Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.12.2010 – 30 L 2760.10

ECLI:DE:VGBE:2010:1215.30L2760.10.0A

Orientierungssatz

1. Das dem Studierenden eingeräumte Recht, die Einrichtungen der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, zu benutzen, steht jedoch gemäß § 9 Abs. 1 BerlHG unter dem Vorbehalt weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften. Die Hochschule kann insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Satzung weiter regeln. Der Zugang zu Lehrveranstaltungen kann insbesondere durch Beschluss des Fakultätsrats beschränkt werden, wenn in der einschlägigen Prüfungs- oder Studienordnung eine Teilnehmerhöchstzahl festgelegt ist.(Rn.2)

2. Selbst wenn die Hochschule zur Ausschöpfung der Kapazität von Wiederholungslehrveranstaltungen durch (nachrangige) Vergabe von Plätzen an studiengangsfremde Studierende verpflichtet wäre, setzte dies eine (ggf. gerichtlich durchzusetzende) Teilnahme an dem Verfahren der zentralen Stundenplanung bzw. der Kurseinschreibung für Wiederholungskurse voraus. Die Platzvergabe wird von der zuständigen Stelle des Referats für Studienangelegenheiten durchgeführt.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem der Antragsteller als Student des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2010/2011 die vorläufige Zulassung zu den vom Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) der Antragsgegnerin angebotenen Lehrveranstaltungen „Einführung in die Klinische Medizin“ (Praktikum) und „Medizinische Psychologie/ Medizinische Soziologie“ (Kursus) begehrt, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen zusteht. Die Antragsgegnerin hat die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wirksam auf Studierende des Studiengangs Humanmedizin beschränkt.

2

Die in Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) verbürgte Freiheit des Studiums umfasst grundsätzlich auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, die nicht studiengangsbezogen sind. Das dem Studierenden eingeräumte Recht, die Einrichtungen der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, zu benutzen, steht jedoch gemäß § 9 Abs. 1 BerlHG unter dem Vorbehalt weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften. Gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 2 BerlHG kann die Hochschule insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Satzung weiter regeln. Mit § 15 der Satzung für Studienangelegenheiten der Charité -Universitätsmedizin vom 8. März 2004 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 25/2004 vom 30. Juli 2004), geändert durch Satzung vom 10. Juli 2006 (Amtl. Mitteilungsblatt der Charité Nr. 4 vom 14. Juli 2006), hat die Antragsgegnerin diese Regelungsbefugnis wahrgenommen. Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung kann der Zugang zu Lehrveranstaltungen durch Beschluss des Fakultätsrats insbesondere dann beschränkt werden, wenn in der einschlägigen Prüfungs- oder Studienordnung eine Teilnehmerhöchstzahl festgelegt ist; gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung haben zu Lehrveranstaltungen mit Teilnehmerbegrenzung in den medizinischen Studiengängen nur an der Charité-Universitätsmedizin in dem jeweiligen Studiengang immatrikulierte Studierende Zugang. Für die hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen, das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ sowie den Kursus „Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie“, besteht eine zahlenmäßige Teilnehmerbegrenzung. Gemäß § 3 Abs. 2 der insofern noch maßgeblichen Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 34 vom 30. Oktober 2003, geändert am 5. Juli 2004, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 32/2004) ist die Gruppenstärke von praktischen Übungen und Kursen auf in der Regel 15 Studierende begrenzt.

3

Außerdem hat der Fakultätsrat der Antragsgegnerin auf Grundlage von § 15 Abs. 1 der Satzung für Studienangelegenheiten der Charité-Universitätsmedizin Berlin unter Hinweis auf die vorgenannten Bestimmungen der Studienordnung die Teilnahme an Praktika ebenfalls auf 15 Studierende beschränkt (vgl. das im Intranet der Antragsgegnerin einsehbare Protokoll der 26. Sitzung des Fakultätsrats vom 12. Juni 2006). § 3 Satz 1 der Lehrveranstaltungsordnung für das Praktikum der Einführung in die Klinische Medizin gültig ab WS 2009/2010 (vgl. Campusnet.charité.de/curriculum-1.html) und § 3 der Lehrveranstaltungsordnung Kurs Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie gültig ab SS 2004 (vgl. ebenda) weisen auf den beschränkten Zugang zu diesen Veranstaltungen hin (vgl. dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2006 - VG 30 A 860.06; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2006 - OVG 5 NC 174.06).

4

Die materielle Berechtigung zur Begrenzung des Teilnehmerkreises auf die in dem jeweiligen Studiengang Immatrikulieren ergibt sich aus der in zulassungsbeschränkten Fächern knappen Ausbildungskapazität. Bei einem Studiengang mit absolutem Numerus Clausus soll die Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen auf die in diesem Studiengang Immatrikulierten deren Versorgung mit der erforderlichen Lehre sicherstellen. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass die zugelassenen Studenten die Kapazität dieser Lehrveranstaltungen erschöpfend in Anspruch nehmen (vgl. dazu VG Berlin a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 13 B 1486/10 - juris).

5

Soweit der Antragsteller gleichwohl geltend macht, sowohl im Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ als auch im Kursus „Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie“ seien noch genügend Plätze frei, ergibt sich daraus kein Anspruch auf seine Zulassung zu diesen Veranstaltungen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zur Ausschöpfung der Kapazität von Wiederholungslehrveranstaltungen durch (nachrangige) Vergabe von Plätzen an studiengangsfremde Studierende verpflichtet wäre, setzte dies eine (ggf. gerichtlich durchzusetzende) Teilnahme an dem Verfahren der zentralen Stundenplanung bzw. der Kurseinschreibung für Wiederholungskurse voraus. Die Platzvergabe wird von der zuständigen Stelle des Referats für Studienangelegenheiten durchgeführt (vgl. z.B. § 3 der Lehrveranstaltungsordnung für das Praktikum der Einführung in die Klinische Medizin). Nur die Einhaltung eines solchen Verfahrens stellt sicher, dass die Rangfolge der Studierenden beim Zugang zu Lehrveranstaltungen gewahrt wird und Lehrveranstaltungen nicht durch Streitigkeiten über den Zugang zu ihnen belastet werden. Dies hat der Antragsteller nicht beachtet, sondern offenbar jeweils vor Ort seinen Zugang zu den einzelnen Lehrveranstaltungen erwirkt.

6

Abgesehen von der Berechtigung der Hochschule, den Teilnehmerkreis ihrer Veranstaltungen gemäß § 15 Abs. 1 und 5 der Satzung für Studienangelegenheiten zu beschränken und der aufgrund dessen fehlenden Verpflichtung der Hochschule, studiengangsfremde Studierende zu diesen Veranstaltungen zuzulassen, könnte allerdings bei offenkundig bestehenden Kapazitäten und der Beschreitung des ordnungsgemäßen Anmeldeweges ein Zulassung von anderen Studierenden, insbesondere solcher anderer medizinischer Studiengänge, im Ermessenswege in Betracht kommen. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, ein fortgeschrittener Student der Zahnmedizin könne an einer patientenbezogenen Veranstaltung des 1. vorklinischen Semesters der Humanmedizin nicht teilnehmen, liegt dabei eher fern.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 39, 52 ff. GKG.