Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.03.2011 – OVG 12 S 20.11

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0307.OVG12S20.11.0A

Orientierungssatz

Die Aufenthaltnahme für den werdenden Kindesvater einer werdenden Kindesmutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und deren Kind durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird, ist privilegiert. Wird das gemeinsame Kind dort geboren, wo seine Mutter zurzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es gerade nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Schon daraus ergibt sich, dass eine Verpflichtung des deutschen Staates, die beschriebenen Situationen gleichermaßen zu privilegieren, nicht besteht.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 1. Februar 2011, 21 L 7.11 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichtist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

2

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Familiennachzug kann zunächst auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr müsse der Nachzug wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes und auch unabhängig von einer Klärung der Umstände im Zusammenhang mit dem Zertifikat über die Erlangung von Deutschkenntnissen gestattet werden, folgt der Senat dem nicht.

3

Die in dem genannten Zusammenhang von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung in Ziffer 28.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz privilegiert die Aufenthaltnahme für den werdenden Kindesvater einer werdenden Kindesmutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und deren Kind nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die persönliche Situation der Antragsteller in dem entscheidenden Punkt. Wird das gemeinsame Kind dort geboren, wo seine Mutter zurzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es gerade nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Schon daraus ergibt sich, dass eine Verpflichtung des deutschen Staates, die beschriebenen Situationen in dem von den Antragstellern begehrten Sinn gleichermaßen zu privilegieren, nicht besteht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragsteller nicht beanspruchen können, aufenthaltsrechtlich in einer Weise behandelt zu werden, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ihr Kind ohne weiteres nach sich zöge.

4

Greift der vorgenannte Gesichtspunkt zugunsten der Antragsteller nicht durch, so kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Bei dem gegenwärtigen Streitstand ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2. den notwendigen Spracherwerb in der gebotenen Weise nachweisen kann.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).