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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.04.2011 – 3 K 3.10
ECLI:DE:VGBE:2011:0406.3K3.10.0A
Orientierungssatz
1. Weder das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege - AltPflG - noch die Ausbildungs-und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers -AltPflAPrV - enthält Vorschriften über eine Genehmigung der Zahl der Ausbildungsplätze einer Praxisstelle.(Rn.19)
2. Ein ambulanter Pflegedienst ist berechtigt, Altenpflegeschülerinnen und -schüler in einem Verhältnis Schüler - Praxisanleiter von 2 : 1 auszubilden, soweit die Umstände des Einzelfalls dies als angemessen erscheinen lassen.(Rn.22)
3. Die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung im Sinne des §2 Abs 1 AltPflaPrV erfordert nicht generell einen Anleiterschlüssel von 1: 1, vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.(Rn.25)
4. Da zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs1 AltPflAPrV auch zählt, die Privatsphäre der Patienten zu respektieren, is bei der ambulante Pflege grundsätzlich eine geringere Zahl von Auszubildenden als angemessen anzusehen als bei der stationären Pflege.(Rn.25)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, eine Anzahl von Altenpflegeschülerinnen und –schülern bis zu einem Verhältnis von Schülern und Praxisanleiter von zwei zu eins auszubilden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anzahl der Ausbildungsplätze für Altenpflegeschülerinnen und –schüler bei der Klägerin.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst, der Pflege-leistungen für Kranken- und Pflegeversicherte im häuslichen Bereich und in Seniorenwohngemeinschaften erbringt. Weiterhin betreibt die Klägerin auf dem Gelände des J… Krankenhauses in Berlin eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Mit Schreiben vom 6. November 2008 beantragte sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eine "Ermächtigung als Praxisstelle für die Altenpflegeausbildung“ und bat um Erteilung rückwirkend ab dem Ausbildungsjahr 2007, da sie bereits seit September 2007 Altenpflegeschüler ausbilde. Die Klägerin legte u.a. ein Anleitungskonzept für Auszubildende, einen Leitfaden für Auszubildende und Praktikanten, einen Plan der Praxisausbildung im 1. Ausbildungsjahr sowie eine Liste der beschäftigten Pflegefachkräfte und Qualifikationsnachweise für diese vor. Im Übrigen erkundigte sich die Klägerin, auf welcher rechtlichen Grundlage die Regelung beruhe, nach der es für jeden auszubildenden Altenpflegeschüler einer examinierten Pflegefachkraft als Mentor/Praxisanleiter bedürfe und ob gegebenenfalls Ausnahmen davon möglich seien. Sie beabsichtige, auch in den folgenden Ausbildungsjahren in einem ähnlichen Umfang Ausbildungsplätze in der Altenpflege zur Verfügung zu stellen und wäre aufgrund der nur begrenzten Anzahl an fest angestellten Pflegefachkräften ansonsten gezwungen, ihr Engagement der Ausbildung ab dem Ausbildungsjahr 2009 wieder zu beenden.
Mit Bescheid vom 13. November 2008 erkannte das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2007 als Praxisstelle für Altenpflege-Berufspraktikanten/innen und Auszubildende an und benannte 36 Pflegefachkräfte der Klägerin als Praxisanleiter. Die Praxisstelle sei mit 36 Praktikums- bzw. Ausbildungsstellen in der Praxisstellenkartei notiert. Zur Anfrage der Klägerin teilte das Landesamt mit dem Anerkennungsbescheid beigefügten Schreiben vom 14. November 2008 mit, die rechtliche Grundlage für die Regelung, dass jeweils ein Ausbilder einen Auszubildenden anleiten solle, ergebe sich aus dem Begriff "ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung" nach § 2 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV). Schon zur Zeit der landesrechtlichen Regelung hätten die zuständigen Landesbehörden darauf geachtet, dass bei der praktischen Ausbildung das Verhältnis 1 : 1 betrage. Dies habe sich durch die Bundesgesetzgebung nicht geändert, sondern durch § 2 Abs. 1 und 2 AltPflAPrV seine Bestätigung erhalten. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die mit der praktischen Ausbildung in der Altenpflege betrauten Personen i.d.R. eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung (200 Stunden) nachzuweisen hätten. Um für die Klägerin eine unbillige Härte zu vermeiden, werde es für ausreichend gehalten, dass deren Praxisanleiter sich diese ab 2009 aneignen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 beantragte die Klägerin, bis zu einem Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbilder von maximal 4 : 1 ausbilden zu dürfen. Sie beabsichtige, in jedem Ausbildungsjahr zwei vollständige Altenpflegeklassen mit jeweils bis zu 20 Schülern auszubilden. Dass die praktische Ausbildung dieser Schüler ordnungsgemäß durchgeführt werde, könnte sie gewährleisten und garantieren, zumal sich nach ihrem Konzept in der Regel nie beide Klassen eines Ausbildungsjahrgangs gleichzeitig in der Praxis befinden würden. Tatsächlich wäre immer nur eine Klasse pro Ausbildungsjahr im Praxisbetrieb anwesend, während die jeweils andere Klasse die Altenpflegeschule besuche.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 lehnte das Landesamt für Gesundheit und Soziales den Antrag ab, da nur durch ein Verhältnis von 1 : 1 der Anforderung einer qualitativ hochwertigen praktischen Ausbildung genügt werden könne. Eine Erhöhung des Schlüssels auf 1 : 4 müsse zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust bei der praktischen Ausbildung führen. Im Übrigen seien im Land Berlin ausreichend Plätze für die praktische Ausbildung in der Altenpflege vorhanden. In Bezug auf die pädagogische Qualität der Praxisanleiter/innen sei man der Klägerin bereits erheblich und bis an die Grenze des Genehmigungsfähigen entgegengekommen; daher sei es nicht möglich, die Erhöhung der Verhältniszahl von nicht ausreichend qualifizierten Praxisanleiter/innen in dem beantragten Maß zu genehmigen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2009 Widerspruch ein. Eine gesetzeskonforme Auslegung fordere nicht ein Zahlenverhältnis von 1 : 1. Sie verwies auf die Praxis in Brandenburg und Niedersachsen, wonach Altenpflegeschülerinnen und –schüler 1,5 Stunden der wöchentlichen bzw. 10% der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhalten sollten. Danach wäre die Ausbildung von mehr als 4 Schülern durch einen Praxisanleiter zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Von den von der Klägerin als Praxisanleiter eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfüge nur eine einzige Pflegefachkraft über die vorgeschriebene Qualifizierung, eine weitere nur bedingt. Erst nach Vorlage von detaillierten Nachweisen über die Qualifizierung der Praxisanleiter wäre eine Erörterung des Verhältnis Auszubildende/Ausbilder opportun. Das Verhältnis von 1 : 1 stelle in allen ca. 800 anerkannten Einrichtungen in Berlin die im Altenpflegebereich notwendige Qualität der praktischen Ausbildung sicher. In einer Einrichtung wie derjenigen der Klägerin, die keine stationäre Betreuung biete, sondern die zu pflegenden Personen außer Haus betreue, bedeute dies, dass gleichzeitig mit dem Praxisanleiter mehrere Auszubildende, gegebenenfalls mit unterschiedlichem Ausbildungsstand, bei den zu betreuenden Personen vor Ort erschienen. Dies sei weder einer ordnungsgemäßen Ausbildung dienlich und erst recht nicht den zu pflegenden Personen zumutbar.
Mit ihrer am 15. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. In der Krankenpflegeausbildung werde auch kein Verhältnis von Schülern und Praxisanleitern von 1 : 1 gewährleistet. Die praktische Ausbildung der Altenpflegeschülerinnen und –schüler finde zum großen Teil in ihrer Kurzzeitpflegeeinrichtung und in Senioren-Wohngemeinschaften statt. Unter den dort vorherrschenden Bedingungen stelle es kein Problem dar, wenn mehrere Auszubildende vor Ort bei der zu betreuenden Person erschienen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, eine Anzahl von Altenpflegeschülerinnen und-Schülern bis zu einem Verhältnis von Schülern und Praxisanleiter von 4 zu 1 auszubilden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das Verhältnis von Schülern und Praxisanleiter auf 1 zu 1 zu beschränken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, aus § 2 Abs. 2 Satz 1 AltPflAPrV, wonach die ausbildende Einrichtung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft sicherstelle, ergebe sich ein Anleiterschlüssel von 1 : 1. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern. Ein Vergleich mit der Krankenpflegeausbildung führe nicht weiter, da die Ausbildungen unterschiedlich strukturiert seien. Bei einer mehr stationären Ausbildung wie der Krankenpflegeausbildung sei es eher möglich, mit mehreren Auszubildenden vor Ort zu sein, als bei einer ambulanten Pflege.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht dem nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage hätte vorliegend keine Aussicht auf Erfolg, da es an einer Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren begehrten Genehmigung der Zahl der Ausbildungsplätze fehlt. Weder das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege – AltPflG – vom 25. August 2003 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1990), noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers – AltPflAPrV – vom 26. November 2002 (BGBl I, S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2686), enthält Vorschriften über eine Genehmigung der Zahl der Ausbildungsplätze einer Praxisstelle. § 13 Abs. 1 Satz 3 AltPflG ermächtigt zwar die Landesregierungen, das Nähere zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist indes im Land Berlin nicht erlassen worden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege – APO-OBF – vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127) gilt nur für die schulische Ausbildung in den Berufsfachschulen für Altenpflege (Altenpflegeschulen), während die praktische Ausbildung gemäß § 1 Abs. 4 APO-OBF gesondert von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden soll. Entsprechende Vorschriften sind allerdings ebenfalls nicht erlassen worden. Die Vorschriften der Gemeinsamen Ordnung der Ausbildung, der Prüfung und der staatlichen Anerkennung von Altenpfleger/innen vom 16. Oktober 1975 (ABl. S. 1838), auf die der Beklagte seinen Bescheid vom 13. November 2008 gestützt hat, sind – auch wenn sie nicht förmlich außer Kraft gesetzt wurden – schon deshalb nicht mehr anwendbar, weil die Ausbildung der Altenpflegeschülerinnen und –schüler nicht mehr in der dort geregelten Form eines Berufspraktikums erfolgt. Im Übrigen enthielt auch diese Ausbildungsordnung keine Vorschriften über die Genehmigung der Zahl der Ausbildungsplätze.
Bei der hier streitgegenständlichen Frage nach dem maximal zulässigen Verhältnis von Auszubildenden und Praxisanleiter handelt es sich auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kann der Klägerin nicht abgesprochen werden, da es ihr insbesondere im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für ihre Auszubildenden nicht zuzumuten ist, ordnungsbehördliche Maßnahmen der gemäß Anlage 3 Nr. 6 zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technisches Sicherheit Berlin in der Fassung vom 5. Dezember 2003 (GVbl. S. 574) dafür zuständigen Behörde abzuwarten und gegebenenfalls gegen diese vorzugehen.
Die Klägerin kann auch im Hinblick auf die von Beklagten in Zweifel gezogene Qualifikation seiner Praxisanleiterinnen und –anleiter ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, da die Rechtsauffassung des Beklagten, nur ein Anleiterschlüssel von 1 : 1 gewährleiste eine ordnungsgemäße Ausbildung, unabhängig von der Zahl und der Qualifikation der konkret beschäftigten Praxisanleiter ist. Dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, inzwischen hätten weitere 33 ihrer Pflegefachkräfte die Fortbildung Praxisanleitung erfolgreich absolviert, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden.
Die Klage ist auch teilweise begründet; sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin ist berechtigt, Altenpflegeschülerinnen und -schüler in einem Verhältnis von Schüler - Praxisanleiter von 2 : 1 auszubilden.
Einen bestimmten Anleiterschlüssel sehen weder das AltPflG noch die AltPflAPrV vor. Gemäß § 2 Abs. 1 AltPflAPrV muss die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 AltPflG die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher (§ 2 Abs. 2 S. 1 AltPflAPrV). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass jeder Schülerin bzw. jedem Schüler ein Praxisanleiter oder eine Praxisanleiterin als Ausbilder zur Verfügung stehen muss. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich aus der Verwendung des Singulars in der Formulierung nicht ohne Weiteres schließen, dass ein Praxisanleiter nicht zeitgleich mehrere Auszubildende betreuen darf. Auch ein Vergleich mit den Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege – KrPflAPrV - vom 10. November 2003 (BGBl I, S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2686), spricht nicht zwingend für eine derartige Auslegung. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflAPrV, dass in der praktischen Ausbildung ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet sicherzustellen ist. Dass eine entsprechende Vorschrift in der AltPflAPrV fehlt, bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass bei der Altenpflegeausbildung nur ein Anleiterschlüssel von 1 : 1 zulässig wäre. Der Verordnungsgeber selbst geht hiervon gerade nicht aus. Dies ergibt sich aus der Publikation „Erfolgreiche Praxisanleitung in der Altenpflegeausbildung“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Dezember 2008 (, Publikationen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Danach ist kein konkretes Verhältnis von Praxisanleiter und Auszubildenden vorgegeben, als Faustregel könne aber eine Zahl von maximal drei Schülerinnen bzw. Schülern in jeweils unterschiedlichen Ausbildungsjahren pro Praxisanleitung gelten (a.a.O., S. 32).
Soweit in der Broschüre weiter darauf hingewiesenen wird, dass eventuell landesrechtliche Bestimmungen zu beachten seien, sind solche im Land Berlin nicht erlassen worden (s.o.). Die „Absprache“ zwischen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, Vertretern der Senatsverwaltung, Altenpflegeschulen und Trägern von Einrichtungen vom Sommer 2003, wonach der Anleiterschlüssel von 1 : 1 zunächst fortbestehen werde, hat ersichtlich keinen normativen Charakter.
Die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 AltPflAPrV erfordert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht generell einen Anleiterschlüssel von 1 : 1. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, die hier ein Verhältnis von Schülern zu Praxisanleiter von 2 : 1 als angemessen erscheinen lassen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seinen Empfehlungen (a.a.O., S. 32) Kriterien genannt, die zwar keine verbindliche Geltung beanspruchen, aber nach Auffassung des Gerichts Anhaltspunkte dafür darstellen, wann von einem angemessenen Verhältnis von Schülern und Praxisanleitern auszugehen ist: Die Anzahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler in einer ausbildenden Einrichtung sei abhängig von deren Größe, Art und Organisationsstruktur. Schülerinnen und Schüler müssten jederzeit eine/n kompetenten Ansprechpartner/-in haben, es müssten regelmäßig gezielte Anleitungen mit Vor-, Zwischen- und Nachgesprächen stattfinden, es muss für alle mit der Praxisanleitung verbundenen Tätigkeiten ausreichend Zeit zur Verfügung stehen und die Praxisanleitung muss genügend Zeit für ihre Selbstpflege haben. Bei dem als Faustregel geltenden Anleiterschlüssel von 3 : 1 sollen das Niveau der Schülerinnen und Schüler, personelle, finanzielle und räumliche Rahmenbedingungen eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass es sich um ein relativ großes Unternehmen handelt, sich die Schüler nicht alle gleichzeitig in der Praxisausbildung befinden und nach Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in ihren Räumlichkeiten ein Schulungsraum zur Verfügung steht, in dem die pflegerischen Maßnahmen geübt werden können, bevor sie in der Praxis bei den Patienten zur Anwendung kommen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der jeweilige Praxisanleiter nach der Konzeption der AltPflAPrV der Hauptansprechpartner für die einzelnen Schülerinnen und Schüler sein soll und auch derjenige, der die praktischen Fertigkeiten vermittelt, was aus dem „Anleitungskonzept für Auszubildende“ der Klägerin nicht hinreichend hervorgeht, wenn dort zwischen „Praxisanleitern“ und den „anleitenden Pflegefachkräften“, die die Auszubildenden begleiten sollen, differenziert wird. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Praxisanleiter müsse seinen Auszubildenden nicht immer selbst betreuen, sondern könne diesen z.B. beauftragen, eine andere Pflegefachkraft zu begleiten, trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Hauptverantwortung für die Ausbildung bei dem Praxisanleiter liegt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine ambulante Pflegestation betreibt, bei der die Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung – sei es in der eigenen Wohnung oder in einer Senioren-WG – aufgesucht werden. Da zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 AltPflAPrV auch zählt, die Privatsphäre der Patienten zu respektieren, ist bei der ambulanten Pflege grundsätzlich eine geringere Zahl von Auszubildenden als angemessen anzusehen als bei der stationären Pflege. Dass die Ausbildung bei der Klägerin vorwiegend in ihrer (stationären) Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolge, geht weder aus ihrem „Anleitungskonzept für Auszubildende“ noch ihrem „Leitfaden für Auszubildende und Praktikanten zur Ausbildung in der praktischen Pflege“ hervor. Vielmehr findet nach dem „Leitfaden“ der praktische Einsatz der Auszubildenden in der ambulanten Pflege statt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, im Einzelfall empfänden die Patienten eine größere Anzahl von Personen in ihrer Wohnung nicht als störend, ist hiervon jedenfalls nicht generell auszugehen. Insgesamt hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend einen Anleiterschlüssel von 2 : 1 für angemessen.
Soweit der Beklagte den von ihm für zutreffend gehaltenen Anleiterschlüssel von 1 : 1 in der mündlichen Verhandlung ergänzend damit begründet hat, es müsse verhindert werden, dass Auszubildende als billige Arbeitskräfte eingesetzt würden, hat er damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der ordnungsgemäße Ausbildung der Altenpflegeschülerinnen und –schüler bei der Klägerin aufgezeigt.
Da die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag teilweise Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die hier streitentscheidende Frage, welchen Anleiterschlüssel die ordnungsgemäße Ausbildung in der Altenpflege erfordert, obergerichtlich nicht geklärt ist und im Hinblick auf die Verwaltungspraxis im Land Berlin grundsätzliche Bedeutung hat.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.