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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2011 – 10 K 136.09

ECLI:DE:VGBE:2011:0210.10K136.09.0A

Orientierungssatz

1. § 25 TEHG erfasst nur das Betreiben mehrerer Anlagen (im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX zum TEHG) desselben Betreibers am selben Standort im technischen Verbund. Letzteres setzt voraus, dass die Anlagen “zusammen betrieben“ werden, bzw. „zwischen ihnen Stoffströme fließen“ bzw. ein „aufs engste abgestimmter Materialfluß“ stattfindet.(Rn.16)

2. Ein Betrieb im technischen Verbund findet hingegen nicht statt, soweit die Hochofenanlage nicht aus der Sinteranlage, sondern aus Fremdbezug stammende Stoffe verarbeitet.(Rn.17)

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 12. Dezember 2012, 7 C 19/11, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuteilung von Emissionsberechtigungen unter Einstufung ihrer nachfolgend beschriebenen Anlagen als einheitliche Anlage im Sinne des § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG).

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Sie betreibt in D…eine Sinteranlage im Verbund mit einer Hochofenanlage, in der sie Eisen- und Stahlreststoffe hauptsächlich zu Roheisen für die Gießereiindustrie verarbeitet und Schlacke für den Straßenbau sowie Zinkkonzentrat für die zinkverarbeitende Industrie herstellt.

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Die Sinteranlage hat eine Kapazität von Tonnen jährlichem Sinterverbrauch. Die Hochofenanlagen (Hochöfen 3 und 4) haben nach einer immissionsschutzrechtlich mit Bescheid vom 22. Februar 2007 genehmigten Kapazitätserweiterung eine Gesamtkapazität von Tonnen Roheisenproduktion jährlich, was einer Einsatzmöglichkeit von maximal etwa Tonnen Sinter jährlich in der Hochofenanlage entspricht.

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Für die Handelsperiode 2005 bis 2007 hatte die Deutsche Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) der Klägerin Emissionsberechtigungen für die genannte Anlage begrenzt auf einen für die Hochofenanlage seinerzeit nur möglichen Sinterverbrauch von Tonnen Sinter jährlich zugeteilt.

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Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 teilte die DEHSt der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für den Betrieb als einheitliche Anlage Emissionsberechtigungen zu, wobei sie nunmehr die Kapazität der Sinteranlage als Obergrenze der – gemeinsamen – Kapazität beider Anlagen zugrundelegte.

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Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Minderansatz an Emissionsberechtigungen sei rechtswidrig. Tatsächlich hätten Berechtigungen für die Gesamtkapazität von Tonnen Roheisen angesetzt werden müssen. Der in der Sinteranlage hergestellte Sinter sei nicht der einzige Einsatzstoff im Hochofenwerk. Die Verwendung sonstiger Einsatzstoffe bei der Roheisenherstellung verbiete es, die Kapazität der Anlage am Indexprodukt Sinterverbrauch zu bemessen. Auch dürfe mit der Einstufung als einheitliche Anlage nach § 25 TEHG keine Benachteiligung gegenüber einer Einzelbetrachtung der Anlagen eintreten. Dies sei hier indes der Fall, wie eine Betrachtung ohne „Glocke“ zeige. In diesem Fall bestünden gesonderte Zuteilungsbescheide für die Sinteranlage und die Hochofenanlage. Gleichwohl müsse ein Emissionswert von Tonnen CO2 je Tonne Sinterverbrauch angesetzt werden, da der Sinterverbrauch maßgebliche Größe für die Roheisenproduktion sei. Zumindest müsse jedoch der auf die Hochofenanlage entfallende Anteil des Emissionswertes von Tonnen CO2 je Tonne Sinterverbrauch berücksichtigt werden.

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Den Widerspruch wies die DEHSt durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2009 als unbegründet zurück. Auch wenn die Sinteranlage für die Erweiterung der Hochofenanlage keine prägende Bedeutung habe, so beinhalte der beantragte Emissionswert von Tonnen CO2 je Tonne Sinterverbrauch sowohl die Emissionen aus der Hochofenanlage als auch die Emissionen aus der Sinteranlage, wobei die Gesamtkapazität beider Anlagen durch die Kapazität der Sinteranlage von 66 Tonnen Sinter je Stunde begrenzt sei. Sofern nach dem Vorbringen der Klägerin neben dem Sinter noch weitere Stoffe im Hochofenwerk eingesetzt würden, so dass der Sinter insoweit nicht limitierend wirke, könne dies vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil eine entsprechende Zuteilung nicht beantragt worden und eine spätere Ergänzung des ursprünglich gestellten Antrags gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG ausgeschlossen sei.

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Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens weiter. Sie betont, dass die Hochofenanlage neben dem Sinter andere Einsatzstoffe einsetze. So verwerte sie unter anderem Altbatterien und Separationseisen und setze Zuschlagsstoffe ein. Der Betrieb der Hochofenanlage sei damit nur eingeschränkt an den Betrieb der Sinteranlage geknüpft, insbesondere nicht an die Beschränkungen der Sinteranlagenproduktion gebunden. Denkbar sei beispielsweise eine Roheisenproduktion für neun Monate aus dem DK-Sinter und weitere drei Monate eine Produktion von anderen Roheisenqualitäten. Hierfür wäre der Einsatz von Erz, zugekauftem Sinter oder Pellets in Kombination mit dem DK-Sinter notwendig. Die Beklagte verkenne die Bedeutung der Kategorie der einheitlichen Anlage im Sinne von § 25 TEHG. Der von der Norm vorausgesetzte technische Verbund sei nicht gleichzusetzen mit der Verknüpfung von Anlagen im Rahmen eines integrierten Hüttenwerkes. Zwischen der Sinteranlage und dem Hochofen bestehe ein „offener“ Verbund. Die Sinteranlage könne aus den ihr zugeführten Rohstoffen Sinter erzeugen, ohne dass dieser anschließend in die Hochofenanlage gelange. Umgekehrt könne die Hochofenanlage den erzeugten Sinter weiterverarbeiten, darüber hinaus aber auch andere Einsatzstoffe verwenden. Selbst wenn man aber für die die Kapazität der Sinteranlage übersteigende Kapazitätserweiterung der Hochofenanlage – die Differenz zwischen Zuteilungsantrag und erfolgter Zuteilung – den Emissionsfaktor von nicht anwenden wollte, müsste zumindest der bei diesem Faktor allein auf die Hochofenanlage entfallende Anteil von berücksichtigt und dann getrennt nach Anteilen gerechnet werden. Das vollständige außer Acht lassen der (höheren) Hochofenkapazität sei rechtswidrig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Zuteilungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. April 2009 zu verpflichten, ihr weitere Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zuzuteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Klagebegehren mit vertiefter Wiedergabe der Gründe des Widerspruchsbescheides entgegen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen. Die angefochtene Zuteilungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

16

Die Feststellung des streitgegenständlichen Betriebes der Klägerin als einheitliche Anlage gemäß § 25 TEHG schließt aus, dass die – nur durch andere als aus der Sinteranlage stammende Einsatzstoffe auszunutzende - höhere Kapazität der Hochofenanlage der Berechnung zuzuteilender Emissionshandelsberechtigungen zu Grunde zu legen ist. Denn § 25 TEHG erfasst nur das Betreiben mehrerer Anlagen (im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX zum TEHG) desselben Betreibers am selben Standort im technischen Verbund. Letzteres setzt voraus, dass die Anlagen “zusammen betrieben“ werden (so Vierhaus/von Schweinitz in Körner/ Vierhaus TEHG, Kommentar 2005, RN 27f zu § 25) bzw. „zwischen ihnen Stoffströme fließen“ (Vierhaus/ von Schweinitz a.a.O.) bzw. ein „aufs engste abgestimmter Materialfluß“ stattfindet (vgl. Frenz, Emissionshandelsrecht, RN 6 zu § 25 TEHG). Das ist hier nur soweit der Fall, als die in der Sinteranlage stückig gemachten (gesinterten) Einsatzstoffe der Hochofenanlage zugeführt und dort zu Roheisen verarbeitet werden.

17

Ein Betrieb im technischen Verbund findet hingegen nicht statt, soweit die Hochofenanlage nicht aus der Sinteranlage, sondern aus Fremdbezug stammende Stoffe verarbeitet. Vor diesem Hintergrund erhellt sich, dass der Kapazität der Sinteranlage „limitierende“ Wirkung zukommt; die Gesamtkapazität der Anlage im Sinne von § 25 TEHG nicht größer sein kann, als die Kapazität ihres diesbezüglich „kleinsten“ Anlagenteils.

18

Dem entspricht auch der beantragte Emissionswert von tCO2/t Sinterverbrauch, der die Emissionen aus der Sinteranlage und die Emissionen aus der Hochofenanlage bei der Weiterverarbeitung (nur) des in der Anlage erzeugten Sinters erfasst. Dieser Emissionswert kann dem zufolge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für die die Kapazität der Sinteranlage übersteigende Kapazität der Hochofenanlage angesetzt werden.

19

Das Hilfsargument der Klägerin, jedenfalls sei für die höhere Hochofenkapazität anteilig der auf sie entfallende Emissionswert von t CO2/t Sinterverbrauch zu berücksichtigen, so dass dann getrennt nach Anteilen zu rechnen sei, greift nicht durch:

20

Abgesehen davon, dass nur eine Zuteilung für die einheitliche Anlage beantragt worden ist, hat die Klägerin auch eine den Zukauf von Einsatzstoffen berücksichtigende anteilige (Mehr-) Zuteilung mit dem genannten Teilemissionswert für den Hochofenprozess im Zuteilungsverfahren nicht beantragt. Dies wäre indes notwendig gewesen, um insoweit eine Bescheidungsfähigkeit des Antrags herzustellen (vgl. dazu Körner, a.a.O. RZ 10 zu § 10 TEHG). Zudem ist die DEHSt insbesondere für die vor der Zuteilung erforderliche abschließende Berechnung des bei Überschreitung der Gesamtzuteilungsmenge zum Zuge kommenden Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 – ZuG 2012 – darauf angewiesen, sämtliche für die Anlagen reklamierten Daten rechtzeitig zu erhalten ( vgl. schon Urteile der Kammer vom 25. August 2010, VG 10 A 116.09 und VG 10 A 286.09).

21

Ein solcher Antrag ist nicht nachholbar. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 TEHG setzt die Zuteilung einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs (nach § 9 Abs. 1 TEHG) erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 TEHG nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörden bekanntgegebenen Sachverständigenstelle verifiziert worden sein (§10 Abs. 1 Satz 2 TEHG). Hinsichtlich der Antragsfrist bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG, dass Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode innerhalb von 3 Wochen nach in Kraft treten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkt zu stellen sind. Im Zuteilungsgesetz 2012 ist geregelt, dass Anträge auf Zuteilungen – wie hier – nach den §§ 6 bis 8 oder 12 ZuG 2012 innerhalb von 3 Monaten nach in Kraft treten der Verordnung nach § 13 ZuG 2012 zu stellen sind. Die auf Grund von § 13 ZuG 2012 erlassenen Zuteilungsverordnung 2012 ist laut ihrem § 22 am 18. August 2007 in Kraft getreten. Die Frist für Zuteilungsanträge in der zweiten Handelsperiode lief folglich mit Ablauf des 19. November 2007, einem Montag, ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Antrag auf Zuteilung unter anteiliger Berechnung mit unterschiedlichen Emissionswerten nicht gestellt.

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Gesetzliche Rechtsfolge ist, dass der nunmehr reklamierte (Mehr-) Zuteilungsanspruch erloschen ist. In § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG heißt es hierzu: „Danach besteht der Anspruch nicht mehr“.

24

Schließlich merkt die Kammer an, dass die Klägerin auf ihrer Internet-Seite () ihre jährliche Roheisenproduktion auf „ca. Tonnen“ bzw. für 2009 auf Tonnen beziffert, während sie durch die hier als unzureichend gerügte Zuteilungsmenge für eine jährliche Roheisenproduktion von etwa Tonnen ausgestattet ist. Für die Hochofenanlage selbst gibt sie an, dass von den beiden Hochöfen mit Arbeitsvolumina von m³ bzw. m³ „meist nur ein Hochofen in Betrieb“ ist, der zweite „als Reserveaggregat bereit“ stehe.

25

Mit der für die jährliche Kapazität der Sinteranlage mit Tonnen Sinter erfolgten Zuteilung erscheint auch diese Anlage bei einer jährlichen Verarbeitung von nach eigenen Angaben (nur) „ Tonnen Reststoffe“ nicht unterausgestattet.

26

Dies wird belegt auch durch die Kontodaten der Klägerin im öffentlichen nationalen Register. Einer Ausgabe von Berechtigungen jährlich standen nach geprüften Emissionen Abgaben von Berechtigungen für 2008 und Berechtigungen für 2009 gegenüber.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen. Aus dem gleichen Grunde hat die Kammer gem. § 134 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zugelassen.