Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.12.2010 – OVG 4 N 43.09

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1208.OVG4N43.09.0A

Orientierungssatz

Im Rahmen der sogenannten Geprägetheorie zum Einsatz von Lehrern in der Sekundarstufe I beziehungsweise II erscheint eine quantitative Anknüpfung an die Unterrichtsstunden sachgerecht, da die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist.(Rn.6) (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 19. November 2008, 2 K 2052/04, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 24.360,77 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO liegen, soweit sie fristgemäß hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

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1. Mit den von der Klägerin angeführten und allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab dem 30. September 2002 zur Studienrätin im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen und die Besoldung hiernach vorzunehmen, hilfsweise sie zur Lehrerin in der Sekundarstufe II im Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen und die Besoldung hiernach vorzunehmen, zu Recht abgewiesen.

3

Der Einwand der Klägerin, das verwaltungsgerichtliche Urteil enthalte im Tatbestand eine Unrichtigkeit (gemeint wohl, es sei unvollständig), da die Feststellung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 15. Februar 2006, sie sei in einem Umfang von durchschnittlich 8,06 Wochenstunden in der Sekundarstufe II verwendet worden, nicht aufgenommen worden sei, trifft nicht zu. Die tatsächlichen Angaben des Beklagten aus dem genannten Schriftsatz sind vollständig im Tatbestand des Urteils enthalten, da die hiernach jeweils von ihr geleisteten Wochenstunden in der Sekundarstufe II vom Schuljahr 1993/94 bis zum Schuljahr 1999/2000 und die Abminderungsstunden wegen ihrer Behinderung aufgeführt worden sind. Hieraus ergibt sich als bloßer Rechenschritt ein Durchschnittswert von 8,06 Wochenstunden im Zeitraum der Schuljahre von 1994/95 bis 1999/2000. Zudem sind diese Feststellungen auch durch den Verweis am Ende des Tatbestandes, in dem hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Streitakte und die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen wird, erfasst worden.

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Entgegen ihrer Annahme ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb unvollständig (gemeint wohl unrichtig), weil das Verwaltungsgericht den Begriff „Beförderung“ verwendet. Die Klägerin verkennt, dass sich das Grundgehalt eines Beamten nach dem ihm verliehenen Amt bestimmt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG), so dass eine „Eingruppierung nach A 13“ zwingend eine Ernennung (hier: im Wege der Beförderung) in ein Amt dieser Besoldungsgruppe voraussetzt.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer rückwirkenden Ernennung der Klägerin zum 30. September 2002 bereits § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg (a.F.) entgegenstehe, zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel.

6

Ebenso wenig wendet sich die Klägerin dagegen, dass sie für die von ihr begehrte Ernennung in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 13 der entsprechenden fachlichen laufbahnbezogenen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 oder 3 SchulLVO bedarf. Nach § 19 Abs. 2 SchulLVO müsste sie spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sein, was unstreitig nicht der Fall ist. Nach § 19 Abs. 3 SchulLVO müsste sie spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet worden sein. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Anwendung der vom BVerwG entwickelten „Geprägetheorie“ abgelehnt, da sie im maßgeblichen Zeitraum erheblich mehr Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe I als in der Sekundarstufe II geleistet habe und insofern von einer prägenden Verwendung in der Sekundarstufe II nicht ausgegangen werden könne. Ihr diesbezüglicher Einwand, das Verwaltungsgericht habe zur Beantwortung der Frage, ob eine prägende Verwendung vorliege, fehlerhaft nur auf die Anzahl der Unterrichtsstunden abgestellt, nicht aber auf qualitative Kriterien, nämlich das Erfordernis einer umfangreicheren Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II, greift nicht. Er wird bereits dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Die Zulassungsbegründung muss sich konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. Roth in Posser/Wolff, VwGO-Kommentar 2008 § 124 a Rn. 73 m.w.N.). Die Klägerin setzt sich bereits nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses stützt seine Auffassung unter Auseinandersetzung und Würdigung der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin darauf, dass eine quantitative Anknüpfung an die Unterrichtsstunden sachgerecht erscheine, da die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei. Hierzu verweist es zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Unterrichtsverpflichtungen der Lehrer in der Sekundarstufe I und II nicht differieren. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es beschränkt sich darauf, seine bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rechtsauffassung gegen die des Verwaltungsgerichts zu stellen.

7

Da hiernach maßgeblich auf die Anzahl der in der Sekundarstufe II geleisteten Unterrichtsstunden abzustellen war, bestand - mangels Erheblichkeit - auch kein Anlass, dem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen, zumal die Behauptung der Klägerin, der Arbeitsaufwand in der Sekundarstufe II sei dreimal so hoch wie der in der Sekundarstufe I unsubstantiiert bleibt.

8

Der behauptete Widerspruch zwischen den Ausführungen des Gerichts zur durchschnittlichen Anzahl der Unterrichtsstunden und zur ununterbrochenen Verwendung in der Sekundarstufe II (Seiten 8 und 9 des Urteils) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich hieraus Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben können.

9

Ihr weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt bzw. nicht erörtert, dass der Beklagte im Falle der Klägerin von seiner im Rundschreiben Nr. 18/96 bestimmten Verwaltungspraxis abgewichen sei und es keine sachliche Rechtfertigung für diese Abweichung gebe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seiten 8 und 9 seines Urteils mit einem möglichen Anspruch der Klägerin, gestützt auf die im Rundschreiben Nr. 18/96 festgeschriebene Verwaltungspraxis, wonach ein Umfang der Verwendung in der Sekundarstufe II von mindestens durchschnittlich acht Unterrichtsstunden in der Woche ausreichen solle, auseinandergesetzt. Es ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin hieraus keinen Anspruch herleiten könne, da erstens diese Praxis (wohl) mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen sei und zweitens die Klägerin nicht spätestens seit dem 30. Juni 1995 eine entsprechende achtstündige Verwendung vorweisen könne. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht angenommen, dass die im Rundschreiben Nr. 18/96 festgeschriebene Verwaltungspraxis dahin gehe, dass auch bei einer fehlenden achtstündigen Verwendung zum 30. Juni 1995 eine Ernennung in Betracht komme. Dies legt ebensowenig die Klägerin dar, wenn sie auf eine durchschnittliche Verwendung von über acht Stunden in einem Zeitraum von 1995 bis 1998 bzw. bis 2000 hinweist.

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Da die Klägerin am 30. Juni 1995 unstreitig nicht mindestens mit acht Unterrichtsstunden in der Woche in der Sekundarstufe II verwendet worden ist - im Schuljahr 1994/95 leistete sie 6,57 Unterrichtsstunden und im Schuljahr 1995/96 leistete sie 6,78 Stunden in der Sekundarstufe II -, fehlt es - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen und seine Entscheidung auch selbständig tragend gestützt hat - an einer hinreichenden Verwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Daher kommt es nicht auf die Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Abweichung von der Verwaltungspraxis oder von einer Selbstbindung der Verwaltung an. Entgegen ihrer Annahme hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht das Schuljahr 1994/95 mit berücksichtigen dürfen, da dieses nicht - wie sie meint - am 28. Juni 1995, sondern nach § 42 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Mai 1991 (GVBl. I S. 258, 269) am 31. Juli 1995 endete.

11

Soweit die Klägerin sich gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine achtstündige Verwendung in der Sekundarstufe II habe ununterbrochen in jedem der drei Jahre vorliegen müssen, verkennt sie die Regelung in Nr. 2.1.1. der Richtlinie Nr. 18/96, in der es ausdrücklich heißt, dass die Verwendung seit dem 30. Juni 1995 ununterbrochen von diesem Zeitpunkt an gewährleistet sein muss. Zudem kommt es auf die Frage, ob diese Verwendung ununterbrochen sein muss, im Falle der Klägerin nicht an, da es - wie ausgeführt - an einer entsprechenden Verwendung zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30. Juni 1995, fehlte.

12

Der erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist von der Klägerin geltend gemachte weitere Einwand, die Berufung müsse erst recht deshalb zugelassen werden, weil der Beklagte nunmehr seine im Schriftsatz vom 15. Februar 2006 gemachten Feststellungen in Zweifel ziehe, greift nicht. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand wegen Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist noch berücksichtigungsfähig ist, denn er wirkt sich ersichtlich nicht auf das Ergebnis aus. Denn unabhängig von der durchschnittlichen Anzahl an Unterrichtsstunden im Zeitraum von 1995 bis 2000 in der Sekundarstufe II fehlte es jedenfalls unstreitig zum 30. Juni 1995 an einer achtstündigen Verwendung in der Sekundarstufe II.

13

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nur dann genügt, wenn der Rechtsbehelf einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zum sachgleichen Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 3). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Divergenzrüge schon deshalb nicht in der prozessual gebotenen Weise erhoben, weil es nach dem Antragsvorbringen bereits an einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz fehlt. Das Verwaltungsgericht hat bereits einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht von den aufgestellten Grundsätzen einer Ermessensbindung durch die Verwaltungspraxis abgewichen ist, sondern zu der Auffassung gelangte, dass die Klägerin dem Anwendungsbereich dieser Verwaltungspraxis nicht unterfalle, da es - wie ausgeführt - bei ihr an der entsprechenden achtstündigen Verwendung in der Sekundarstufe II spätestens seit dem 30. Juni 1995 gefehlt habe.

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3. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist unzulässig. Die von der Klägerin der Sache nach geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

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Die Aufklärungsrüge erfordert substantiierte Ausführungen dazu, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Auffassung die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, a.a.O. juris Rn. 4 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten unterlassenen Aufklärung von Höhergruppierungsfällen am Gymnasium der Klägerin hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - ausweislich des Verhandlungsprotokolls - keinen Beweisantrag gestellt. Sie legt auch nicht dar, aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht nach der von ihm vertretenen Rechtssauffassung die vermisste Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Denn nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil kommt es auf die von der Klägerin für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache nicht an. Die Klage scheiterte in diesem Zusammenhang allein daran, dass die Klägerin nicht seit dem 30. Juni 1995 eine entsprechende achtstündige Verwendung in der Sekundarstufe II nachweisen konnte. Diese materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auf die Verfahrensrüge hin nicht zu überprüfen.

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Ebenso wenig greift der Einwand, dass Verwaltungsgericht habe ihren Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der empirischen Faktoren, die für die Prägung eines Dienstverhältnisses bestimmend sein können, zu Unrecht abgelehnt. Denn einer solchen Aufklärung bedurfte es nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht. Denn diese stützte sich allein auf die Anzahl der in der Sekundarstufe II geleisteten Unterrichtsstunden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).