Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2011 – 3 L 639.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0203.3L639.10.0A

Orientierungssatz

1. Die Lehrverpflichtungsminderung im Umfang von 2 LVS für die Funktion als Sprecher von Sonderforschungsbereichen ist nicht gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Zentrale Universitätsverwaltung eine Abwägungsentscheidung über die Lehrverpflichtungsermäßigung getroffen hat, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO entspricht, wonach für die Funktion als Sprecher von Sonderforschungsbereichen in Ausnahmefällen nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Lehrdeputatsermäßigung gewährt werden kann.(Rn.8)

2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.9)

3. Eine Vakanzvertretung liegt nicht vor, wenn die Stelle weder vakant ist, noch der Stelleninhaber beurlaubt worden war, noch der Vertreter aus Mitteln dieser Stelle bezahlt wurde.(Rn.10)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2010/11 an vorläufig zum Studium der Filmwissenschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen.

Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) für Studienanfänger mit 33 festgesetzte Zulassungszahl und den tatsächlich vergebenen 34 Plätzen hinaus mindestens 5 weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen die Antragstellerin einen für sich beanspruchen kann.

I.

2

Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält einer Überprüfung nicht stand .

3

1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Filmwissenschaft folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt:

4

- 2 Stellen für Professoren (C 3 – C 4, W 3),

- 1 Stelle für einen Juniorprofessor (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG),

- 3 Stellen (rechnerisch) für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa).

5

Gegenüber dem Wintersemester 2009/2010, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Filmwissenschaft zuletzt überprüft hat, ist eine (bis 30. September 2011) befristete außerplanmäßige Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter hinzugekommen, was zu einem Deputatsgewinn von 4 LVS führt.

6

2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS.

7

Aus dem Stellenbestand errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 34 LVS .

8

3. Die von der Antragsgegnerin weiterhin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 2 LVS für Prof. K ... als Sprecherin eines Sonderforschungsbereichs ist – wie die Kammer bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum festgestellt hat (Beschlüsse vom 12. Januar 2010 – VG 3 L 570.09 u.a.) - nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin beruft sich allein darauf, Deputatsreduzierungen für die Funktion als Sprecher von Sonderforschungsbereichen seien vom Gericht in der Vergangenheit akzeptiert worden. Dass die Zentrale Universitätsverwaltung eine Abwägungsentscheidung über die Lehrverpflichtungsermäßigung getroffen hat, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO entspricht, wonach für die Funktion als Sprecher von Sonderforschungsbereichen in Ausnahmefällen nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Lehrdeputatsermäßigung gewährt werden kann, ist weiterhin nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um eine kleine Lehreinheit mit nur wenig Lehrpersonal handelt, bei der Deputatsverminderungen stärker ins Gewicht fallen als bei größeren Lehreinheiten.

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4. Lehraufträge wirken sich hier im Umfang von 17,5 LVS kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.

10

Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2009 Lehraufträge im Umfang von 14 LVS erteilt und durchgeführt. Hinzuzurechnen sind die von Prof. G ... angebotenen Lehrveranstaltungen im Umfang von ... 3 SWS (Übung Filmgeschichte 2 SWS anteilig mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin D ..., Übung Nachlasseditionen 2 SWS). Soweit die Antragsgegnerin diese Veranstaltungen von vorneherein nicht als Lehraufträge berücksichtigt hat, weil Prof. G ... die Vertretung für die Prof. K ... bis zum 30. September 2009 gewährte Deputatsreduzierung übernommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Vakanzvertretung liegt nicht vor. Weder war die Stelle von Prof. K ... vakant – der Stelleninhaber war nicht beurlaubt – noch wurde Prof. G ... aus den Mitteln dieser Stelle bezahlt. Das Argument der Antragsgegnerin, die seinerzeit bewilligte Deputatsverminderung sei aufgrund der Vertretung kapazitätsneutral gewesen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2008/2009, die der Kammer vorliegt, die Lehrverpflichtungsverminderung für Prof. K ... voll angesetzt hat.

11

Im Wintersemester 2009/2010 wurden nach Angaben der Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 18 LVS erteilt und durchgeführt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahinstehen, ob die von Prof. G ... in diesem Semester angebotenen Lehrveranstaltungen zusätzlich als Lehraufträge zu berücksichtigen sind. Zwar war Prof. K ... in diesem Semester beurlaubt und Prof. G ... nach dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Dienstvertrag vom 30. September 2009 dessen Lehrstuhlvertreter für die Dauer der Beurlaubung. Ob diese Vertretung jedoch vollständig aus den Mitteln der Stelle finanziert wurde, erscheint allerdings zweifelhaft, weil Prof. Kappelhoff nach dem Bescheid der Zentralen Universitätsverwaltung vom 8. Mai 2009 unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt war und eine (wohl vorläufige) Kürzung seiner Bezüge um 5000,- Euro nur für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 erfolgte, während der Vertrag von Prof. Groß (monatliches Gehalt 4000,- Euro) vom 1. Oktober 2009 bis zum 9. April 2010 lief.

12

Im Mittel standen in den beiden Bezugssemestern Lehraufträge im Umfang von ([17 + 18] : 2 =) 17,5 LVS zur Verfügung.

13

Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 51,5 LVS (34 LVS aus Stellen + 17,5 LVS Lehraufträge).

14

5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist von der Lehreinheit erbrachter Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 10,114 LVS abzuziehen.

15

Die Lehreinheit Filmwissenschaft bietet den Studierenden sogenannter Kombinationsstudiengänge die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen, um ihr Studium durch das von ihnen gewählte, mit 60 Leistungspunkten (LP) bemessene Modulangebot Filmwissenschaft vervollständigen zu können (vgl. §§ 10 ff. der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Filmwissenschaft und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Filmwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ in der Fassung der Änderung vom 16. Juli 2008 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 43/2008 vom 8. August 2008] mit Beispielstudienplan).

16

Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑ q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat durch eine Einschreibstatistik vom 1. April 2010 plausibel dargelegt, dass im Wintersemester 2009/2010 insgesamt 26 Studierende in diesem Modul eingeschrieben waren. Diese Zahl ist als Studienanfängerzahl (Aq) zugrunde zu legen.

17

Der von der Antragsgegnerin herangezogene Curricularanteil des Modulangebots von 0,778 ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2010, VG 3 L 570.09 u.a., Filmwissenschaft Wintersemester 2009/2011). Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,778 x 13 =) 10,114 LVS.

18

Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (51,5 LVS – 10,114 LVS =) 41,386 LVS .

19

6. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Filmwissenschaft wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricular norm werte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse im Studiengang Filmwissenschaft festgesetzte CNW von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe c) Nr. 15 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181), von dem auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, gibt die Lehrnachfrage des erst durch die Studienordnung und die Prüfungsordnung vom 12. September 2007 eingerichteten Bachelorstudiengangs Filmwissenschaft erkennbar nicht zutreffend wieder.

20

Die Antragsgegnerin geht entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 12. Januar 2010 (VG 3 L 570.09 u.a., Filmwissenschaft Wintersemester 2009/10) zutreffend von einem Curricularwert von 1,3114 aus.

21

7. Da der Lehreinheit Filmwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang Filmwissenschaft auch ein gleichnamiger Masterstudiengang zugeordnet ist (vgl. Studienordnung vom 6. Juni 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8. August 2007]), muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden.

22

Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer folgend (Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2010, VG 3 L 570.09 u.a., Filmwissenschaft Wintersemester 2009/2011) mit 1,4887 bestimmt.

23

Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre.

24

Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang eine Zulassungszahl von 33 und für den Masterstudiengang Filmwissenschaft von 22 und die Anteilquoten auf 0,6 und 0,4 festgesetzt hat.

25

Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil :

26

Studiengang

CNW bzw.

Curricularanteil

Anteilquote

Filmwissenschaft/Bachelor

1,3114

0,6

0,7868

Filmwissenschaft/Master

1,4887

0,4

0,5955

gewichteter CA

1,3823

27

8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (41,386 LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zu KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (41,386 x 2 : 1,3823 x 0,6 =) 35,9279 .

28

9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Der von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwund von 0,9843 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 36,501, aufgerundet 37 Studienplätzen.

29

10. Hinzu kommen 2,5 weitere Studienplätze, die mit Studienbewerbern für den Bachelorstudiengang besetzt werden können, weil im Masterstudiengang Filmwissenschaft freie Kapazitäten vorhanden sind. Denn die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin sieht die Umrechnung von Bachelor- in Masterstudienplätze mit einem Umrechnungsfaktor von 1 : 0,5 vor (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010, S. 509 Erläuterung Ziff. 2 Satz 2). Im Masterstudiengang Filmwissenschaft stehen 24 Studienplätze zur Verfügung: Nach Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil und Multiplikation mit der Anteilquote des Masterstudiengangs (0,4) ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (41,386 x 2 : 1,3823 X 0,4 =) 23,9520. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen; der von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundfaktor von 1,0 (kein Schwund) ist unter Berücksichtigung der Einschreibergebnisse der letzten vier Semester, die der Kammer vorliegen, nicht zu beanstanden. Aufgerundet ergibt sich eine Zahl von 24 Studienplätzen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hatten sich zunächst 20 zugelassene Studienbewerber im Masterstudiengang Filmwissenschaft immatrikuliert, von denen sich einer am 4. Oktober 2010 wieder exmatrikulierte, so dass nunmehr 19 Studierende (inklusive 1 Beurlaubter) im Masterstudiengang eingeschrieben sind (vgl. Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 1. November 2010). Da die Exmatrikulation vor Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgte, ist im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot auch dieser Platz als freier Studienplatz anzusehen. Die fünf unbesetzten Plätze im Masterstudiengang können in 2,5 Studienplätze des Bachelorstudiengangs umgerechnet werden, so dass sich insgesamt eine Zahl von 39,5 Studienplätzen ergibt.

30

11. Nachdem die Antragsgegnerin 34 Studierende (einschließlich 1 Beurlaubter, vgl. die Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 1. November 2010) zugelassen hat, stehen im Bachelorstudiengang Filmwissenschaft 5,5 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung. Ob der halbe Studienplatz auf- oder abzurunden wäre, kann dahinstehen, da nur vier Antragstellerinnen und Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft beantragt haben und dem Antrag daher in vollem Umfang entsprochen werden kann.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.