Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2011 – OVG 2 S 100.10

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0128.OVG2S100.10.0A

Orientierungssatz

Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten können, wenn Letztere für ihren Unterhalt aufkommen und Erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Person in ihrem Heimatland über Bindungen zu ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, ihrem Enkelkind, ihrer Schwiegertochter und den drei Kindern ihrer verstorbenen Schwester verfügt. Auf die Qualität oder Häufigkeit des tatsächlichen Kontakts kommt es in diesem Zusammenhang ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht an.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 23. November 2010, 16 L 291.10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 16 K 292.10) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2010 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, es fehle für den von der Antragstellerin begehrten Nachzug zu ihrer in Berlin lebenden erwachsenen Tochter nach den von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Maßstäben an der tatbestandlichen Voraussetzung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In diesem Zusammenhang hat es sich der im Schrifttum vertretenen Auffassung, der Nachzug von Eltern zu ihren ausländischen Kindern diene stets der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, weil sich aus Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung – Familiennachzugsrichtlinie – (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 0012 – 0018) eine Privilegierung dieser besonderen Gruppe als schutzbedürftig ergebe (vgl. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 36 Rn. 19), ausdrücklich nicht angeschlossen und auf das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an einer Beschränkung des Familiennachzugs auf Ehegatten und minderjährige Kinder hingewiesen. Des Weiteren fehle es mangels substantiierter Darlegungen der Antragstellerin bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der genannten Richtlinienbestimmung, dass die Betroffenen in ihrem Heimatland „keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben“.

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin allein gegen den gemeinschaftsrechtlichen Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die hiergegen erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Der Hinweis auf die 4. Begründungserwägung führt nicht weiter, da darin lediglich Zweck und Bedeutung der Familienzusammenführung für die gewünschte Integration Drittstaatsangehöriger in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschrieben werden. Einschlägig ist vielmehr die 10. Begründungserwägung, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, ob sie die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie und weiteren - ausdrücklich genannten - Personengruppen zulassen möchten. Entsprechend bestimmt Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie, die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten, wenn Letztere für ihren Unterhalt aufkommen und Erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Ob diese Regelung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, also auch von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, nur nach Ermessen und lediglich bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zulässt, hinreichend umgesetzt ist, oder ob, wenn sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit eines Nachzugs dieser Personengruppe entscheidet, dieser - wie die Antragstellerin meint - nur von den in der Familiennachzugsrichtlinie genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Antragstellerin erfüllt nicht die in Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie genannten Anforderungen. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie nicht dargetan, in Bolivien keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr zu haben. Aus ihrem eigenen Vorbringen wie auch der eingereichten eidesstattlichen Versicherung ihrer Tochter geht vielmehr hervor, dass sie in ihrem Heimatland über Bindungen zu ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, ihrem Enkelkind, ihrer Schwiegertochter und den drei Kindern ihrer verstorbenen Schwester verfügt. Auf die Qualität oder Häufigkeit des tatsächlichen Kontakts kommt es in diesem Zusammenhang ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht an. Angesichts dessen kam die von der Antragstellerin beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).