Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.02.2011 – 80 K 53.10 OL

ECLI:DE:VGBE:2011:0209.80K53.10OL.0A

Orientierungssatz

Die einmalige versehentliche Mitnahme des Schlüssels einer Justizvollzugsanstalt kann eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ohne dass zugleich ein Dienstvergehen vorliegt, soweit die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten wurde.(Rn.18)

Tenor

Die Einstellungsverfügung der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 31. August 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Dienstvergehen festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Feststellung eines Dienstvergehens in einer Einstellungsverfügung sowie die damit zusammenhängende Missbilligung.

2

Der Beklagte ernannte die im M ... 19 ... in ... geborene Klägerin, die zuvor – seit 19 ... – in der Strafvollzugsanstalt und – seit 19 ... – als Angestellte im Justizvollzugsdienst beschäftigt war, im Jahr 19 ... zur Justizvollzugssekretärin z.A. und setzte sie zunächst in der JVA , ab 19 ... in der JVA ein. 19 ... ernannte sie der Beklagte in ihrem jetzigen Amt einer Justizvollzugshauptsekretärin zur Beamtin auf Lebenszeit.

3

Die letzte dienstliche Beurteilung der Klägerin von 19 ... lautete auf „fast gut“. Die Klägerin ist ledig und hat zwei 19 ... und 19 ... geborene Kinder.

4

Am 18./19. Juni 2008 gab die Klägerin zum Dienstschluss den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel Nr. entgegen der ihr bekannten Weisungslage versehentlich nicht ab, sondern nahm ihn mit nach Hause. Nach einer zunächst ergebnislosen Suche in der Anstalt nach dem Schlüssel klärte sich dessen Verbleib am Morgen des 19. Juni 2008, nachdem der Leiter der Pforte die telefonisch nicht erreichbar gewesene Klägerin zu Hause aufgesucht hatte. Die Klägerin gab an, dass sie wohl aufgrund eines im Dienst erlittenen Migräneanfalls die Abgabe des Schlüssels versäumt habe.

5

Am 25. Juni leitete der Leiter der JVA wegen des Vorfalls ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und verhängte zunächst mit Disziplinarverfügung vom 26. April 2010 gegen sie einen Verweis. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Klage zum Aktenzeichen VG 80 K 23.10 OL. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, dass aufgrund fehlender disziplinarrechtlicher Vorbelastetheit der Klägerin eine Missbilligung ausreichen könne, hob der Beklagte die Disziplinarverfügung zunächst auf, so dass der o.g. Disziplinarrechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt werden konnte.

6

Mit Einstellungsverfügung vom 31. August 2010 stellte der Leiter der JVA das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG sodann ein und sprach gemäß § 6 Abs. 2 DiszG eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin vom 19. Juni 2008 aus. Die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, als sie an diesem Tag den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel nicht abgegeben, sondern mit nach Hause genommen habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Nr. 15 DSVollz und die Hausverfügung Nr. 6/98 Ziff. 3.4.3. Im Hinblick auf die bisherigen zufriedenstellenden Leistungen und die disziplinarrechtliche Unbelastetheit werde von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen.

7

Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung mit der Begründung, es liege lediglich eine Bagatellverfehlung vor, der es an einer hinreichenden Erheblichkeit für einen disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoß fehle.

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Die Klägerin beantragt,

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die Einstellungsverfügung des Leiters der JVA vom 31. August 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hält an der in der Einstellungsverfügung gegebenen Begründung fest. Das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin betreffe die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt und damit den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.

13

Der behördliche Disziplinarvorgang und die Personalakte der Klägerin wurden beigezogen.

14

Durch Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

17

Zu Unrecht hat der Beklagte das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG, also unter Feststellung eines Dienstvergehens, eingestellt. Er hätte das Disziplinarverfahren stattdessen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG einstellen müssen, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

18

Zwar hat die Klägerin, was sie nicht abstreitet, durch die versehentliche Mitnahme des ihr zugeordneten Anstaltsschlüssels am 19. Juni 2008 gegen die vom Beklagten zitierte und der Klägerin bekannte Vorschriftenlage verstoßen, wonach Bedienstete die Anstalt keinesfalls mit Anstaltsschlüsseln verlassen dürfen. Nicht jeder Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt jedoch bereits ein Dienstvergehen dar. Dies ist erst der Fall, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Diese Schwelle dürfte zwar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, bei einem den Kernbereich der Dienstpflichten tangierenden Fehlverhalten eher erreicht sein als bei der Verletzung von weniger bedeutsamen Nebenpflichten. Gleichwohl muss auch hier differenziert werden: Die einmalige versehentliche Mitnahme des Anstaltsschlüssels – zumal unter den von der Klägerin angegebenen Umständen (Migräneanfall) – ist auch unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten nicht als so schwerwiegend einzuschätzen, dass bereits die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsgrenze erreicht wäre; anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn die Klägerin den Schlüssel nicht sicher (in ihrer Tasche) verwahrt, sondern unterwegs verloren hätte. Eine konkrete Sicherheitsgefährdung bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht.

19

Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sie sich auch gegen die in der Verfügung enthaltene Missbilligung richtet (die Klage ist insofern unbeschränkt erhoben). Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens der Klägerin dar. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es lag eine Dienstpflichtverletzung (wenngleich kein Dienstvergehen, s.o.) der Klägerin vor, die immerhin so gewichtig war und nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle lag, so dass der Beklagte eine derartige schriftliche Missbilligung aussprechen durfte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.