Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.03.2011 – OVG 9 S 83.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0310.OVG9S83.10.0A
Orientierungssatz
Bei Entfallen der Entsorgungspflicht von Schmutzwasser mittels verbandsseitig organisierter Grubenentleerung aufgrund bestehender Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung besteht faktisch keine Vollziehungslücke, da der Sanktionsdruck darin besteht, dass ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich des Anschlusszwangs an die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung unmittelbar dann entsteht, wenn die abflusslose Sammelgrube nicht so genutzt wird, wie das für solche Gruben erforderlich ist. (Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 27. August 2010, 5 L 115/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 gab der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. auf, ihr Grundstück G… in W… an die leitungsgebundene Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Anschluss nicht bis zum 30. April 2010 erfolge, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Die Antragstellerin hat Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Anschlussverfügung wiederhergestellt und in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Ausweislich eines vom Antragsgegner-Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss dem Antragsgegner am 30. September 2010 zugegangen. Er hat am 14. Oktober 2010 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am Montag, den 1. November 2010 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anschlussverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung darauf gestützt, dass es an einem besonderen Vollziehungsinteresse in Bezug auf die Anschlussverfügung fehle, weil für das Grundstück der Antragstellerin von einer geordneten Entsorgungssituation auszugehen sei, nachdem diese das anfallende Schmutzwasser regelmäßig über eine abflusslose Sammelgrube vom Zweckverband entsorgen lasse. Im Jahr 2009 habe die Differenz zwischen bezogenem Trinkwasser (113 m³) und abgefahrenem Schmutzwasser (105,5 m³) lediglich 7,5 m³ betragen; diese Differenz sei zwanglos dadurch erklärbar, dass Trinkwasser unter anderem auch zum Kochen und Blumengießen verwendet werde. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich hinsichtlich der Entsorgungssituation im Jahr 2010 anders verhalte; eine konkrete Gefahr für das Schutzgut Grundwasser sei danach nicht erkennbar.
Die Beschwerde macht demgegenüber zunächst geltend, es sei schon deshalb von einer ungeordneten Entsorgungssituation - und damit vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses - auszugehen, weil das Entsorgungsverhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Sammelgrube allein auf Freiwilligkeit beruhe, nachdem bei gegebener Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Grubenentsorgung nicht mehr bestehe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 9 S 16.08 -). Insoweit drohe eine "Vollziehungslücke", wenn es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibe: Einerseits könne einstweilen der Anschlusszwang hinsichtlich der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung nicht durchgesetzt werden, andererseits bestehe aber auch kein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Grubenentsorgung mehr.
Dies trägt nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dem Satzungsrecht des hier in Rede stehenden Zweckverbandes wirklich zu entnehmen ist, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der verbandsseitig organisierten Grubenentleerung nur besteht, soweit keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung gegeben ist. Selbst wenn das der Fall ist, führt dies vorliegend nicht zu einer ungeordneten Entsorgungssituation und nicht zu einer "Vollziehungslücke". Zwar mag die Antragstellerin hinsichtlich der durch den Zweckverband organisierten Grubenentleerung keinem Anschluss- und Benutzungszwang mehr unterliegen. Ungeachtet dessen handelt sie hinsichtlich der Grubenentleerung nicht rein freiwillig und ohne jeglichen Sanktionsdruck von außen. Vielmehr besteht der entsprechende Sanktionsdruck darin, dass ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich des Anschlusszwangs an die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung unmittelbar dann entsteht, wenn sie ihre abflusslose Sammelgrube nicht so nutzt, wie das für solche Gruben erforderlich ist; angesichts dessen wird sie sich Nachlässigkeiten bei der Grubennutzung und -entleerung gut überlegen.
Die Beschwerde macht geltend, dass die Antragstellerin im Jahr 2009 tatsächlich kein ordnungsgemäßes Grubenentsorgungsverhalten an den Tag gelegt habe, weil sie in Wahrheit nicht nur 113 m³ Trinkwasser, sondern 142 m³ Trinkwasser bezogen habe, was dazu führe, dass die abgefahrene Schmutzwassermenge von 105,5 m³ nur etwa 70 % der bezogenen Trinkwassermenge ausmache. Auch dies trägt nicht. Der Antragsgegner hat ausweislich seines vom 18. Februar 2010 datierenden Gebührenbescheides für die öffentliche Wasserversorgung/Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2010 anerkannt, dass die Antragstellerin von dem im Jahr 2010 insgesamt bezogenen Trinkwasser (142 m³) einen Anteil von 29 m³ für Gartenbewässerungszwecke verwandt hat. Konsequenterweise hat er für die mobile Schmutzwasserentsorgung auch nur eine Abfuhrmenge "nach Trinkwasser" von 113 m³ angesetzt, also den Wert, den auch das Verwaltungsgericht seinen Überlegungen zu Grunde gelegt hat.
Die Beschwerde macht weiter geltend, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2008 keine Feststoffe aus ihrer Sammelgrube habe abfahren lassen. Auch dies belegt indessen keine ungeordnete Entsorgungssituation; insoweit hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Unternehmen, das die Grubenentleerung im Auftrag des Zweckverbandes durchführt, auf die Notwendigkeit einer Feststoffentsorgung hingewiesen hätte, wenn eine solche notwendig gewesen wäre.
Soweit die Beschwerde schließlich meint, die sofortige Vollziehung sei zwecks Sicherung der Gebührenerhebung erforderlich, ist dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungspflicht erfolgt und daher unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).