Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.03.2011 – 3 K 1159.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0304.3K1159.10.0A

Orientierungssatz

1.Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren notwendig war, handelt es sich nicht um eine Ermessens-, sondern um eine reine Rechtsfrage. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. (Rn.13)

2.Soweit der Beklagte die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren daran gemessen sehen will, ob der vom Widerspruchsführer hinzugezogene Bevollmächtigte maßgeblich zum Erfolg des Widerspruchs beitrug, kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Bevollmächtigte der Kläger in der Widerspruchsbegründung den weiterverfolgten Betreuungsbedarf auch darauf stützte, dass die Kläger „ihren Kindern nicht in ausreichendem Maße die sprachliche Kompetenz nahe bringen (können), welche die Kinder in ihrer Schullaufbahn brauchen werden, weil die Eltern selbst Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben“, so dass ein Bedarf für die zusätzliche Betreuung „schon aus diesem Grunde gegeben“ sei. (Rn.15)

Tenor

Dem Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 22. September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2010 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem von den Klägern mit Widerspruch vom 1. Juli 2010 geführten Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof- Schöneberg von Berlin vom 8. Juni 2010 für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem dem vorliegenden Klageverfahren vorausgehenden Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin durch Bescheid vom 22. September 2010 und Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 abgelehntes Begehren weiter, dass in dem mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Juli 2010 geführten Widerspruchsverfahren die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.

2

Jenes Widerspruchsverfahren richtete sich gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. Juni 2010, der auf den von den Klägern unter dem 9. November 2009 gestellten (formularmäßigen) Antrag auf ergänzende Betreuung an Grundschulen für ihre am 27. Mai 2004 geborene Tochter S_____ im Hinblick auf deren Einschulung zum 1. August 2010 hin ergangen war. Die Kläger hatten die Anerkennung eines Betreuungsbedarfs für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr unter Hinweis darauf beantragt, dass Arbeitslosigkeit bestehe, aber beabsichtigt sei, ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen und daher eine Betreuung benötigt werde, die über das Angebot der verlässlichen Halbtagsgrundschule hinausgeht. Zugleich hatten sie darauf hingewiesen, dass in ihrer Familie nicht überwiegend Deutsch, sondern Türkisch gesprochen werde. Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2010 entschied das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, dass ein Bedarf für ergänzende Betreuung in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr bestehe. Diese Entscheidung änderte es im Widerspruchsverfahren durch Bescheid vom 19. August 2010 dahin, dass ein Betreuungsbedarf für die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr anerkannt werde.

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Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 22. September 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2010 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. Juni 2010 für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Er stützt sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren nur ausnahmsweise die Vertretung durch einen Bevollmächtigten notwendig sei. Den Klägern sei es im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse zuzumuten gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie seien vom Beklagten ernst genommen worden und es habe keine Versuche gegeben, sie „abzuwimmeln“. Schließlich sei dem Widerspruch abgeholfen worden, ohne dass hierfür die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten entscheidend gewesen wäre. Maßgeblich sei eine neue Sachlage gewesen, die sich daraus ergeben habe, dass der Schulleiter, an den sich die Kläger selbst gewandt hätten, eine auf Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes hinweisende Stellungnahme abgegeben habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 8. Februar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte in dem von ihnen gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 8. Juni 2010 geführten Widerspruchsverfahren, in dem sie sich anwaltlich vertreten ließen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird. Mit dem Bescheid vom 19. August 2010 half das Bezirksamt dem Widerspruch, mit dem vorgetragen worden war, dass eine ergänzende Betreuung von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr bewilligt werden müsse, vollumfänglich ab. Der Widerspruch hatte also Erfolg und das Bezirksamt war nicht nur verpflichtet, in dem nach Stattgabe des Widerspruchs ergangenen Bescheid vom 22. September 2010 – wie geschehen – die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, sondern auch eine für die Kläger günstige Entscheidung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zu treffen.

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Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem gegen den Bescheid vom 8. Juni 2010 geführten Widerspruchsverfahren notwendig war, steht nicht im Ermessen des Beklagten. Insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich erhalten werden durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rnr. 39 zu § 80 m.w.N.). Den Klägern war es nach ihrer Vorbildung, Erfahrung und ihren sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Zwar handelte es sich bei dem im Widerspruchsverfahren weiterverfolgten Begehren auf Anerkennung eines ergänzenden Betreuungsbedarfs nicht um eine tatsächlich oder rechtlich besonders schwierige Frage, zumal es Sache der Kläger war, den aus ihrer Sicht gegebenen, aus ihren persönlichen Lebensumständen hergeleiteten ergänzenden Betreuungsbedarf darzustellen. Hierzu hatten sie in dem ihnen zur Verfügung gestellten Antragsvordruck die erforderlichen Angaben gemacht und auch den zeitlichen Umfang des begehrten Betreuungsbedarfs konkretisiert. Es war ihnen jedoch nicht mehr zuzumuten, zu erkennen, in welchem Umfang und mit welcher Begründung dieser Antrag durch den Bescheid vom 8. Juni 2010 abgelehnt wurde, mit dem der Beklagte einen Bedarf für ergänzende Betreuung für die Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr anerkannte; denn diese Zeitspanne entspricht dem ihnen durch die verlässliche Halbtagsgrundschule ohnehin zustehenden Betreuungsumfang (§ 25 Grundschulverordnung). Dass ihnen damit jedenfalls ein Betreuungsanspruch für die Zeit der Schulferien in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr zuerkannt werden sollte, wie das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg erst mit Schreiben vom 1. September 2010 erläuterte, war dem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 8. Juni 2010 nicht zu entnehmen. Eine nachvollziehbare Begründung erfolgte vielmehr erst mit dem dem vorliegenden Klageverfahren vorausgehenden Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 unter Hinweis auf einen nur in den Akten des Beklagten enthaltenen Entscheidungsvorschlag der Zentralen Widerspruchsstelle des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

14

Hinzu kam, dass die Kläger Betreuung während der Ferienzeit entsprechend den Zeiten der verlässlichen Halbtagsgrundschule nicht beantragt hatten; denn in dem vorgedruckten Antrag vom 9. November 2010 hatten sie einen insoweit vorformulierten Antrag nicht angekreuzt. Dass den Klägern statt der beantragten ergänzenden Betreuung für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18.00 für ihre Abwesenheitszeit bei der Arbeitssuche ergänzende Betreuung entsprechend den Zeiten der verlässlichen Halbtagsgrundschulen nur für die Ferienzeit bewilligt werden sollte, war für sie aus dem Bescheid nicht erkennbar, wie sich schon daraus ergibt, dass sich der von ihnen hinzugezogene Rechtsanwalt gezwungen sah, vor Widerspruchseinlegung um entsprechende Erläuterung des Bescheides zu bitten. Dessen Hinzuziehung musste sich aus Sicht der Kläger auch deshalb als notwendig darstellen, weil ihm die erbetene Erläuterung trotz seines Hinweises auf die ablaufende Widerspruchsfrist nicht gegeben wurde.

15

Für die Frage, ob die Kläger bei dieser Sachlage und im Hinblick auf die ablaufende Widerspruchsfrist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich halten durften oder ob sie sich in der Lage hätten sehen müssen, ihre Rechte gegenüber dem Beklagten ausreichend selbst wahren zu können, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verzögerung der Tochter der Kläger in der Sprachentwicklung, wegen der der Beklagte letztlich den im Widerspruchsverfahren nur noch begehrten Betreuungsumfang bis 16.00 Uhr anerkannte, dezidiert durch den von den Klägern hinzugezogenen Rechtsanwalt geltend gemacht worden war, oder ob sich der Beklagte insoweit auf eine nach Einschulung der Tochter der Kläger am 12. August 2010 erstellte befürwortende Stellungnahme ihres Schulleiters stützte. Der Auffassung des Beklagten, dass die stattgebende Entscheidung damit aufgrund einer geänderten Sachlage und nicht auf den Widerspruch der Kläger hin erging, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, zumal damit auch die Frage aufgeworfen wäre, ob der Widerspruch überhaupt „erfolgreich“ im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG war und der Beklagte daher zu Recht die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen hatte. Soweit der Beklagte die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren daran gemessen sehen will, ob der vom Widerspruchsführer hinzugezogene Bevollmächtigte maßgeblich zum Erfolg des Widerspruchs beitrug, kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Bevollmächtigte der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 12. Juli 2010 den weiterverfolgten Betreuungsbedarf auch darauf stützte, dass die Kläger „ihren Kindern nicht in ausreichendem Maße die sprachliche Kompetenz nahe bringen (können), welche die Kinder in ihrer Schullaufbahn brauchen werden, weil die Eltern selbst Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben“, so dass ein Bedarf für die zusätzliche Betreuung „schon aus diesem Grunde gegeben“ sei. Aus der Tatsache, dass in der Folgezeit nicht der Bevollmächtigte der Kläger, sondern diese selbst an den Schulleiter herantraten, um die zur Stattgabe führende befürwortende Stellungnahme zur Notwendigkeit einer ergänzenden Betreuung zu erhalten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Kläger zu der Abhilfeentscheidung „überhaupt nicht beigetragen“ habe.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

17

Den Klägern war es nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das dem vorliegenden Klageverfahren vorausgehende Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

20

Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.