Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.12.2010 – OVG 12 L 73.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1230.OVG12L73.10.0A
Orientierungssatz
1. In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz begehrt, ist von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 1. Juli 2010, 2 K 30.10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Senat geht in Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Brandenburg oder Berlin begehrt, pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 12 L 73.09 -; Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 12 B 49.07 -). Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv hierfür bzw. der Zweck des begehrten Informationszuganges unbeachtlich sind. Auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang im Einzelfall für den Berechtigten hat, kommt es nicht an.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht von zwei unterschiedlichen und selbständigen Informationsbegehren (Auskunft über Namen und dienstliche Stellung von zwei Botschaftsmitarbeitern, Ablichtungen bestimmter Verwaltungsvorschriften) ausgegangen ist, für die es jeweils den Auffangstreitwert festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).