Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.04.2011 – 3 L 37.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0405.3L37.11.0A
Orientierungssatz
1. Gegenüber dem Schulträger besteht weder verfassungsrechtlich noch aufgrund einfachgesetzlicher Regelung ein konkret messbarer und demzufolge auch einklagbarer Leistungsanspruch eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf.(Rn.10)
2. Der einzelne Schüler hat (lediglich) einen Anspruch auf Teilhabe am Förderkonzept.(Rn.11)
3. Aus dem Umstand, dass die Ausstattung einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt mit mehr oder weniger qualifiziertem Lehrpersonal und dieses Lehrpersonal unterstützendem Hilfspersonal Einfluss auf Intensität und Qualität der Beschulung, insbesondere auch der sonderpädagogischen Förderung selbst hat, folgt nicht, dass auch individuelle Ansprüche auf eine Beschulung mit einer bestimmten personellen Ausstattung bestünden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts ohne Berücksichtigung des mit den vorhandenen Kapazitäten ebenfalls abzudeckenden Förderbedarfs anderer behinderter Schülerinnen und Schüler. Den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 2 SopädVO ist lediglich zu entnehmen, dass die jeweilige Schule im Verhältnis zum Schulträger verlangen kann, entsprechend ausgestattet zu werden, um die ihr gestellte Aufgabe im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung erfüllen zu können. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der 13jährige Antragsteller, dem wegen tiefgreifender Entwicklungsstörung mit autistischen Zügen und leichter geistiger Behinderung sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zuerkannt wurde, und der durch mündliche Verfügung vom 27. Januar 2011, bestätigt durch Bescheid vom 24. März 2011, „vorerst bis zur Schulhilfekonferenz im Mai 2011“ von der Schulbesuchspflicht befreit wurde, weil er ständig und massiv auf Mitschüler und Personal übergegriffen habe und daher als nicht beschulbar angesehen wurde, beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1.
ihn vorläufig weiterhin in die A…-F…-Schule aufzunehmen und
2.
ihm vorläufig qualifizierte Schulhelfer im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden zu gewähren.
Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Nachdem der Antragsgegner im Bescheid vom 24. März 2011 ausdrücklich erklärt hat, dass der Antragsteller trotz der Befreiung von der Schulbesuchspflicht weiterhin Schüler der A…-F…-Schule bleibe, ist der Antrag zu 1) nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn weiter an dieser Schule zu beschulen. Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befreiung von der Schulpflicht kann - da es sich aus Sicht des Antragstellers um einen belastenden Verwaltungsakte handelt - nur nach § 80 VwGO, nicht jedoch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Selbst wenn der Antrag dahingehend auszulegen wäre, dass der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Verfügung begehrt, kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht, da es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die sofortige Vollziehung der Befreiungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Antragsgegner nicht angeordnet. Sofern der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. März 2011 begehren sollte, ist der Widerspruch – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – nicht statthaft, da es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt einer obersten Landesbehörde handelt, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Dass der Antragsgegner sich über die aufschiebende Wirkung einer ggfs. noch zu erhebenden Klage hinwegsetzen würde, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
2. Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, hätte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren Erfolg haben würde und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm die Schule während des Schulbesuchs für die Dauer von 10 Wochenstunden einen Schulhelfer zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. November 2009 im Verfahren VG 3 L 1103.09 m.w.N.) besteht gegenüber dem Schulträger weder verfassungsrechtlich noch aufgrund einfachgesetzlicher Regelung ein konkret messbarer und demzufolge auch einklagbarer Leistungsanspruch eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf. In der zitierten Entscheidung vom 20. November 2009 heißt es dazu:
„Im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Staat grundsätzlich gehalten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist der Berliner Landesgesetzgeber gerecht geworden, indem er in § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG festgelegt hat, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Der einzelne Schüler hat (lediglich) einen Anspruch auf Teilhabe an diesem Förderkonzept (…). Dass der Schulgesetzgeber des Landes Berlin nicht verpflichtet war, das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot in der Weise umzusetzen, dass er behinderten Schülern bzw. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf konkret messbare Ansprüche auf individuelle Förderung bzw. Betreuung in Form fester Stundenkontingente einräumt, folgt daraus, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes und zur Kompensation von Benachteiligungen geeignetes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 [183 f.]); denn der Gesetzgeber muss bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere Belange einzusetzen, wenn und soweit er dies für erforderlich hält (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288-315). In welchem Umfang Schulplätze in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt eingerichtet, mit welcher Schülerzahl die hier zu bildenden Schulklassen zusammengestellt werden und welche Personalausstattung hierfür in qualitativer und quantitativer Hinsicht zur Verfügung gestellt wird, gehört zu dem Gestaltungsspielraum, den der Staat als Schulträger im Rahmen der ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Planungs- und Organisationsbefugnis besitzt. Bindungen ergeben sich für die Schulbehörde insoweit aus der aufgrund der Ermächtigung in § 39 SchulG erlassenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57). Danach sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen (§ 2 Abs. 2 SopädVO). Als schulergänzende Maßnahme sieht § 5 Abs. 1 SopädVO den Einsatz von Schulhelfern vor, die die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität, bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der jeweiligen Schule leistbar sind. Diese Regelungen sind nicht darauf ausgerichtet, individuelle Ansprüche auf eine mit personeller Mindestausstattung durchgeführte Beschulung bzw. Betreuung zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Ausstattung einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt mit mehr oder weniger qualifiziertem Lehrpersonal und dieses Lehrpersonal unterstützendem Hilfspersonal Einfluss auf Intensität und Qualität der Beschulung, insbesondere auch der sonderpädagogischen Förderung selbst hat, folgt nicht, dass auch individuelle Ansprüche auf eine Beschulung mit einer bestimmten personellen Ausstattung bestünden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts ohne Berücksichtigung des mit den vorhandenen Kapazitäten ebenfalls abzudeckenden Förderbedarfs anderer behinderter Schülerinnen und Schüler. Den genannten Regelungen der SopädVO ist lediglich zu entnehmen, dass die jeweilige Schule im Verhältnis zum Schulträger verlangen kann, entsprechend ausgestattet zu werden, um die ihr gestellte Aufgabe im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung erfüllen zu können. Das Antragsbegehren orientiert sich demnach lediglich an einem bloßen Reflex aus diesen Regelungen, die als Adressaten nicht den einzelnen Schüler, sondern die Schule im Auge haben. Dies trifft insbesondere für den Einsatz von Schulhelfern zu, deren Aufgabe darin besteht, das der Schule zur Verfügung stehende Personal zu unterstützen, soweit im Einzelfall ein Betreuungsbedarf besteht, der die Möglichkeiten des Schulpersonals überfordert.“
Daran hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest.
Ein Anspruch auf Schulhelferstunden ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem vom Bezirksamt Mitte von Berlin gemäß § 58 SGB XII erstellten Gesamtplan vom 19. August 2010, soweit es darin heißt „Im Haushaltsjahr 2011 werden die Haushaltsmittel für den Schulhelfer von SenBWF eingeplant und finanziert“. Unabhängig davon, dass die Schulrätin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25. März 2003 erklärt hat, diese Aussage so nicht getroffen zu haben, handelt es sich schon deshalb nicht um eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Äußerung nicht als verbindliche Zusage an den Antragsteller gerichtet war, sondern eine interne Absprache zwischen zwei Behörden darstellte.
Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts verweist (VG 18 L 312.10), weicht die Rechtsprechung der Kammer davon nicht ab. Im dortigen Verfahren ging es um einen Anspruch gegen das Jugendamt auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Schulhelfer gemäß § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung - Eingliederungshilfe-VO). Auch die 18. Kammer geht indes davon aus, dass ein individueller Anspruch auf Finanzierung eines Schulhelfers nur gegenüber dem Träger der Jugendhilfe, nicht aber gegenüber der Schulverwaltung besteht (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Bei den dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2010 vom Jugendamt bewilligten Schulhelferstunden handelte es sich auch um Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII; dass sein Antrag auf Verlängerung dieser Maßnahme vom 31. Januar 2011 seitens des Jugendamtes abgelehnt worden sei, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund fehlt es für den vorliegenden Antrag schon an einem Anordnungsgrund.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.
4. Da das Rechtsschutzbegehren aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).