Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.02.2011 – 30 L 2093.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0216.30L2093.10.0A

Orientierungssatz

1. Schulische Fachbelegungen im 12. und 13. Schuljahr werden bei der Rangliste im Auswahlverfahren einer Universität berücksichtigt, soweit die entsprechenden Noten in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen werden.(Rn.9)

2. Bei einer Waldorfschülerin, die durch eine Nichtschülerprüfung die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, sind die in den letzten vier Schulhalbjahren gezeigten Leistungen nicht Bestandteil der Abiturnote.(Rn.10)

3. Dies stellt aufgrund des unterschiedlich gestalteten Bildungssystems zwischen Schülerabitur und Nichtschülerabitur sowie den Kriterien zur Notenbestimmung keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar. Während beim Schülerabitur die Hochschulzugangsberechtigung durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben wird, erlangen Waldorfschüler die Allgemeine Hochschulreife nicht unter vergleichbaren Bedingungen. (Rn.12)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin besuchte 13 Jahre die Freie Waldorfschule S_____ und unterzog sich im Anschluss daran erfolgreich der Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen durch das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Schule und Bildung. Sie erzielte eine Gesamtpunktzahl von 744 Punkten und eine Durchschnittsnote von 1,2. Diese Note setzt sich aus den Leistungen in vier schriftlichen und fünf mündlichen Prüfungen zusammen. Für die Einzelheiten wird auf das Abiturzeugnis der Antragstellerin vom 26. Juni 2008 Bl. 12f. d.A. verwiesen.

2

Ihre Bewerbung um einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2010/11 blieb erfolglos. Gegen den Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. September 2010 hat die Antragstellerin am 13. Oktober 2010 Klage - VG 30 K 2094.10 - erhoben, mit der sie eine Neubescheidung im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Fachbelegungen im zwölften und 13. Schuljahr begehrt. Mit ihrem gleichzeitig gestellten Antrag begehrt sie ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/11 an der Antragsgegnerin.

3

Die Antragstellerin meint, durch die Nichtberücksichtigung ihrer schulischen Fachbelegungen im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin werde sie als Waldorfschülerin ungerechtfertigt benachteiligt. Es sei nicht erforderlich, dass die Fachbelegungen aus dem Abiturzeugnis hervorgehen müssen. Unerheblich sei auch, ob diese in die Abiturnote eingeflossen seien. Bei dem Nachweis der Fachbelegungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die auch durch andere glaubwürdige Dokumente nachgewiesen werden könne. Zum Nachweis der von ihr belegten Fächer hat sie am 11. Oktober 2010 erstellte Auszüge der Textzeugnisse der zwölften und der 13. Klasse (Halbjahreszeugnis) sowie eine Notenübersicht ihrer Schule vom 10. Mai 2010 (Bl. 14 d.A.) vorgelegt.

4

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

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sie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 im ersten Fachsemester zuzulassen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

den Antrag zurückzuweisen.

II.

8

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin begehrt, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne sie ein Recht der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, ist Voraussetzung, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem solchen Klageverfahren Erfolg haben würde und die einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um Nachteile abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wird mit ihrer Klage voraussichtlich unterliegen.

9

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Regelungen über das Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 9. November 2009 Nr. 53) (Auswahlsatzung), soweit diese zur Folge haben, dass die Fachbelegungen des ersten und zweiten Schulhalbjahres der zwölften Klasse und des ersten Schulhalbjahres der 13. Klasse der Antragstellerin bei der Bestimmung der Rangliste im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden, als rechtmäßig.

10

Eine Berücksichtigung der Belegung bestimmter Fächer in den letzten vier Schulhalbjahren erfolgt gem. § 6 Buchst. b Auswahlsatzung, wenn die entsprechenden Noten in dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung enthalten sind. Das ist bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keine – staatlich anerkannte - gymnasiale Oberstufe besucht und im Anschluss daran die Abiturprüfung abgelegt, sondern nach dem Besuch einer Waldorfschule die Allgemeine Hochschulreife durch eine sog. Nichtschülerprüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart erworben. Die Bewertungen der vor der Abiturprüfung gezeigten Leistungen der Antragstellerin sind durch die Freie Waldorfschule S_____ erfolgt, sie sind nicht Bestandteil der Abiturnote und werden daher auch nicht auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen. Die an diesen Umstand anknüpfende Differenzierung stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin dar, sie ist vielmehr sachgerecht.

11

Die Befugnis der Hochschule, ein Auswahlverfahren nach Qualifikation durch Satzung festzulegen, beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG. § 8 Abs. 3 BerlHZG benennt die zulässigen Kriterien für ein solches Verfahren, unter anderem den Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) (Nr. 1) und die gewichteten Einzelnoten oder eine Gewichtung von Fächern der Qualifikation, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben (Nr. 2). Dem trägt § 6 Buchst. b) der Auswahlsatzung Rechnung, indem er eine Gewichtung der Belegung bestimmter Fächer während der letzten vier Schulhalbjahre vorsieht, sofern die Noten in der Hochschulzugangsberechtigung wiedergegeben werden. Nach der Entscheidung des Satzungsgebers ist für die Ermittlung der Rangfolge im Auswahlverfahren allein die Qualifikation, wie sie sich aus dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung ergibt, maßgeblich. Enthält das Zeugnis keine Angaben über die Noten bestimmter Fächer in den letzten vier Schulhalbjahren, bleiben diese Leistungen unberücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Auswahlsatzung greift damit in sachgerechter Weise die Unterscheidung zwischen Hochschulzugangsberechtigungen (§ 10 Abs. 2 BerlHZG, i.V.m. § 60 SchulG), die aufgrund des Besuches einer gymnasialen Oberstufe i.S.v. § 28 Abs. 4 SchulG (bzw. hier § 8 Abs. 5 SchulGBW) und solchen, die aufgrund einer sog Nichtschüler-Prüfung erworben wurden, auf. Während nach § 8 Abs. 5 SchulGBW i.V.m. Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – NGVO - vom 24. Juli 2001 (GBl. 2001, S. 518) die allgemeine Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und Abiturprüfung erworben wird, erwerben Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Prüfung in acht Fächern, wobei vier Fächer nur mündlich, vier weitere Fächer schriftlich geprüft werden (vgl. § 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 13. März 2002, GBl. 2002, S. 162). Für eine Bescheinigung der „Einzelkriterien der Hochschulzugangsberechtigung“ durch die Waldorfschule besteht danach keine rechtliche Grundlage. Die entsprechend betitelte Bescheinigung vom 10. Mai 2010 ist daher unerheblich.

12

Die Unterscheidung von „Schülerabitur“ und „Nichtschülerabitur“ sowie die Kriterien der Notenbestimmungen beruhen auf der Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 24. Oktober 2008) – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 -, der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 - und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 i.d.F. vom 1. Oktober 2010 -. Diese Vereinbarungen garantieren im föderalen Bildungssystem den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung unter vergleichbaren Bedingungen. Sie stellen sicher, dass ohne staatliche Anerkennung erworbene Leistungsnachweise weder direkt oder indirekt in die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung fließen und damit die Chancengleichheit aller Studienbewerber beeinflussen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern von Waldorfschulen oder anderen Absolventen eines Nichtschülerabiturs geht damit nicht einher. Im Übrigen beruht der gewählte Weg zur Hochschulreife auf der eigenen Entscheidung der Antragstellerin.

13

Aus diesen Gründen konnte auch der Antrag,

14

die Antragstellerin bei den Auswahlgesprächen zur Vergabe eines Studienplatzes für das Wintersemester 2010/11 zu berücksichtigen,

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keinen Erfolg haben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 39ff. 52f. GKG.