorliegenden Deckblattbericht. Die Meldung datiere vom 10. September 2005 und besage, dass sich in Hamburg ein kleiner Personenkreis, zu dem auch der Kläger gehört habe, oberflächlich über die Anschläge vom 11. September 2001 unterhalten habe. Die an der Unterhaltung beteiligten Personen, zu deren Identität aus Gründen der Geheimhaltung keine weiteren Angaben gemacht werden könnten, hätten die Anschläge begrüßt und als notwendige Gegenschläge gegen die USA bewertet. Nach sicherheitsbehördlicher Einschätzung vom September 2009 bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aus der islamistischen Szene dauerhaft gelöst habe. Vielmehr begründeten tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht, dass er bei Wiedereinreise die Unterstützungshandlungen fortsetzen werde. Ferner bestünden erhebliche Zweifel an dem Willen des Klägers zur ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, geht davon aus, dass die Ehe nur dazu diene, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dies ergebe sich aus seiner aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte, denn er habe hier jahrelang illegal gelebt, zur Aufenthaltssicherung einen Asylantrag gestellt und schließlich in Schweden geheiratet. Ungewöhnlicherweise habe er mit seiner Frau nach deren Angaben schon beim ersten Treffen von Heirat gesprochen. Ferner sei auffällig, dass das angebliche Kennenlernen zeitlich mit dem Bekanntwerden des Klägers bei den Sicherheitsbehörden zusammenfalle. Die Kennenlerngeschichte erscheine ohnehin nicht sehr überzeugend.
Auf Anregung des Gerichts fand am 29. Oktober 2009 eine zeitgleiche Befragung des Klägers und seiner Ehefrau statt. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 25 ff. der Streitakte Bezug genommen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Ehefrau, die Schwiegereltern und einen Schwager des Klägers als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Blatt 109 ff. der Streitakte Bezug genommen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der Streitakte, der Akte 3203 Js 672/05 der Staatsanwaltschaft Hamburg, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) und der Beigeladenen (5 Bände) sowie die den F… betreffende Ausländerakte, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf die Erteilung des Sichtvermerks (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Erteilung des vom Kläger vor der Einreise einzuholenden (nationalen) Visums für das Bundesgebiet richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist somit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung dem ausländischen Ehemann einer Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (Nr. 1) sowie dem ausländischen Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) zu erteilen, wenn die Ehefrau und das Kind – wie im vorliegenden Fall – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Die Absicht des Klägers, mit seiner Ehefrau eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, wird allerdings von der Beklagten und der Beigeladenen bezweifelt. Das Gericht teilt zwar die insoweit geäußerten Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der „Kennenlerngeschichte“, hegt aber gleichwohl angesichts der übereinstimmenden Angaben der Eheleute bei der getrennten Befragung am 29. Oktober 2009, ihres über längere Zeiträume in Algerien praktizierten ehelichen Zusammenlebens sowie der Geburt ihres gemeinsamen Kindes im Oktober dieses Jahres letztlich keine durchgreifenden Zweifel an ihrem übereinstimmenden Willen, zukünftig als Eheleute zusammenzuleben. Vertiefte Ausführungen dazu erscheinen jedoch entbehrlich, denn die Absicht des Klägers, die elterliche Personensorge für sein neu geborenes deutsches Kind ausüben zu wollen, ist auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt worden. Unabhängig von der Frage der beabsichtigten Eheführung ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mithin zumindest aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Das Gericht sieht darüber hinaus auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG als erfüllt an. Insbesondere kann das Visum entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG versagt werden.
Nach dieser Vorschrift muss das Visum versagt werden, wenn einer der Ausweisungsgründe aus § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a AufenthG vorliegt. Der hier nach Auffassung der Beklagten erfüllte § 54 Nr. 5 AufenthG sieht die Ausweisung im Regelfall vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung dabei nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
Zu den damit normierten tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Kammer mit Urteil vom 27. April 2009 – VG 34 V 37.08 – allgemein ausgeführt:
„Allerdings stellt § 54 Nr. 5 AufenthG gegenüber der entsprechenden früheren Regelung in § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG insoweit eine deutliche Gesetzesverschärfung dar, als danach nicht mehr die Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen durch Tatsachen belegt werden müssen, sondern eine auf Tatsachen gestützte entsprechende Schlussfolgerung, mithin bereits der tatsachengestützte Verdacht auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützung, zur Erfüllung des Ausweisungstatbestandes ausreicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.02.2006 -AN 5 K 05.00634-, juris). Die bloße an tatsächliche Anhaltspunkte anknüpfende Vermutung, dass der betreffende Ausländer in terroristische Aktivitäten verwickelt sein könnte, genügt jedoch auch weiterhin nicht zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.2005, NVwZ 2006, 1306). Zudem ist es nach wie vor erforderlich, dass zumindest die im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG herangezogenen Tatsachen als solche – falls sie von dem betroffenen Ausländer bestritten werden – belegt werden können. Ferner müssen die belegbaren Tatsachen einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Schlussfolgerung auf die Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es für sie nach den Umständen des Einzelfalls eine andere plausible Begründung gibt (vgl. BayVGH, a.a.O.).“
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. Ausgehend davon ist vorliegend zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten herangezogenen Tatsachen teilweise gar nicht oder jedenfalls nicht hinreichend belegt worden sind.
Dies gilt zunächst für die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe der Gewalt befürwortenden Jihadistenszene in Hamburg sowie dem engeren Umfeld des Mounir El Motassadeq angehört. Obwohl der Kläger Beides bestritten und zu Letzterem erklärt hat, den El Motassadeq nur – wie unzählige Andere auch – bei Gebeten in der Moschee getroffen und insoweit nur zufällige und belanglose Kontakte zu diesem gehabt zu haben, hat die Beklagte ihre gegenteiligen Behauptungen weder substantiiert noch durch Tatsachen belegt.
Ferner hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe zum vierten Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 diese begrüßt und als notwendige Gegenschläge gegen die USA bezeichnet. Auch dieses Vorbringen hat der Kläger bestritten. Die Beklagte hat insoweit zum Beleg auf einen dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg vorliegenden „Deckblattbericht“ verwiesen, der eine vom 10. September 2005 datierende Meldung enthalte. Zugleich hat die Beklagte mitgeteilt, dass der besagte Bericht dem Gericht „nur in eingeschränkter Form, d.h. mit umfangreichen Schwärzungen“ zugänglich gemacht werden könne. Sie hat sodann alle Informationen und Passagen des Berichts, welche nach ihren Angaben nicht geschwärzt werden müssten, schriftsätzlich mitgeteilt (vgl. Blatt 135 f. der Streitakte).
Eine ausreichende Substantiierung des Beklagtenvorbringens sowie einen – angesichts des klägerischen Bestreitens – hinreichenden Beleg für dessen Richtigkeit vermag die Kammer dem jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr bleibt auch danach weiterhin offen, an welchem Ort in Hamburg, gegenüber welchen Personen und mit welchen Worten sich der Kläger am 10. September 2005 (oder früher?) konkret geäußert haben soll. Ebenfalls unklar bleibt, ob überhaupt eine verbale Äußerung des Klägers gefallen sein soll oder er seine Billigung der Anschläge vom 11. September 2001 auf andere Weise bekundet haben soll. Nach dem Mitgeteilten kann noch nicht einmal als hinreichend gesichert angesehen werden, dass der unbekannte Informant beim Kläger überhaupt irgendeine Äußerung verbaler oder nonverbaler Art wahrgenommen hat. Genauso gut möglich erscheint nach dem Inhalt der Meldung nämlich auch, dass der Informant aus dem Umstand, dass bei der „oberflächlichen“ Berührung dieses Themas keiner der Anwesenden einer positiven Bewertung der Anschläge widersprochen hat, lediglich auf ein insoweit bestehendes allgemeines – und damit auch vom Kläger geteiltes – Einverständnis geschlossen hat. Darüber hinaus fehlt dem Gericht auch jede Grundlage, um die persönliche Zuverlässigkeit des unbekannten Informanten zumindest ansatzweise beurteilen zu können.
Dem Beweisangebot der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 (vgl. Blatt 158 der Streitakte), zu der vom Kläger bestrittenen Behauptung einen – namentlich nicht benannten – Vertreter der Sicherheitsbehörden zu vernehmen, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachzugehen. Dies deshalb, weil offenbar weder zu erwarten ist, dass der fragliche Mitarbeiter aus eigener Wahrnehmung Bekundungen zu dem damaligen Vorfall machen kann, noch von der Beklagten in Aussicht gestellt worden ist, dass der Mitarbeiter über das schriftsätzlich bereits Vorgetragene hinaus Angaben zu in diesem Zusammenhang relevanten Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden machen könnte und dürfte. Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls auch auf den entsprechenden schriftsätzlichen Einwand des Klägers vom 12. November 2010 hin nicht behauptet.
Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung ferner darauf gestützt, dass der Kläger eine intensive Bekanntschaft und enge Vertrauensbeziehung zu F… unterhalten habe. Der Umstand, dass der Kläger dies bestritten und auch insoweit nur eine aus Besuchen in derselben Moschee herrührende oberflächliche Bekanntschaft zugestanden hat, rechtfertigt nach Auffassung der Beklagten zudem die Ablehnung des Visums auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG. Auch für diesen Sachverhalt ist die Beklagte jedoch nach Auffassung der Kammer hinreichende Belege schuldig geblieben.
Belegt und zwischen den Beteiligten unstreitig ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des N… Ende September 2005 einige dem Kläger gehörende Unterlagen aufgefunden wurden und der Kläger in seiner verantwortlichen Vernehmung am 22. Dezember 2005 dazu unumwunden erklärte, er habe zwei Wochen lang – gegen Zahlung einer Miete – in der Wohnung gewohnt. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger dazu ergänzend und von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, die Wohnmöglichkeit sei ihm vermittelt worden von dem bei der Durchsuchung in der Wohnung angetroffenen S…, an den er auch seinen Mietanteil gezahlt habe. N… habe sich in dieser Zeit in Tunesien aufgehalten und sei ihm, dem Kläger, in der Wohnung nie begegnet. Letztere Angabe wird durch eine in der (unpaginierten) Ausländerakte des N… enthaltene Telefax-Mitteilung des LKA Hamburg an die dortige Innenbehörde vom 22. September 2005 insofern bestätigt, als es in der Mitteilung heißt, Herr N… sei am 25. Juli 2005 über Italien nach Tunesien ausgereist. Ob überhaupt und gegebenenfalls wann er zurückkehren wolle, sei nicht bekannt.
Objektiv feststellen lässt sich mithin nur, dass N… während eines offenbar längerfristig angelegten Auslandsaufenthalts seine Wohnung über eine Vertrauensperson – welche nicht der Kläger war – untervermietet und der Kläger kurzzeitig als einer von mindestens zwei Untermietern in der Wohnung gewohnt hat. Auf eine enge Freundschaft oder besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und F… lässt dies nach Auffassung der Kammer noch nicht schließen. Vielmehr ist es generell ein alltäglicher Vorgang, dass sich Mieter, die ihre Wohnung trotz geplanter längerer Ortsabwesenheit nicht aufgeben wollen, für diesen Zeitraum nach einem Untermieter umsehen und dabei nicht nur enge Freunde berücksichtigen, sondern vorübergehend auch an weitläufige Bekannte oder – z.B. über eine entsprechende Zeitungsanzeige – sogar an völlig Fremde untervermieten. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass N… dabei offenbar nicht Bedacht darauf genommen hat, nur legal in Deutschland aufhältige Personen in seiner Wohnung wohnen zu lassen, spricht aus Sicht des Gerichts noch nicht für eine besonders enge Verbindung zwischen N… und seinen Untermietern. Vielmehr kann dabei seitens des N… oder seiner Vertrauensperson auch Gedankenlosigkeit, eine gleichgültige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung oder falsch verstandene Solidarität unter arabischen „Landsleuten“ eine maßgebliche Rolle gespielt haben.
Der Ablehnung des vom Kläger begehrten Visums ist jedoch rechtlich nicht nur deshalb zu beanstanden, weil sie – wie vorstehend erörtert – auf bestrittenen und nicht hinreichend belegten Anknüpfungstatsachen beruht, sondern auch, weil die Beklagte weder in dem angefochtenen Bescheid noch im vorliegenden Verfahren dargetan hat, auf welche Art von Unterstützungshandlungen des Klägers zu Gunsten welcher den Terrorismus unterstützenden Vereinigung die fraglichen Anknüpfungstatsachen nach ihrer Auffassung bzw. nach den sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen schließen lassen.Obgleich der Beklagten durch Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2010 (dort Nr. I.1. des Tenors) aufgegeben worden ist, dazu konkret vorzutragen, hat sie zu diesen Punkten nichts ausgeführt.
Als Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, NVwZ 2005, 1091, 1092 f. m.w.Nachw. [zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG]) in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff entwickelten Kriterien jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei allerdings ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützung, jedoch muss zumindest die entsprechende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Oberflächliche soziale Kontakte zwischen Personen auf Grund der Zugehörigkeit zu derselben Moscheegemeinde sowie das vorübergehende Nutzen einer Wohnmöglichkeit erfüllen jedoch offenkundig weder bereits als solche die vorgenannten Kriterien einer Unterstützungshandlung noch rechtfertigen sie ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Anhaltspunkte die Schlussfolgerung auf derartige Unterstützungshandlungen (zur Ablehnung einer „Kontaktschuld“ vgl. BayVGH, Urt. v. 09.05.2005, VGHE 58, 136, 148 f.). Ob eine befürwortende Äußerung zu den Terroranschlägen vom 11. September 2010 als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG zu bewerten ist oder zumindest die Schlussfolgerung auf entsprechende Unterstützungshandlungen rechtfertigt, hängt nach Auffassung der Kammer sowohl von dem konkreten Inhalt und dem Kontext der Äußerung als auch deren Empfängerkreis ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2005, NVwZ 2006, 227, 228. Vgl. ferner z.B. die Bezeichnung der Terroranschläge vom 11. September 2010 als das „größte Kunstwerk, was es je gegeben hat“, durch den bekannten Komponisten Karlheinz Stockhausen in einer Pressekonferenz in Hamburg am 16. September 2001). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, a.a.O., 1094) ist in diesem Zusammenhang bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung auch darauf zu achten, dass in das Ausländern grundsätzlich in gleicher Weise wie Deutschen zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung nicht unverhältnismäßig eingegriffen wird.
Wie oben bereits erörtert wurde, ist vorliegend eine den skizzierten höchstrichterlichen Anforderungen genügende Bewertung des Sachverhalts aber schon deshalb nicht möglich, weil es an gesicherten Erkenntnissen darüber fehlt, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchen Worten, in welchem Zusammenhang und in Anwesenheit welcher Personen sich der Kläger zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 geäußert hat. Erst Recht vermag die Kammer bei dieser Sachlage sowie angesichts des Schweigens der zu diesem Punkt darlegungspflichtigen Beklagten nicht festzustellen, für welche Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, eine etwaige Äußerung des Klägers nach den konkreten Umständen potentiell förderlich gewesen sein kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.