Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011 – 3 L 25.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0228.3L25.11.0A

Orientierungssatz

1. Für die Streitigkeit um das Bestehen der Probezeit, welches über die endgültige Aufnahme in eine Berufsfachschule entscheidet, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, soweit die staatlich anerkannte Ersatzschule den Status einer öffentlichen Schule besitzt.(Rn.6)

2. Das Bestehen der Probezeit kann von dem erfolgreichen Abschluss eines Praktikums abhängen, welches nur als bestanden zu werten ist, wenn die Schüler mindestens 70 % der vorgesehenen Praktikumszeit abgeleistet haben.(Rn.7)

3. Wurden während des Praktikums überhaupt keine Leistungen erbracht, die bewertbar sind, kommt weder eine Ausnahme von der Anwesenheitsverpflichtung in Frage noch ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über das Nichtbestehen der Probezeit zu beanstanden.(Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig weiter am Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Sozialassistentin teilnehmen zu lassen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin mit einer - hier noch nicht erhobenen - Klage Erfolg hat und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden.

5

Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz über das Nichtbestehen der Probezeit rechtswidrig ist und sie einen Anspruch auf (endgültige) Aufnahme in die Berufsfachschule hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

6

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich zwar nicht um eine öffentliche Schule gemäß § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342), da hierzu nur Schulen gehören, deren Träger das Land Berlin ist. Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet das Schulgesetz allerdings gemäß § 6 Abs. 4 SchulG Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, die gemäß § 98 Abs. 2 SchulG das Recht hat, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, und die Befugnis besitzt, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Dementsprechend ist die Schule gemäß § 100 Abs. 3 SchulG verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. In diesem Umfang übt sie (als Beliehene) hoheitliche Funktionen aus. Da die streitgegenständliche Frage des Bestehens der Probezeit gemäß § 30 Abs. 3 SchulG eine Entscheidung über die (endgültige) Aufnahme in die Berufsfachschule darstellt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Probezeit (auch) in dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist (§ 8 Abs. 2). Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Probezeit nicht bestanden ist, ist in dem Ausbildungsvertrag nicht geregelt; sie richtet sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschulen des Landes Berlin (Berufsfachschulverordnung - APO-BFS) vom 14. Juli 2009.

7

Rechtgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sind die §§ 10 und 11 APO-BFS. Nach § 10 Abs. 3 APO-BFS ist die Probezeit in Fällen, in denen während des Probehalbjahres ein Praktikum stattgefunden hat, nur bestanden, wenn auch das Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen (negativen) Praktikumsbeurteilung durch die Praktikumsanleiterin Frau F_____ hat die Antragstellerin schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, dass das Praktikum als bestanden zu bewerten sei, weil es nach § 17 Abs. 6 Satz 1 APO-BFS nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 70 Prozent der vorgesehenen Praktikumszeit ableistet. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Antragstellerin nur an 8 von 23 Praktikumstagen anwesend war, was einer Quote von unter 35 Prozent entspricht.

8

Nach § 17 Abs. 6 Satz 2 APO-BFS sind Ausnahmen von § 17 Abs. 6 Satz 1 APO-BFS nur in besonders begründeten Fällen möglich. Dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorliegt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Herzerkrankung rechtfertige die Annahme einer Ausnahme, kann dies nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allenfalls für die Fehlzeiten am 9. und 10. Dezember 2010 gelten. Eine Ausnahme von der Anwesenheitsverpflichtung im Umfang von 70 Prozent setzt im Übrigen voraus, dass trotz der geringeren Dauer des Praktikums eine ausreichende Grundlage für eine positive Bewertung der Leistungen vorhanden ist. Daran bestehen hier bereits deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin weniger als die Hälfte der vorgeschriebenen Praktikumszeit absolvierte. Schließlich geht auch sie selbst nicht davon aus, dass die Leistungen in den 8 Tagen des Praktikums überhaupt bewertbar seien, da sie nur einen Arbeitsauftrag („Badwache“) erhalten habe.

9

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, im Wege einer Ermessenentscheidung gemäß § 11 Abs. 3 APO-BFS die Probezeit für bestanden zu erklären. Nach dieser Vorschrift kann die Klassenkonferenz für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 und 2 zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und 2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung den Bildungsgang erfolgreich abschließen können. Selbst wenn diese Norm entgegen ihrem Wortlaut erweiternd dahingehend auszulegen sein sollte, dass auch von den Anforderungen des § 10 Abs. 3 APO-BFS Ausnahmen zugelassen werden können, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeentscheidung gegeben sind. Bei der als Begründung für die Fehlzeiten angegebenen Herzerkrankung handelt es sich nicht um eine längere Erkrankung im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 APO-BFS, da lediglich zwei Fehltage im Praktikum auf dieser Erkrankung beruhten, die übrigen dagegen auf Kinderbetreuung wegen Erkrankungen der Tochter der Antragstellerin. Dass die Antragstellerin die Krankschreibungen entsprechend ihrer Verpflichtung aus Anlage 1 der Hausordnung und § 3 Abs. 5 des Projektvertrages jeweils innerhalb von 3 Tagen bei der Praktikumsstelle und der Schule eingereicht hat, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Darstellung der Antragsgegnerin, wonach die Atteste jeweils erst nach dem Beschluss der Klassenkonferenz am 19. Januar 2011 eingingen, ist sie nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz nicht zu einer positiven Prognose gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 APO-BFS gekommen ist, sondern aus der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin den Schluss gezogen hat, ihr fehle die Eignung für den angestrebten Beruf.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).