Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2011 – OVG 11 M 43.10
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0420.OVG11M43.10.0A
Orientierungssatz
Die Erteilung eines Besuchsvisums ist bei bestehenden Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit nur in Ausnahmefällen möglich, soweit der betreffende Mitgliedsstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 30. September 2010, 22 K 33.10 V, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO bietet, ist nicht zu beanstanden.
Allerdings ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren auf Erteilung eines Besuchsvisums nicht schon deshalb entfallen ist, weil der ursprünglich vorgesehene Besuchszeitraum zwischen Dezember 2009 und März 2010 bereits bei Klageerhebung abgelaufen war. Denn bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen terminsgebundenen Besuchsanlass ist ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt, wie er hier am 22. Dezember 2009 gestellt wurde, dahin auszulegen, dass ein Antragsteller auch nach Ablauf des angegebenen Besuchszeitraums weiterhin hieran festhält und lediglich die Visumsgültigkeit zeitlich hinausgeschoben haben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1/10 -, juris Rz. 18).
Die Klage hat jedoch in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Besuchsvisums allein die seit dem 5. April 2010 gültige, unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) ist. Hierdurch werden die bisherigen Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt. Das gilt auch für bereits zuvor beantragte - und sogar abgelehnte - Visa (vgl. BVerwG, ebenda, Rz. 11 bis 13).
Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines einheitlichen Visums nach Art. 2 Nr. 3, Art. 23 Abs. 4 Satz 1 lit. a) und Art. 24 Visakodex hat das Verwaltungsgericht zu Recht begründete Zweifel an der Absicht der Antragstellerin angenommen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Begründet hat es das im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2010. Das und die dortigen umfangreichen Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin demgegenüber zur Beschwerdebegründung auf ein Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zum Aktenzeichen VG 4 K 132.09 verweist, wonach es ermessensfehlerhaft sei, das öffentliche Interesse an der Rückkehr automatisch höher zu bewerten als das Grundrecht aus Art. 6 GG, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Entscheidung auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Visakodex geltenden Rechts ergangen ist und die Klägerin vorliegend die Tatbestandsvoraussetzung des Fehlens begründeter Zweifel im Sinne der o.g. Normen nicht erfüllt.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Beschwerdebegründung, dass die Übersiedelung in eine andere Kultur nach 80-jährigem Aufenthalt in der Türkei einen gravierenden Einschnitt bedeuten würde, und Anhaltspunkte fehlten, dass dies für sie wesentlich attraktiver wäre, überzeugen angesichts der Darlegungen im Remonstrationsbescheid zu den hiesigen familiären Bindungen und der fehlenden familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung in der Türkei sowie dortiger Versorgung im Krankheitsfall ebenfalls nicht.
Auch ein Anspruch der Klägerin auf Visumserteilung mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 25 Abs. 1 lit. a) Visakodex, für den Art. 32 mit den dort genannten Visumsverweigerungsgründen nicht gilt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz 28), besteht vorliegend nicht. Hiernach ist die Erteilung eines Besuchsvisums bei bestehenden Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit nur in Ausnahmefällen möglich, soweit der betreffende Mitgliedsstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Dies gilt auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta, die einem unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nicht begründen, sondern eine Berücksichtigung entsprechend dem Gewicht der Bindungen und eine Abwägung mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderung verlangen (BVerwG, a.a.O., Rz. 30 ff.). Dass die Ablehnung der Erteilung eines derartigen Besuchsvisums vorliegend unverhältnismäßig und insbesondere ein anderweitiger Kontakt - wie bisher - einschließlich von Besuchen in der Türkei durch hier lebende Familienmitglieder nicht möglich ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).