Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 13.01.2011 – 3 K 972.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0113.3K972.11.0A
Orientierungssatz
§ 36 Abs. 1 SchulG bezweckt keine allgemeine, sondern eine besondere, auf den Unterricht sowie auf die schulische Bildung, Erziehung und Betreuung bezogene Förderung, die durch außerschulische Maßnahmen nicht erreicht werden kann.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für ihren Sohn.
Der am 1… 2005 geborene Sohn der Kläger wurde am 26. Januar 2011 wegen des Beginns der Schulpflicht zum Schuljahr 2011/2012 schulärztlich untersucht. In einer gutachterlichen Stellungname vom 01. April 2011 führte die zuständige Schulärztin aus, dass der Sohn der Kläger an einer Sprachentwicklungsstörung leide und empfahl daher die Feststellung sonderpädagogischen Betreuungsbedarfs für den Förderschwerpunkt „Sprache“.
Nachdem die F…-Schule, auf der der Kläger zunächst eingeschult werden sollte, den Klägern diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Kläger aber die Mitwirkung verweigert hatten, beantragte die Schule mit Schreiben vom 15. April 2011 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Feststellung von sonderpädagogischem Betreuungsbedarf für den Sohn der Kläger wegen des vermuteten Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Sprache“.
Unter dem 05. Mai 2011 bat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Sonderpädagogische Förderzentrum um Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens für den Sohn der Kläger. Seit dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 besucht dieser, nachdem dem entsprechenden Antrag der Kläger entsprochen wurde, die G…Grundschule in Berlin-Mitte.
Nach dem unter dem 06. September 2011 erstellten sonderpädagogischen Gutachten leidet der Sohn der Kläger unter einer ausgeprägten Sprachentwicklungsverzögerung, die sich in einer leichten Dyslalie und einem ausgeprägten Dysgrammatismus zeige. Seine verbalen Darstellungsmöglichkeiten seien bei Weitem nicht altersentsprechend entwickelt, sein aktiver Wortschatz und seine grammatikalischen Möglichkeiten reichten hierfür nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf den Sonderpädagogischen Förderbogen des Beklagten (Bl. 17 ff.) Bezug genommen.
Am 12. September 2011 fand ein Beratungsgespräch statt, an dem die Schulleiterin der G…-Grundschule, der Kläger zu 1.), die Klassenlehrerin seines Sohnes und der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sonderpädagoge teilnahmen. Der Kläger zu 1.) gab in diesem Rahmen an, dass sein Sohn bereits seit zwei Jahren in logopädischer Behandlung sei. Während dem Kläger zu 1.) seitens der übrigen Beteiligten das Ergebnis der Begutachtung und die Vorzüge einer Beschulung seines Sohnes an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“ erläutert wurden, brach dieser das Gespräch ab.
Mit Bescheid vom 21. September 2011, den Klägern zugestellt am 26. September 2011, stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei dem Sohn der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache" fest. In der sonderpädagogischen Untersuchung seien eine ausgeprägte Sprachentwicklungsverzögerung auf mehreren Sprachebenen festgestellt worden, die durch eine auditive Wahrnehmungsschwäche gekennzeichnet sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 24. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie sind der Auffassung, dass ihr Sohn keiner sonderpädagogischen Förderung bedürfe. Die sprachliche Entwicklung ihres Sohnes sei zwar in der Vergangenheit verzögert gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie aber bereits selbst eine logopädische und auch eine ergotherapeutische Behandlung ihres Sohnes veranlasst. Nach den Angaben der behandelnden Therapeuten sei hierdurch eine nachhaltige positive Entwicklung für ihren Sohn zu erwarten, der damit bereits im ausreichenden Maße gefördert werde. Dieser Umstand sei durch den Beklagten nicht im ausreichenden Umfang berücksichtigt worden. Durch die nach dem angefochtenen Bescheid einzuleitenden Maßnahmen werde außerdem ihr Recht auf freie Schulwahl in erheblichem Umfang eingeschränkt, weil diese nicht in der Grundschule durchgeführt werden könnten, die ihr Sohn besuche, sondern nur in einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“, die ihrerseits aber nicht als adäquate Schule für ihren Sohn angesehen werde.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die von den Klägern eingeleiteten außerschulischen Therapiemaßnahmen zu begrüßen seien, die schulische sonderpädagogische Förderung jedoch nicht ersetzen könnten. Diese müsse nicht zwingend an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Sprache“, sondern könne auch in der vom Sohn der Kläger besuchten Schule von einer dort tätigen Sonderpädagogin durchgeführt werden.
Die Beteiligten haben nach entsprechender Anhörung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Schülerbogens und des Sonderpädagogischen Förderbogens des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat, kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 36 ff. des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 549, 560) in Verbindung mit den §§ 10, 31 ff. der nach § 39 SchulG erlassenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SoPädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309).
Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und deshalb Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung.
Mit dieser Regelung wird der Berliner Landesgesetzgeber den sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung steht daher weder zur Disposition der Schule noch zur Disposition der Erziehungsberechtigten dieses Schülers. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht; denn es ist der Auftrag der Schule, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln (§ 1 SchulG) und damit jedem Schüler zu seinem Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten oder auch ungeachtet einer eventuellen Behinderung zu verhelfen (§ 2 Abs. 1 SchulG). Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden (§ 4 Abs. 2 SchulG). Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern (§ 4 Abs. 3 SchulG). Diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag kann sich die Schule nicht entziehen, selbst wenn – wie hier – seitens der Erziehungsberechtigten des Schülers die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede gestellt wird. Zwar haben die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten eines Schülers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch im schulischen Bereich ein großes Gewicht. Dem hat das Schulgesetz jedoch dadurch Rechnung getragen, dass es den Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Wahlrecht eingeräumt hat, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfindet (§ 36 Abs. 4 SchulG). Weiter geht das Erziehungsrecht der Eltern in diesem Zusammenhang nicht (vgl. hierzu sowie zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
Nach § 36 Abs. 3 S. 1 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 6 S. 1 SoPädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder - nach vorheriger Anhörung der Erziehungsberechtigten gem. § 31 Abs. 3 SoPädVO - auf Antrag der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde gem. § 36 Abs. 3 S. 2 SchulG i.V.m. §§ 31 Abs. 7 S. 1, 32 SoPädVO ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen.
Die Feststellung des Förderbedarfs sowie insbesondere seiner Art unterliegt nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hinsichtlich der Feststellung des Förderbedarfs steht der Schulaufsichtsbehörde eine Beurteilungsermächtigung zu; denn die Förderbedürftigkeit eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid, mit dem nach vorheriger Anhörung der Kläger bei ihrem Sohn sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache" festgestellt wurde, weil er nach dem eingeholten sonderpädagogischen Gutachten, das auf fundierten Grundlagen beruht und zu einem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis kommt, welches die Kläger im Übrigen inhaltlich nicht angreifen, i.S.d. § 10 Abs. 1 SopädVO wegen einer erheblichen Sprachbehinderung seine Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln könnte, rechtlich nicht zu beanstanden. Defizite bei der Sachverhaltsermittlung, im Verfahren oder sonstige Beurteilungsfehler sind weder von den Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Sofern die Kläger meinen, dass ihr Sohn bereits durch die ihrerseits eingeleiteten außerschulischen Therapiemaßnahmen im ausreichenden Maße gefördert würde, verkennen sie die sich aus dem Wortlaut sowie aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Norm ergebende grundlegende Zielrichtung des § 36 Abs. 1 SchulG, der keine allgemeine, sondern eine besondere, auf den Unterricht sowie auf die schulische Bildung, Erziehung und Betreuung bezogene Förderung bezweckt, die durch außerschulische Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
Sofern die Kläger weiter meinen, dass durch die Entscheidung in unverhältnismäßiger Weise in ihr „Recht auf freie Schulwahl“ eingegriffen würde, übersehen Sie, dass der angefochtene Bescheid nur die Feststellung trifft, dass bei ihrem Sohn sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache" besteht, es aber im Übrigen - worauf der Kläger zu 1.) bereits vor Klageerhebung hingewiesen worden wäre, wenn er nicht das betreffende Beratungsgespräch abgebrochen hätte - gem. § 36 Abs. 4 SchulG zu ihrer freien Entscheidung steht, ob die Förderung an der von ihrem Sohn besuchten allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.